Kurzthemen
Aktualisierte Güterliste: Änderungen des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 hat die Europäische Kommission Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aktualisiert. Die Änderungen gelten seit dem 15. November 2025. Ziel der Anpassung ist es, neue Technologien wirksam und einheitlich auf EU-Ebene zu erfassen und damit die Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit im Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu stärken. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 ist unter folgendem Link abrufbar.
Die Aktualisierung umfasst insbesondere die Aufnahme weiterer Güterkategorien, darunter:
- Steuerungen und Komponenten im Bereich Quantentechnologie (z. B. Quantencomputer, kryogene Elektronik, parametrische Signalverstärker, kryogene Kühlsysteme, kryogene Wafer-Prober),
- Ausrüstung und Materialien für die Halbleiterherstellung und -prüfung (z. B. Geräte für die Atomlagenabscheidung, Geräte und Materialien für die Epitaxie, Lithografiegeräte, Extrem-Ultraviolett-Pellikel, Rasterelektronenmikroskope, Ätzgeräte),
- Fortschrittliche integrierte Schaltkreise und elektronische Baugruppen wie feldprogrammierbare Logikbausteine und -systeme;
- Beschichtungen für Hochtemperaturanwendungen;
- Additive Fertigungsmaschinen und zugehörige Materialien (z. B. Impfstoffe für Pulver);
- Peptidsynthesegeräte und
- Änderung bestimmter Steuerungsparameter und Aktualisierung bestimmter technischer Definitionen und Beschreibungen.
Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Produkte von den neuen Listungen oder Änderungen betroffen sind und ob bestehende Compliance-Prozesse entsprechend aktualisiert werden müssen.
Bundesratsbeschluss zur Umsetzung der EU-Sanktionsrichtlinie 2024/1226
In seiner Sitzung vom 21. November 2025 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Maßnahmen Stellung genommen. Besonders kritisch bewertet er zwei geplante Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG).
Der Bundesrat weist auf mögliche Probleme infolge des vorgesehenen Wegfalls der bisherigen zweitägigen Umsetzungsfrist für neue Finanzsanktionen (§ 18 Abs. 11 AWG) hin. Eine sofortige Wirksamkeit neuer Vorschriften könne im hochautomatisierten Massengeschäft des Zahlungsverkehrs erhebliche Herausforderungen auslösen. Die Analyse, technische Überführung und Implementierung neuer Sanktionsvorschriften erfordere zwingend einen Mindestvorlauf. Ohne diesen seien erhöhte strafrechtliche Risiken, eine ausgeprägtere Risikoaversion der Finanzinstitute und ein Rückzug aus geschäftlichen Bereichen mit sanktionsrechtlicher Unsicherheit zu erwarten.
Der aktuelle Gesetzentwurf sieht zudem eine Ausweitung der Strafbewehrung bei Verstößen gegen Meldepflichten nach § 18 Abs. 5a AWG vor. Dies umfasst insbesondere die geplante Strafbarkeit von Verstößen gegen die Jedermannspflicht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 18 Abs. 5a Nr. 2 AWG-E). Gleichzeitig soll in § 18 Abs. 13 AWG eine Ausnahme für rechtsberatende Berufe gelten, sofern ihnen Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekanntgegeben wurden.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen. Diese solle, anders als die derzeitige Ausnahmevorschrift, nicht auf Berufsgruppen unter gesetzlicher Schweigepflicht beschränkt, sondern für alle meldepflichtigen Verpflichteten zugänglich sein. Eine entsprechende Ergänzung des § 18 Abs. 13 AWG könne nach Auffassung des Bundesrates zu einer wirksamen und praxistauglichen Sanktionsdurchsetzung beitragen.

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