Aus der Gesetzgebung
Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat
In seiner Sitzung am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem gegenüber dem im Mai 2024 veröffentlichten Referentenentwurf umfangreich überarbeiteten Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Damit dürfte das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten in Kürze verkündet werden.
Das Jahressteuergesetz 2024 ändert neben zahlreichen anderen steuerlichen Einzelgesetzen in vielfältiger Weise das Umsatzsteuergesetz und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Einzelheiten können Sie den Ausgaben 05, 06 und 10 unseres Umsatzsteuer-Newsletters vom Mai, Juni bzw. Oktober 2024 entnehmen. Zu den wichtigsten Änderungen zählen die folgenden:
- Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen wird reformiert. Die zunächst größer angelegte Reform wurde im Wesentlichen darauf reduziert, die Konformität der Vorschrift mit dem Unionsrecht herzustellen. Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten, wird aber ebenfalls an das Unionsrecht angepasst. Neben Ersatzschulen umfasst die Steuerbefreiung Einrichtungen, die Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen. Hinzu kommt eine Anpassung der Steuerbefreiung der Leistungen der Privatlehrer. Die Regelung tritt zum Jahreswechsel 2025 in Kraft.
- Der Vorsteuerabzug für durch Ist-Versteuerer erbrachte Leistungen (vgl. § 20 UStG) wird an das Unionsrecht angepasst, das vorsieht, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen solcher Unternehmer frühestens bei Zahlung erfolgen kann. Dazu wird für solche Unternehmer eine besondere Rechnungsangabe eingeführt. Die Neuregelung ist ab 2028 anzuwenden.
- Die Regelungen für Kleinunternehmer werden überarbeitet – so wird die bisherige Regelung, die eine Nichterhebung der Steuer vorsah, als Steuerbefreiung umgestaltet, und Kleinunternehmer erhalten besondere Rechnungsvorschriften. Sie werden mit diesen Rechnungen von der künftigen Pflicht zur Erteilung von E-Rechnungen ausgenommen (nicht aber von der Verpflichtung, solche Rechnungen entgegenzunehmen). Hinzu kommt eine Regelung, die es Kleinunternehmern unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht, auch in anderen EU-Staaten die Steuerbefreiung der Kleinunternehmer (sofern im betreffenden anderen EU-Staat vorgesehen) in Anspruch zu nehmen. Die Änderungen erfolgen zum 1. Januar 2025.
- Der Leistungsort für virtuelle Veranstaltungen wird zum 1. Januar 2025 für bestimmte Fälle besonders geregelt. Hier sollte aber beachtet werden, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsänderung bereits vorweggenommen hat und sie bereits jetzt schon anwendet.
- Die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG (Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) wird unter den weiteren Bedingungen vom 31. Dezember 2024 auf den 31. Dezember 2026 verlängert.
Gegenüber früheren Entwurfsfassungen entfallen ist zum Beispiel die vorgesehene Steuerbefreiung der Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Kreditgeber.
Fundstelle
Jahressteuergesetz 2024 im Webauftritt des Bundesrats mit Link auf die konsolidierte Gesetzesfassung (BR-Drucksache 529/24 vom 1. November 2024) sowie auf eine Kurzmeldung zur Zustimmung des Bundesrats
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