Aus der Rechtsprechung
Unrichtiger Steuerausweis in übernommenen Mietverträgen

Ein Vertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnung gelten. Ist im Vertragsdokument Umsatzsteuer falsch ausgewiesen und geht der Vertrag später auf einen anderen Unternehmer über, so fragt sich, ob fortan der Erwerber die Steuer aufgrund falschen Steuerausweis schuldet. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung, dass dies im Allgemeinen nicht der Fall sei.
Sachverhalt
Die Klägerin erstand im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück mit aufstehendem mehrstöckigem Bürohochhaus. Die Flächen waren größtenteils vermietet, und zwar unter anderem an Fachkliniken, eine Physiotherapiepraxis und eine Wohnungsbaugesellschaft. Für alle diese Unternehmen war offenbar eine Option zur Steuerpflicht der Vermietungsumsätze nach § 9 Abs. 2 UStG wegen ihrer (ganz oder teilweise) steuerfreien Umsätze ausgeschlossen. Gleichwohl waren in den Mietverträgen die jeweilige Nettokaltmiete, die sonstigen Kostenvorschüsse sowie die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz „+19 % Mehrwertsteuer“ versehen. Die Klägerin behandelte die betreffenden Umsätze als steuerfrei. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Klägerin die in den Mietverträgen offen ausgewiesene Umsatzsteuer wegen unrichtigen Steuerausweises schulde.
Entscheidung
Der BFH war der Auffassung, dass die Klägerin die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schuldete, weil sie ihr nicht zuzurechnen sei. Eine Zurechnung erfordere zunächst, dass die Rechnung auf den Namen des leistenden Unternehmers laute. Außerdem müsse die in einer Rechnung als Aussteller bezeichnete Person an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt haben oder die Ausstellung der Rechnung müsse ihr aus anderen Gründen nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen (einschließlich des Rechts der Stellvertretung) zuzurechnen sein.
Hier habe die Klägerin die Steuerbeträge nicht selbst (im eigenen Namen) unrichtig ausgewiesen. Denn die Mietverträge seien vom Voreigentümer abgeschlossen worden, der die Steuerbeträge im eigenen Namen unrichtig ausgewiesen habe.
Eine Zurechnung komme auch nicht auf anderer Grundlage in Betracht, und zwar auch nicht aus dem zivilrechtlichen Eintritt der Klägerin in die Mietverträge (§ 57 ZVG i. V. m. § 566 Abs. 1 BGB). Dabei konnte der BFH offen lassen, ob ein zivilrechtlicher Eintritt nur in Wohnraummietverhältnisse oder in sämtliche Mietverhältnisse über Grundstücke erfolgt. Der Eintritt des Erwerbers in Mietverhältnisse nach § 566 Abs. 1 BGB diene dem Schutz des Mieters. Als Ausnahmevorschrift sei diese Norm eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordere. Die Vorschrift über einen unrichtigen Steuerausweis diene aber nicht dem Mieterschutz. Zudem gehöre ein unrichtiger Steuerausweis nicht zu den Vermieterrechten und -pflichten, auf deren Übergang diese Vorschrift gerichtet sei.
Zwar könne aufgrund einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung eines Entgelts einschließlich Umsatzsteuer eine Pflicht des leistenden Unternehmers bestehen, eine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis auszustellen. Diese (zivilrechtliche) Pflicht zur Rechnungsausstellung könne auch auf den Erwerber nach § 566 Abs. 1 BGB übergehen. Hier aber gehe es nicht um diese Frage, sondern darum, ob der Klägerin die bereits ausgestellten (Teil-)Rechnungsdokumente zuzurechnen seien. Zudem bestehe keine zivilrechtliche Pflicht des leistenden Unternehmers, eine gesetzlich nicht geschuldete Umsatzsteuer auszuweisen.
Hinweis
Wie der BFH kurz mitteilt, komme auch die Annahme eines Überwachungsverschuldens nicht in Betracht, da die Klägerin in den Mietverträgen nicht als Rechnungsausstellerin benannt gewesen sei. Das bezieht sich auf einen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall, in dem eine Angestellte unbefugt Rechnungen ausgestellt hatte. Hier war nach Meinung des EuGH der Arbeitgeber als Rechnungsaussteller anzusehen, weil er nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt habe, um das Handeln seiner Arbeitnehmerin zu überwachen (vgl. Ausgabe 2 unseres Umsatzsteuer-Newsletters vom Februar 2024). Der BFH behandelt auch den bei der Veräußerung vermieteter Grundstücke durchaus nicht fernliegenden Fall der umsatzsteuerrechtlichen Einzelrechtsnachfolge infolge einer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Auch damit lasse sich eine Zurechnung des falschen Steuerausweises zum Erwerber nicht begründen, denn ein unrichtiger Steuerausweis in den Mietverträgen gehöre nicht zu den übertragenen Wirtschaftsgütern, auf die sich diese Einzelrechtsnachfolge beziehe.
Es stellt sich die Frage, ob die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer auch nach der Veräußerung dem Veräußerer zuzurechnen ist – und welche Optionen dem Veräußerer nach Übergang des Vertrags gegebenenfalls noch offenstehen, eine solche Steuerschuld für künftige Zeiträume zu vermeiden oder für vergangene Zeiträume zu korrigieren. Außerdem ist einstweilen unklar, ob und unter welchen Umständen der falsche Steuerausweis zu einem späteren Zeitpunkt doch noch auf den Erwerber übergehen könnte, zum Beispiel durch positives Tun des Erwerbers (etwa weil der Mietvertrag im Rahmen einer E-Rechnung als Anhang mitgeschickt wird, vgl. Rz. 44 ff. des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024). Es könnte daneben weitere Gründe geben, die Anlass zur Annahme bieten können, der Erwerber habe den falschen Steuerausweis als eigenen Steuerausweis akzeptiert und übernommen.
Ergänzend sei auf eine unlängst veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster verwiesen, in der die Zurechnung eines falschen Steuerausweises ebenfalls thematisiert wurde (vgl. Ausgabe 1 unseres Umsatzsteuer-Newsletters vom Januar 2025). In diesem Verfahren wurde inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. am BFH: XI B 70/24).
Fundstellen
BFH V R 16/22, Urteil vom 5. Dezember 2024;
EuGH C-442/22 „P sp. z o.o.“, Urteil vom 30. Januar 2024 (beim EuGH geführt unter „Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie“);
FG Münster 15 K 399/23 U, Urteil vom 29. Oktober 2024;
BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024

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