Aus der Gesetzgebung
Gesetzesvorhaben in der Umsatzsteuer – ein Update
Nicht nur das Jahressteuergesetz 2024, auch andere laufende Gesetzesentwürfe in verschiedenen Stadien des Gesetzgebungsverfahrens sehen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes vor. Ein Überblick.
Jahressteuergesetz 2024
Nachdem im Mai 2024 der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 mit einer Anzahl wichtiger vorgesehener Änderungen des Umsatzsteuergesetzes veröffentlicht wurde (siehe dazu Ausgabe 05 unseres Newsletters vom Mai 2024), folgte bereits Anfang Juni der Regierungsentwurf. Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf nur wenige inhaltliche Änderungen des Umsatzsteuergesetzes. So soll der ermäßigte Steuersatz auf die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter Sammlungsstücke und Kunstgegenstände künftig ohne die bisherigen Einschränkungen anwendbar sein. Im Fall der Sammlungsstücke ist bislang nur die Einfuhr steuerermäßigt, im Fall der Kunstgegenstände ist die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (z. B. Lieferung durch den Urheber) ermäßigt zu besteuern. Allerdings soll die Vermietung dieser Gegenstände auch weiterhin von der Steuerermäßigung ausgenommen sein. Es ist vorgesehen, dass diese Regelung zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Der Regierungsentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes soll die Aufbewahrungspflicht für ein Doppel ausgestellter oder empfangener Rechnungen bzw. Gutschriften von zehn auf acht Jahre verkürzen. Diese Verkürzung soll auf alle Rechnungen anzuwenden sein, deren Aufbewahrungsfrist am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
Außerdem soll die Schwelle für die quartalsweise (bei Vorsteuerüberhängen: monatliche) Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7500 Euro auf 9000 Euro erhöht werden. Das soll Unternehmer entlasten, die in Deutschland nur in geringem Umfang Handel treiben oder bei denen der Ausgangssteuer hohe Vorsteuerabzugsbeträge gegenüberstehen. Für den Fall der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG soll die Schwelle für die Bemessung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz von 500 auf 750 Euro angehoben werden: Das soll den Verwaltungsaufwand der Händler verringern, die mit Gebrauchtgegenständen handeln. Diese Änderungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz sieht zahlreiche weitere Änderungen vor, die die Bürokratie für Unternehmen und Bürger reduzieren sollen. Unter anderem soll die steuerrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Buchungsbelegen gleichfalls von zehn auf acht Jahre reduziert werden.
Postrechtsmodernisierungsgesetz
Das Postrechtmodernisierungsgesetz soll die Steuerbefreiung für Universal-Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 11b UStG in Hinblick auf eine Rückausnahme anpassen: Bereits heute sind solche Leistungen unter anderem dann nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit, wenn sie zu günstigeren Preisen erbracht werden als zu den genehmigten Entgelten nach bestimmten Vorschriften des Postgesetzes. Die genehmigten Entgelte, auf die diese Vorschrift sich bezieht, werden durch eine Neufassung des Postgesetzes angepasst. Die Regelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Zudem sieht der Gesetzesentwurf auch eine Änderung einer Reihe von Bekanntgabe- bzw. Zugangsvermutungen der Abgabenordnung vor. Diese Vorschriften sind für die korrekte Berechnung nicht zuletzt von Einspruchsfristen von erheblicher Bedeutung. Künftig (ab 2025) soll in den betreffenden Vorschriften die Bekanntgabe von Verwaltungsakten bzw. der Zugang von Dokumenten am vierten Tag nach der Absendung vermutet werden, anstatt am dritten Tag. Ähnliche Änderungen sind in zahlreichen weiteren Gesetzen vorgesehen.
Hinweis
Andere in Aussicht gestellte Vorhaben lassen noch auf sich warten: Bereits seit einiger Zeit ist die Einführung eines Verrechnungsmodells für die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland in der Diskussion. Es sieht eine direkte Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung vor, so dass die Einfuhrumsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen nicht mehr tatsächlich zu entrichten ist, was den Cashflow der Unternehmer verbessert. Wie die Bundesregierung nun auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU hin mitteilte, wird die Einführung eines solchen Modells in Deutschland zwar beabsichtigt. Allerdings steht sie vor gewissen Schwierigkeiten: So ist der Bund (Zollverwaltung) für die Verwaltung der Zölle und Einfuhrumsatzsteuer zuständig, während das Besteuerungsverfahren im Bereich der Umsatzsteuer in die Zuständigkeit der Länder fällt, was eine enge Abstimmung erfordert. Eine Verrechnung könne „allenfalls mittelfristig“ erfolgen.
Es sollte beachtet werden, dass Gesetzesentwürfe erfahrungsgemäß noch Änderungen (auch substanzieller Art) erfahren können, insbesondere ist es keineswegs ungewöhnlich, dass vorgeschlagene Änderungen ihrerseits abgeändert und weitere Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und anderer Gesetze in spätere Entwurfsfassungen eingefügt werden.
Fundstellen
Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 im Webauftritt des Bundesministeriums für Finanzen;
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) im Webauftritt des Bundestags mit Verfahrensstand;
Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) im Webauftritt des Bundestags mit Verfahrensstand sowie im Webauftritt des Bundesrats;
Antwort der Bundesregierung vom 4. Juni 2024 auf Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drucksache 20/11288)
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