Aus dem Ausland
Slowakei: Vorgeschlagene umsatzsteuerliche Änderungen
Das Finanzministerium der Slowakischen Republik hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgestellt – Anpassungen des Entwurfs sind naturgemäß noch möglich. Die einzelnen Maßnahmen sollen zu verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 2024 und 2025 in Kraft treten.
Nach einem Gesetzentwurf sollen bestimmte Unternehmer künftig ihre slowakische Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in der Umsatzsteuererklärung melden können. Damit wird eine Zahlung der EUSt vermieden, sofern der Unternehmer die EUSt in derselben Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer wieder abzieht. Die geplante Vereinfachungsregelung soll für in der Slowakei umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer gelten, die in der Slowakei eine gültige zollrechtliche Bewilligung als Authorised Economic Operator (AEO) haben. Solche Unternehmer sollen die EUSt zu berechnen und in ihrer Umsatzsteuererklärung zu melden haben, wonach die EUSt nicht vom Zoll erhoben wird. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, soll das Finanzamt eine Strafzahlung in Höhe von 1,3 Prozent festsetzen dürfen. Die Neuregelung soll zum 1. Juli 2024 in Kraft treten.
Ein in der Slowakei ansässiger Unternehmer soll registrierungspflichtig werden, wenn eine Umsatzschwelle von 50.000 Euro im Jahr erreicht ist, wonach er binnen fünf Tagen einen entsprechenden Antrag einzureichen und das Finanzamt binnen zehn Tagen über die Registrierung zu entscheiden und sie gegebenenfalls für den Zeitpunkt zu bestätigen hat, zu dem die Voraussetzungen der Registrierung vorlagen. Was in der Slowakei nicht ansässige Unternehmer betrifft, so werden sie grundsätzlich schon registrierungspflichtig, sobald sie in der Slowakei umsatzsteuerbare Leistungen erbringen – der Unternehmer hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag zu stellen, den das Finanzamt umgehend zu bearbeiten hat. Es werden neue Regeln für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen im Fall einer verspäteten Registrierung eingeführt. Rechnungen für Steuertatbestände, die vor der Zuteilung einer Steuernummer verwirklicht wurden, müssen binnen einer knappen Frist von wenigen Tagen nach Erteilung der Steuernummer ausgestellt werden.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Lieferung von Gegenständen in Leasing-Fällen soll umgesetzt werden – der Gerichtshof hatte entschieden, dass eine Lieferung vorliegen kann, wenn (unter anderem) im Leasingvertrag eine Kaufoption vorgesehen ist und die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vorsteuerabzug aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs soll auf Basis anderer Dokumente als einer Rechnung erfolgen können, wenn diese Dokumente den Erwerb dokumentieren und den Steuerbetrag enthalten. Weitere Änderungen betreffen unter anderem den Vorsteuerabzug aus Belegen in Zusammenhang mit dem „E-kasa“-System, die Anpassung des Vorsteuerabzugs bei Diebstahl und unrechtmäßiger Aneignung sowie eine Änderung des Leistungsorts bei Online-Veranstaltungen an Nichtunternehmer.
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