Änderungsvorschlag vom 21. Oktober 2025 der Europäischen Kommission zur EUDR

In Kürze

Die Europäische Kommission zielt mit ihrem Vorschlag zur Änderung der EU Deforestation Regulation (EUDR) vom 21. Oktober 2025 darauf ab, sicherzustellen, dass das IT-System voll funktionsfähig ist, um den Beitrag der EU zur globalen Herausforderung der Entwaldung zu bewältigen. Gleichzeitig regt die Kommission unterschiedliche Vereinfachungsvorschläge an, z. B., dass für Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Lieferkette keine Pflicht mehr bestehen soll eine Sorgfaltserklärung vorzulegen.

Zudem gibt es neue Übergangsfristen:

· Für Kleinst- und Kleinunternehmen ist der Anwendungsstart der 30. Dezember 2026.

· Für Mittlere und Großunternehmen ist der Anwendungsstart weiterhin der 30.Dezember 2025, wobei sechs Monate lang keine Sanktionen bei Kontrollen erhoben werden, falls Vorgaben noch nicht erfüllt sind.

Außerdem ist der Ende September aufgebrachte Jahresaufschub aufgehoben.

Somit gilt weiterhin unverändert der Anwendungsstart der EUDR am 30. Dezember 2025.

Vom 24. bis 27. November 2025 hat eine Abstimmung der Mitglieder des Europäischen Parlaments über den Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission stattgefunden. Die finale Abstimmung ist für den Zeitraum vom 15. bis 18. Dezember 2025 angesetzt.

Hintergrund

Die Europäische Kommission schlägt gezielt Lösungen vor, um Unternehmen und Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, eine möglichst problemlose Umsetzung der EUDR sicherzustellen. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission können Sie über diesen Link aufrufen.

Mit der EUDR soll sichergestellt werden, dass Güter, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht zur Entwaldung und Waldbeschädigung beitragen. Die EUDR verlangt von Unternehmen den Nachweis, dass einschlägige Produkte nicht auf Flächen produziert wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Zudem muss nachgewiesen werden, dass die Herstellung nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist und dass eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Seit dem Inkrafttreten der EUDR im Juni 2023 arbeitet die Kommission an einer einfacheren und kosteneffizienten Umsetzung.

Der Kommissionsvorschlag führt gezielte Vereinfachungen ein, um die Verpflichtungen für betroffene Unternehmen zu verringern. Diese gelten für Marktteilnehmer und Händler, die einschlägige EUDR-Produkte vermarkten und für Mikro- und kleine Primärbetreiber aus Ländern mit geringem Risiko weltweit, die ihre Waren direkt auf dem europäischen Markt verkaufen.

Die Kommission schlägt vor, dass nachgelagerte Betreiber und Händler von der Verpflichtung eine Sorgfaltserklärung vorzulegen, befreit werden sollen, um eine effizientere Nutzung des EUDR-Informationssystems zu ermöglichen. So würden sich die Berichtserstattungspflichten auf die Marktteilnehmer konzentrieren, die einschlägige EUDR-Produkte zuerst in Verkehr bringen. Kleinst- und kleine Primärbetreiber sollen künftig statt regelmäßiger Sorgfaltserklärungen lediglich einmalig eine einfache Erklärung im IT-System der EUDR abgeben. Sind die erforderlichen Angaben bereits in einer nationalen Datenbank vorhanden, entfällt für die Betreiber eine eigene Eingabe.

Ferner schlägt die Kommission Übergangsfristen vor. Konkret bedeutet dies für Kleinst- und Kleinunternehmen, dass die EUDR erst am 30. Dezember 2026 in Kraft treten würde. Für große und mittlere Unternehmen bleibt der 30. Dezember 2025 als Frist. Um jedoch eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten, wird eine Nachfrist von sechs Monaten für Kontrollen und Durchsetzung gewährt.

Damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nachkommen können, falls dieser Vorschlag der Kommission nicht rechtzeitig von den gesetzgebenden Organen angenommen wird, arbeitet die Kommission an Notfallplänen.

Fazit

Für Kleinst- und Kleinunternehmen bedeutet der Vorschlag, dass der Anwendungsbeginn auf den 30. Dezember 2026 verschoben werden soll. Mittlere und große Unternehmen müssten den 30. Dezember 2025 als Startdatum beachten, wobei eine sechsmonatige Übergangsphase ohne Sanktionen bei Kontrollen gelten würde. PwC berät Sie gerne bei der Betroffenheitsanalyse Ihrer einkaufs- und vertriebsseitigen Materialien und unterstützt bei der Umsetzung der Compliance-Verpflichtungen.

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