Kurzthemen
Zollwert und Verrechnungspreise: Verwaltungspraxis nach EuGH-Entscheidung
Mit Urteil vom 15. Juli 2025 (VII R 36/22) hat der BFH zu den zollwertrechtlichen Auswirkungen nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen „nach oben“ Stellung genommen, das Urteil des FG München (14 K 588/20) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Die diesbezüglichen Einzelheiten stellten wir in unserem Newletter Zollrecht aktuell – November 2025 (2) dar.
In der Beratungspraxis stellen wir aktuell fest, dass die deutsche Zollverwaltung entsprechende Prüfungs- und Nacherhebungsverfahren bei unseren Mandanten wieder aufgreift. Die deutsche Zollverwaltung vertritt nicht mehr uneingeschränkt die Auffassung, dass Nachbelastungen des verbundenen Verkäufers in jedem Fall zollwertrelevant sind. Aus einer Nachbelastung ergibt sich jedoch stets ein Anhaltspunkt für eine Preisbeeinflussung mit der Folge, dass die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden müssen. Aufgrund der Beweislastumkehr obliegt es dem anmeldenden Unternehmen, entsprechende Unterlagen zur Preisbildung, etwa Distribution Agreement, Verrechnungspreisstudie oder Datenbankanalyse, vorzulegen. Mandanten sollten daher genau prüfen, ob eine generelle oder eine produktbezogene Anpassung vorliegt, und eine belastbare Dokumentation der Fremdüblichkeit bereits im Einfuhrzeitpunkt bereithalten.
Inhaltlich stellt der BFH eine asymmetrische Behandlung zwischen Anpassungen nach unten und nach oben fest. Während bei Anpassungen nach unten (Hamamatsu) regelmäßig keine Anhaltspunkte für eine Preisbeeinflussung durch die Verbundenheit vorliegen, wertet der BFH eine nachträgliche Verrechnungspreisanpassung nach oben als starkes Indiz dafür, dass der ursprünglich deklarierte Preis zu niedrig und damit durch die Verbundenheit der Parteien beeinflusst war. In diesem Fall ist die Transaktionswertmethode (Art. 70 Abs. 1 UZK) nicht anwendbar; der Zollwert ist anhand der Folgemethoden (Art. 74 Abs. 2 UZK) zu ermitteln. Die Darlegungs- und Beweislast für die Fremdüblichkeit der angemeldeten Preise liegt dabei beim Steuerpflichtigen.
Bürokratieabbau bei Kriegswaffenbeförderungen - Zweite Änderung der KrWaffGenV
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 17. August 2026 den Referentenentwurf zur Zweiten Änderung der Ersten Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffGenV) vorgelegt.
Ziel ist der Abbau bürokratischer Hürden bei der Beförderung von Kriegswaffen, die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie sowie eine beschleunigte logistische Unterstützung der Ukraine. Erreicht werden soll dies durch eine Ausweitung Allgemeiner Genehmigungen in als unkritisch bewerteten Konstellationen, sodass zeitaufwendige Einzelgenehmigungsverfahren entfallen.
Konkret wird die Durchfuhrgenehmigung auf alle NATO-Staaten, NATO-gleichgestellte Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) sowie auf staatliche Stellen der Ukraine erweitert und auch auf temporäre Durchfuhren ausgedehnt.
Für nach § 9 AWG zertifizierte Unternehmen entfallen weitgehend bisherige Beschränkungen auf bestimmte Kriegswaffentypen, zudem werden Einfuhren aus europäischen Nicht-EU-Staaten sowie Beförderungen zwischen zertifizierten Unternehmen und der Bundeswehr allgemein genehmigt.
Neu ist eine Allgemeine Genehmigung für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte (§ 3a KrWaffGenV-E). Antipersonenminen und Streumunition bleiben ausgeschlossen. Daneben bleiben die Pflichten nach KrWaffKontrG, AWG, SprengG und WaffG sowie die Verpflichtung einer Endverbleibsdokumentation zu beachten.
Für betroffene Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie bedeutet dies spürbare Verfahrenserleichterungen, insbesondere bei vorhandener Zertifizierung nach § 9 AWG, deren Attraktivität deutlich steigt. Interne Compliance-Prozesse sollten frühzeitig angepasst werden, um die neuen Erleichterungen rechtssicher nutzen zu können.

© 2017–2026 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.


