Lohnsteuer
Das Zusätzlichkeitserfordernis ist mit Wirkung ab 2020 Gesetz – es kam rückwirkend, ist das aber korrekt?
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 65 am 28.12.2020) wurde mit der Einführung des § 8 Abs. 4 EStG das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erstmalig gesetzlich definiert. Die Neuregelung ist dabei rückwirkend zur Anwendung in allen offenen Fällen des Kalenderjahres 2020 in Kraft getreten. Hierdurch wurde eine zuvor ergangene günstigere BFH-Rechtsprechung mit Wirkung für die Vergangenheit überschrieben.
Unsere Erfahrung aus der Begleitung diverser Lohnsteuer-Außenprüfungen lässt einen klaren Trend erkennen, wonach die Finanzverwaltung im Rahmen der nun begonnenen und anstehenden Prüfungen das Zusätzlichkeitserfordernis verstärkt und sehr kritisch hinterfragen wird. Vergangene Prüfungen geben hier keine Sicherheit mit Blick auf daran anschließende Zeiträume. Auch sollen Anrufungsauskünfte, die vor der Gesetzesnovellierung in dem Zusammenhang erteilt wurden, keine hinreichende Verbindlichkeit mehr geben, da sich hierdurch nach teils vertretener Verwaltungsauffassung die gesetzlichen Voraussetzungen geändert haben.
Von Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer, Johanna Wolter und Elise Dammenhayn
Neues zu Lohnsteuerpflichten einer ausländischen Gesellschaft bei Einschaltung einer inländischen Dienstleistungs-/Managementgesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst mit Urteil vom 23.03.2022 (Az. III R 35/20) in einem gewerbesteuerrechtlichen Fall zur Betriebsstättenbegründung im Inland im Zuge der Beauftragung einer im Inland ansässigen Managementgesellschaft geäußert. Die hierbei getroffenen Aussagen können unserer Meinung nach auf lohnsteuerliche Sachverhalte übertragen werden, weshalb wir uns hiermit einmal näher befassen möchten.
Einführung
Jeder Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i. S. d. Abgabenordnung (AO) hat, ist zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet („inländischer Arbeitgeber“ i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgebend hierfür ist der Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO sowie der des ständigen Vertreters nach § 13 AO.
Betriebsstätte ist danach grds. jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO). Ständiger Vertreter ist grds. eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachzuweisungen unterliegt (§ 13 S. 1 AO). Hinweis: Auf die Regelbeispiele der §§ 12 S. 2, 13 S. 2 AO wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.
Von Stefan Sperandio, Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer, Thorsten Leisinger
Gestaltungsmöglichkeiten für die Überlassung und steuerfreie (Privat-)Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts
Mit Urteil vom 23.11.2022, Az.VI R 50/20, hatte der Bundesfinanzhof wieder Gelegenheit, die Gesetzesanwendung der Finanzverwaltung zu überprüfen. Er stellte sich darin auf die Seite der Steuerpflichtigen und bietet Gestaltungsspielraum. Demnach können der Ankauf eines arbeitnehmereigenen Mobiltelefons durch den Arbeitgeber zu einem geringen Entgelt und die anschließende Nutzungsüberlassung dieses Geräts wieder an den Arbeitnehmenden steuerfrei sein und stellen keinen Gestaltungsmissbrauch dar.
„Bring your own device“ (BYOD) und andere Begriffe wie auch Ideen, um arbeitnehmereigene IT-Geräte für die Arbeit zu verbinden, sind bei den entsprechenden Abteilungen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Mitarbeitendenzufriedenheit in aller Munde. Hiermit kann beispielsweise die Nutzungsdauer bereits vorhandener Geräte verlängert und der Besitz von mehreren Geräten vermieden werden.
Auch hier, wie so oft, empfiehlt es sich aber, die Lohnsteuer für ein umfassenderes Bild mit in das Gedankenspiel mitaufzunehmen.
Von Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer, Johanna Wolter, Simon Schön
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