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Lohn­steuer

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Lohnsteuer

Das Zusätzlichkeitserfordernis ist mit Wirkung ab 2020 Gesetz – es kam rückwirkend, ist das aber korrekt?

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 65 am 28.12.2020) wurde mit der Einführung des § 8 Abs. 4 EStG das Tatbe­stands­merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erstmalig gesetzlich definiert. Die Neuregelung ist dabei rückwirkend zur Anwen­dung in allen offenen Fällen des Kalenderjahres 2020 in Kraft getreten. Hierdurch wurde eine zu­vor ergangene günstigere BFH-Rechtsprechung mit Wirkung für die Vergangenheit überschrie­ben.

Unsere Erfahrung aus der Begleitung diverser Lohnsteuer-Außenprüfungen lässt einen kla­ren Trend erkennen, wonach die Finanzver­waltung im Rahmen der nun begonnenen und anstehenden Prüfungen das Zusätzlichkeitserfordernis verstärkt und sehr kritisch hinter­fragen wird. Vergangene Prüfungen geben hier keine Sicherheit mit Blick auf daran anschlie­ßende Zeiträume. Auch sollen Anrufungsaus­künfte, die vor der Gesetzesnovellierung in dem Zusammenhang erteilt wurden, keine hinreichende Verbindlichkeit mehr geben, da sich hierdurch nach teils vertretener Verwaltungsauffassung die gesetzlichen Voraussetzungen geändert haben.

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Von Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer, Johanna Wolter und Elise Dammenhayn

Neues zu Lohnsteuerpflichten einer ausländischen Ge­sellschaft bei Einschaltung einer inländischen Dienst­leistungs-/Managementgesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst mit Urteil vom 23.03.2022 (Az. III R 35/20) in einem gewerbes­teuerrechtlichen Fall zur Betriebs­stätten­be­gründung im Inland im Zuge der Beauftragung einer im Inland an­sässigen Managementgesellschaft geäußert. Die hierbei getroffe­nen Aus­sagen können unserer Meinung nach auf lohnsteuerliche Sachverhalte übertragen werden, weshalb wir uns hiermit einmal näher befassen möchten.

Einführung

Jeder Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i. S. d. Abgabenordnung (AO) hat, ist zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet („inländischer Arbeit­geber“ i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgebend hierfür ist der Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO sowie der des ständigen Vertreters nach § 13 AO.

Betriebsstätte ist danach grds. jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO). Ständiger Vertreter ist grds. eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachzuweisungen unterliegt (§ 13 S. 1 AO). Hinweis: Auf die Regelbeispiele der §§ 12 S. 2, 13 S. 2 AO wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.

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Von Stefan Sperandio, Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer, Thorsten Leisinger

Gestaltungsmöglichkeiten für die Über­lassung und steuerfreie (Privat-)Nut­zung eines betrieblichen Telekommu­nikations­geräts

Mit Urteil vom 23.11.2022, Az.VI R 50/20, hatte der Bun­desfinanzhof wieder Gelegenheit, die Gesetzes­anwendung der Finanzverwaltung zu überprü­fen. Er stellte sich darin auf die Seite der Steuerpflichtigen und bietet Gestaltungsspielraum. Demnach können der Ankauf eines arbeitnehmer­eigenen Mobiltelefons durch den Arbeitgeber zu einem geringen Entgelt und die anschließende Nutzungsüberlassung dieses Ge­räts wieder an den Arbeitnehmenden steuerfrei sein und stellen keinen Gestaltungs­miss­brauch dar.

„Bring your own device“ (BYOD) und andere Begriffe wie auch Ideen, um arbeitnehmereigene IT-Geräte für die Arbeit zu verbinden, sind bei den entsprechenden Abteilungen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Mitarbeitendenzufriedenheit in aller Munde. Hiermit kann beispiels­weise die Nutzungsdauer bereits vorhandener Geräte verlängert und der Besitz von mehreren Geräten vermieden werden.

Auch hier, wie so oft, empfiehlt es sich aber, die Lohnsteuer für ein umfassenderes Bild mit in das Gedankenspiel mitaufzunehmen.

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Von Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer, Johanna Wolter, Simon Schön

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