Aus der Gesetzgebung
Jahressteuergesetz 2024 – Fortgang des Gesetz-gebungsverfahrens
Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 angenommen. Gegenüber früheren Entwürfen wurde eine Anzahl umsatzsteuerlicher Vorschriften geändert.
Im Bereich der Umsatzsteuer wurde gegenüber den bisher vorgesehenen Änderungen (siehe Ausgaben 05 und 06 unseres Umsatzsteuer-Newsletters vom Mai bzw. Juni 2024) neben einigen redaktionellen Änderungen eine Anzahl inhaltlicher Änderungen vorgenommen. Nun ist der Bundesrat am Zug. Hierbei kann es zu weiteren Änderungen oder Rücknahmen bisher vorgesehener Änderungen kommen.
Steuerbefreiungen der Verwaltung von Krediten sowie von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber
Bislang war vorgesehen, auch die Verwaltung von Krediten sowie von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber steuerfrei zu stellen. Diese Änderung soll „derzeit“ unterbleiben, dies wird mit den „potentiellen finanziellen Auswirkungen und der angespannten Haushaltslage“ begründet.
Reform der Steuerbefreiung der Bildungsleistungen und der Leistungen der Privatlehrer
In früheren Entwurfsfassungen sollte die Steuerbefreiung für die Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) nicht nur an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst, sondern deutlich überarbeitet werden. Das bisherige Bescheinigungsverfahren sollte wegfallen und (insbesondere) private Einrichtungen sollten nur dann der Umsatzsteuerbefreiung unterfallen, wenn sie keine systematische Gewinnerzielung anstrebten. Die beiden letzteren Vorhaben wurden fallengelassen, es blieb bei einer – teils nur klarstellenden – Anpassung an das Unionsrecht. Die Steuerbefreiung umfasst jetzt ausdrücklich auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, "die mit solchen Aufgaben betraut sind".
Wie die Gesetzesbegründung versichert, bleiben mit dieser Gesetzesänderung die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Auch das Bescheinigungsverfahren soll erhalten bleiben, findet nun aber (abgesehen von den Ersatzschulen) Anwendung auf Einrichtungen, die „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“. Diese Änderung schlägt auf (bislang schon) bescheinigungspflichtige selbstständige Lehrer durch. Damit ist nun gesichert, dass die Vorschrift unionsrechtskonform auslegbar ist, was für Zweifelsfälle Klarheit bezüglich der Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift schafft.
Der Umstand, dass die Steuerbefreiung um „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“, ergänzt wird, soll lediglich dem Umstand geschuldet sein, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Steuerbefreiungen der Bildungs- und der Privatlehrerleistungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwSyStRL) kein gemeinsames System bilden, so dass es hier für den Bereich der Steuerbefreiung für Privatlehrer einer eigenen Vorschrift bedurft habe. Wie sich aus der Gesetzesbegründung weiter ergibt, sollen als Privatlehrer nur natürliche Personen infrage kommen. Für bestimmte Leistungen nach verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs haben die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 15b und 15c UStG Vorrang.
Neuregelung des Vorsteuerabzugs für Rechnungen von Ist-Versteuerern
Die Anpassung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Ist-Versteuerern bleibt inhaltlich unverändert, ihre Anwendung wird aber um zwei Jahre von 2026 auf 2028 verschoben. Zur Begründung heißt es, die Wirtschaft benötige mehr Vorbereitungszeit, da sie aktuell im Bereich der umsatzsteuerlichen Rechnungstellung insbesondere mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung belastet sei.
Kleinunternehmer
Schon bislang war im Jahressteuergesetz eine besondere vereinfachte Rechnung für Kleinunternehmer vorgesehen (§ 34a UStDV-E). Hier wird ein Versäumnis im Zusammenhang mit der vorstehenden Einführung der E-Rechnung nachgeholt: Kleinunternehmer sollen mit der Kleinunternehmerrechnung nicht der E-Rechnungspflicht unterliegen, es soll ihnen weiterhin möglich sein, Rechnungen auf Papier auszustellen oder in einem elektronischen Format, das nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt. Es sollte beachtet werden, dass diese Regelung sich nicht auf die Verpflichtung auswirkt, E-Rechnungen von anderen Unternehmern zu empfangen.
Außerdem sollen Kleinunternehmer nach dem Gesetzeswortlaut nicht verpflichtet sein, bei einer Leistung an eine Privatperson im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 14b Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG) eine Rechnung auszustellen. Der vorgesehene verpflichtende Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten entfällt, weil dies „für diese Fälle ein unnötiger Bürokratismus“ sei.
Bei Leistungsbezügen von Kleinunternehmern kommt es in Hinblick auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungs- und Gebäudereinigungsfällen zu einer Klarstellung: Unter den weiteren Voraussetzungen kommt es auch dann zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Kleinunternehmer, wenn die entsprechenden Ausgangsleistungen nach der besonderen Steuerbefreiung für Kleinunternehmer steuerbefreit sind. Das hängt zum einen mit der zum 1. Januar 2025 geänderten Systematik zusammen. Bislang wurde bei Kleinunternehmern die Steuer lediglich nicht erhoben, ab 2025 sind sie (im eigentlichen Sinne) steuerbefreit. Zum anderen ist Voraussetzung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft in den genannten beiden Fällen, dass der Unternehmer „entsprechende Leistungen“ erbringt, was ohne die Änderung zu Zweifelsfragen Anlass gegeben hätte.
Weitere Änderungen
Auch auf die Neuregelung der Änderungen für die Steuerbefreiung sportlicher Veranstaltungen sowie ihre Erweiterung auf die „in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“, wird verzichtet, die Vorschrift des § 4 Nr. 22 UStG bleibt einstweilen unverändert. Es erfolge – so die Begründung – eine weitere fachliche Prüfung der Erweiterung der Befreiung im Sportbereich, eine Umsetzung werde gegebenenfalls nicht unbedingt in der laufenden Legislaturperiode erfolgen.
Die Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 UStG erfolgt künftig auf Grundlage einer weiteren Anlage zum Umsatzsteuergesetz, aus der sich die Berechnungsschritte ergeben. Änderungen dieses Durchschnittssatzes erfolgen durch Rechtsverordnung.
Fundstellen
Mitteilung des Bundestags, o. D. „Jahressteuergesetz und Freistellung des Existenzminimums angenommen“
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. September 2024, BT-Drs. 20/12780
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 16. Oktober 2024, BT-Drs. 20/13419
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