Aus der Finanzverwaltung
Innenleistungen im Organkreis

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt Stellung zur Frage, welche Folgen es hat, wenn Innenleistungen des Organkreises für nichtwirtschaftliche Leistungen im engeren Sinne verwendet werden.
In den vergangenen Jahren hatten der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach Gelegenheit, zu grundsätzlichen Fragen der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung zu nehmen. Zu dieser Rechtsprechung haben wir Sie unter anderem in den Ausgaben 7 und 12 unseres Umsatzsteuer-Newsletters vom Juli bzw. Dezember 2024 informiert. Hierbei arbeiteten die beiden Gerichtshöfe unter anderem die folgenden Grundsätze heraus:
- Gegen Entgelt erbrachte Leistungen unterliegen selbst dann als Innenleistungen nicht der Mehrwertsteuer, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
- Das gilt auch im Fall, dass der Organträger die Leistungen der Organgesellschaft (oder umgekehrt) für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet.
- Eine Entnahmebesteuerung kommt nicht infrage, sofern eine Leistung – selbst als nicht umsatzsteuerbare Innenleistung – entgeltlich erbracht wird.
Nichtwirtschaftliche Leistungen im engeren Sinne sind Leistungen, die weder unternehmerisch noch unternehmensfremd (privat) veranlasst sind. Hierzu zählen etwa das hoheitliche Handeln juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder die Tätigkeit einer Holding, die Anteile in ihrem nichtunternehmerischen Bereich erwirbt, hält und veräußert (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a Umsatzsteuer-Anwendungserlass- UStAE).
Ein anschauliches Beispiel bietet der Sachverhalt, der dem Verfahren in den beiden Rechtssachen „Finanzamt T“ zugrunde lag: In einer Universitätsklinik erbrachte eine Organgesellschaft Reinigungsleistungen an den öffentlich-rechtlichen Organträger. Diese Reinigungsleistungen kamen sowohl dem unternehmerischen Krankenhausbetrieb als auch dem hoheitlichen Universitätsbetrieb zugute. Im Streit stand dabei sowohl die Frage, welche Folgen die hoheitliche Verwendung der Leistung auf Ebene des Organträgers hatte, als auch die grundsätzliche Frage, ob die Innenleistung überhaupt umsatzsteuerbar war.
Das Schreiben
Das BMF berücksichtigt nun im UStAE den Grundsatz, dass die Wirkung der Organschaft (hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen) nicht auf Leistungen zu beschränken sei, die der Organträger oder die Organgesellschaft für unternehmerische Zwecke verwenden. Vielmehr sei die Wirkung auch auf Leistungen auszuweiten, die für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet würden.
Für die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kommt es also weder darauf an, ob ein Mitglied des Organkreises die innerhalb des Organkreises bezogene (entgeltliche oder unentgeltliche) Leistung für unternehmerische oder nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne verwendet. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt in solchen Fällen nicht vor. Allerdings besteht bei Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne kein Recht auf Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsleistungen.
Gegebenenfalls ist ein Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen. In diesem Zusammenhang weist das BMF auf ein zum selben Datum veröffentlichtes Schreiben hin, das die Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne zum Gegenstand hat (siehe den Beitrag zu diesem Schreiben im vorliegenden Newsletter): Darin geht es für einen solchen Fall nunmehr von einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG aus.
Die unternehmerische oder im engeren Sinne nichtwirtschaftliche Verwendung bleibt aber von unternehmensfremder (d. h. privater) Verwendung abzugrenzen. Entgeltliche oder unentgeltliche Leistungen von Mitgliedern des Organkreises untereinander, die beim Empfänger für unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet werden, unterliegen nach allgemeinen Grundsätzen beim Organträger einer Besteuerung als unentgeltlicher Wertabgabe – das gilt auch dann, wenn das Mitglied des Organkreises nicht an ein anderes Mitglied, sondern zum Beispiel unmittelbar an die eigenen Mitarbeiter eine unentgeltliche Wertabgabe erbringt. Hierbei bezieht sich das BMF ausschließlich auf Entnahmen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, die sonstigen Leistungen gleichstehen, dabei aber für die Steuerbarkeit den Vorsteuerabzug nicht voraussetzen – zu anderen Entnahmetatbeständen äußert sich das BMF nicht.
Die vorstehenden Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet (wonach die Wirkung der Organschaft auf Leistungen für unternehmerische Zwecke zu beschränken war).
Hinweis
Das BMF teilt außerdem mit, dass zu den Besonderheiten bei „grenzüberschreitenden Organschaften“ und den dazu ergangenen EuGH-Urteilen „Skandia“ und „Danske Bank“ ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen werde. Ein solches Schreiben ist dem Vernehmen nach schon seit einer Anzahl von Jahren in Vorbereitung – es ist zu hoffen, dass eine Veröffentlichung zeitnah erfolgt.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 1. April 2026;
EuGH C-141/20 „Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie“, sowie C-269/20 „Finanzamt T I“, Urteile vom 1. Dezember 2022; C-184/23 „Finanzamt T II“, Urteil vom 11. Juli 2024; BFH V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19), Urteil vom 29. August 2024
EuGH C‑7/13 „Skandia“, Urteil vom 17. September 2014; C‑812/19 „Danske Bank“, Urteil vom 11. März 2021

© 2017 - 2026 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.


