Lohnsteuer
Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen nach Art. 16 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Polen
Art. 16 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Polen (DBA) legt das Besteuerungsrecht für Vergütungen von Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und bevollmächtigten Vertretern fest. Allerdings wird die steuerliche Behandlung dieser Vergütungen von den Vertragsstaaten unterschiedlich beurteilt. Auch die Finanzverwaltung nimmt aktuell bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die korrekte Lohnversteuerung der Vergütungen ausländischer Geschäftsführer und Vorstände in den Fokus ihrer Prüfungen.
Art. 16 Abs. 1 DBA
Art. 16 Abs. 1 DBA regelt das Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen. Nach deutschem Einkommensteuerrecht sind diese Vergütungen den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) zuzuordnen. Laut DBA können diese Vergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, unabhängig davon, in welchem Staat die Tätigkeit ausgeübt wird.
Art. 16 Abs. 2 DBA
Art. 16 Abs. 2 DBA betrifft das Besteuerungsrecht im Zusammenhang mit Gehältern, Löhnen und anderen Vergütungen, die eine Person in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter von einer Gesellschaft erhält. Diese im OECD-Musterabkommen (OECD-MA) nicht enthaltene Regelung weist das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zu. Nicht von Bedeutung ist, in welchem Staat der bevollmächtigte Vertreter seine Tätigkeit tatsächlich ausübt.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Jasmin Hanft
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