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01 Inhalt
02 Wachstumschancengesetz
03 BFH: Verzinsung
04 BMF: Reiseleistungen
05 Estland/Türkei: Steuersätze
06 Schweiz: Steuererklärungen
07 Service

Aus der Finanzverwaltung

Drittlandsunternehmer: Nichtbeanstandungs-regelung bei Reiseleistungen

Die Anwendung der Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) durch im Drittland ansässige Unternehmer anstelle der allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen bleibt drei weitere Jahre unbeanstandet.

Nach Meinung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) können im Drittland ansässige Unternehmer die Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) nicht anwenden. Eine Regelung, wonach die Anwendung dieser Regelung durch diese Unternehmer nicht beanstandet wird, wird nunmehr bereits zum vierten Mal (diesmal gleich um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2026) verlängert.

Hinweis

Zur unklaren Rechtsgrundlage der Auffassung des BMF und zu den nicht unerheblichen praktischen Folgen einer Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen anstelle einer Besteuerung nach der Sonderregelung haben wir Sie bereits in Ausgabe 2 der Umsatzsteuer-News vom Februar 2021 informiert. Für das BMF hat sich die Angelegen-heit seither nicht zum Besseren gewendet: Im Jahr 2022 hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in zwei Be-schlüssen im vorläufigen Rechtsschutz ernstliche Zweifel geäußert, dass es rechtens sei, Drittlandsunternehmer von der Anwendung des § 25 UStG auszuschließen.

Die diesmal zeitlich sehr großzügige Regelung könnte ihren Grund darin haben, dass das BMF Zeit gewinnen möchte, um die weitere Entwicklung auf EU-Ebene zu verfolgen. Dort wird bereits seit einiger Zeit über Anpassun-gen der sogenannten Sonderregelung für Reisebüros nachgedacht (Art. 306–310 MwStSystRL; die Bezeichnung ist etwas irreführend, weil sie keineswegs auf Reisebüros beschränkt ist, sondern unter den weiteren Voraussetzun-gen jeden Unternehmer betreffen kann). Soweit ersichtlich, ist es aber noch nicht zu einem konkreten Richtlinienvorschlag gekommen.

Fundstellen

BMF-Schreiben vom 27. Juni 2023

Niedersächsisches FG 5 V 96/22 und 5 V 97/22, Beschlüsse vom 17. November 2022 (rechtskräftig), EFG 2023, S. 369 bzw. S. 373

Kommissionsdokument SWD(2021) 33 final vom 17. Februar 2021

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