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Lohn­steuer

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Lohnsteuer

Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- und Geschäftsführer­vergütungen nach Art. 16 des Doppelbesteuerungs­ab­kom­­mens mit Polen

Art. 16 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Polen (DBA) legt das Besteuerungs­recht für Vergütungen von Aufsichtsräten, Ver­wal­­tungsräten und bevollmächtigten Vertretern fest. Allerdings wird die steu­erliche Behandlung dieser Vergütungen von den Vertragsstaaten un­ter­schied­lich beurteilt. Auch die Finanzverwal­tung nimmt aktuell bei grenz­über­schreitenden Sachverhalten die korrekte Lohnversteuerung der Ver­gütungen ausländischer Geschäftsführer und Vorstände in den Fokus ihrer Prüfungen.

Art. 16 Abs. 1 DBA

Art. 16 Abs. 1 DBA regelt das Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsver­gü­tun­gen und ähnliche Zahlungen. Nach deut­schem Einkommensteuerrecht sind diese Ver­gütungen den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) zuzuordnen. Laut DBA kön­nen diese Vergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, unabhängig davon, in welchem Staat die Tä­tig­keit ausgeübt wird.

Art. 16 Abs. 2 DBA

Art. 16 Abs. 2 DBA betrifft das Besteuerungsrecht im Zusammenhang mit Gehältern, Löhnen und anderen Vergütungen, die eine Person in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter von einer Gesellschaft erhält. Diese im OECD-Musterabkommen (OECD-MA) nicht enthal­tene Regelung weist das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zu. Nicht von Bedeutung ist, in welchem Staat der bevollmächtigte Vertreter seine Tätigkeit tatsächlich ausübt.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Jasmin Hanft

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