Die „Vier-Tage-Woche“ – neue Chancen für Arbeitgeber
Die „Vier-Tage-Woche“ wird aktuell vielfach diskutiert. Sie scheint in das Streben nach einer besseren „Work-Life-Balance“ vor allem, aber nicht nur, der Jüngeren zu passen. Nicht zuletzt deshalb hat die Gewerkschaft IG Metall die entsprechenden Bestrebungen nach einer Verkürzung der Arbeitszeit von 35 auf 32 Wochenstunden und ihre Verteilung auf vier Tage aufgegriffen und für die Ziele der anstehenden Tarifverhandlungen in der Stahlindustrie Ende des Jahres 2023 einen entsprechenden Beschluss angekündigt. Sollte das für die IG Metall zu einem Erfolg werden, so dürften weitere Gewerkschaften nachziehen und schließlich auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber unter Druck geraten, mitzumachen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt aufrechterhalten zu können. Es lohnt sich daher, sich bereits frühzeitig mit den bestehenden Modellen und Realisierungsmöglichkeiten einer „Vier-Tage-Woche“ zu befassen.
Die „Vier-Tage-Woche“ wurde bereits in Großbritannien in einem Pilotprojet erfolgreich getestet. Dabei ermöglichten 61 Unternehmen ihren Beschäftigten eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 80 % auf vier Tage bei vollem Lohnausgleich, allerdings unter der Bedingung, dass keine Einbußen bei der bisherigen Produktivität zu verzeichnen wären. Die Zufriedenheit war auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nach Abschluss der sechsmonatigen Testphase so hoch, dass 92% der beteiligten Unternehmen mit der verkürzten Arbeitszeit weitermachen und 30 % der Unternehmen die „Vier-Tage-Woche“ sogar dauerhaft einführen möchten. Die Einführung der „Vier-Tage-Woche“ war ein voller Erfolg, soll sogar zur mehr Produktivität, Rückgang des Stresslevels und Reduzierung der Krankheitstage bei den Beschäftigten sowie einer besseren Vereinbarkeit von Familie/Freizeit und Beruf geführt haben.
Von Dr. Oliver Lücke und Dr. Galina Daskalov
Sozialversicherung: das Beschäftigen von Scheinselbständigen hat auch strafrechtliche Konsequenzen – Rechtssicherheit ist wichtiger denn je!
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person auf dem Arbeitsmarkt den Rechtsschein der Selbständigkeit erweckt, obwohl tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Selbständige sind grundsätzlich nicht zur Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet. Abhängig Beschäftigte hingegen unterliegen der Sozialversicherungspflicht.
Die Konsequenzen der Scheinselbständigkeit für den Arbeitgeber sind immens: Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge können bis zu vier Jahren und bei vorsätzlichem Vorenthalten bis zu 30 Jahren rückwirkend zurückgefordert werden. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Kanzleiinhaber auch strafrechtlich wegen Vorenthalten und Veruntreuung der Sozialabgaben seiner Mitarbeiter verurteilt (Urteil vom 08.03.2023, Az. 1 StR 188/22).
Von Iris Brandes und Dana Schneider
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