Kurzthemen

Neu veröffentlicht: Verordnung (EU) 2025/2083 zur Vereinfachung des CBAM

Am Freitag, den 17. Oktober 2025, wurde die Verordnung (EU) 2025/2083 als Teil des Gesetzgebungspakets „Omnibus I“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 20. Oktober 2025 in Kraft getreten. Sie ändert die Verordnung (EU) 2023/956 und zielt darauf ab, das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) zu vereinfachen und zu stärken.

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung eines De-minimis-Schwellenwerts von 50 Tonnen Eigenmasse pro Importeur und Kalenderjahr, durch den insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen von den CBAM-Pflichten befreit werden.

Darüber hinaus werden für betroffene Unternehmen verschiedene Verfahren vereinfacht, unter anderem bei Genehmigungsverfahren, Emissionsberechnungen und Überprüfungsvorschriften. Außerdem enthält die Verordnung neue Vorschriften für indirekte Zollvertreter, um Verantwortlichkeiten und Meldepflichten eindeutiger zu regeln.

Neu geregelt wird auch die Abgabe von CBAM-Zertifikaten: Diese erfolgt künftig jeweils bis zum 30. September eines Jahres – erstmals 2027 für das Berichtsjahr 2026 – statt wie bisher bis zum 31. Mai. Zudem wurde die Verpflichtung zur Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten im Register gesenkt: Am Ende eines jeden Quartals muss der Bestand nun mindestens 50 % (statt bisher 80 %) der grauen Emissionen aller seit Jahresbeginn eingeführten Waren abdecken. Schließlich wurde auch der Zeitpunkt für den Antrag auf Rückkauf von CBAM-Zertifikaten angepasst. Dieser kann künftig bis zum 31. Oktober (statt bislang bis zum 30. Juni) des Jahres gestellt werden, in dem die Zertifikate abgegeben wurden.

Für betroffene Unternehmen empfiehlt es sich, jetzt zu prüfen, welche Änderungen ihre CBAM-Prozesse konkret betreffen und ob interne Abläufe angepasst werden sollten.

IBAN-Namensabgleich

Ab dem 9. Oktober 2025 erfolgt bei SEPA-Überweisungen an die Bundesfinanzverwaltung ein automatisierter IBAN-Namensabgleich (Verification of Payee, VoP). Dabei wird geprüft, ob der von Ihnen angegebene Zahlungsempfänger mit der für die jeweilige IBAN hinterlegten Bezeichnung übereinstimmt. Abweichungen können zu Rückfragen oder Verzögerungen führen.

Für Zahlungen im Bereich der Verbrauch- und Verkehrssteuern gilt:

• Zahlungen an ein Bundesbankkonto einer Zollzahlstelle: Als Zahlungsempfänger ist ausschließlich das zuständige Hauptzollamt anzugeben.

• Zahlungen an Girokonten der Bundeskasse (bei der Deutschen Bundesbank geführt): Als Zahlungsempfänger ist „Bundeskasse“ anzugeben.

Bitte passen Sie Ihre Stammdaten, Zahlungsvorlagen und ERP-/Buchhaltungstexte entsprechend an. Da die Anpassung automatisch erzeugter Schreiben in den IT-Verfahren noch etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, können dort vorübergehend noch veraltete Empfängerbezeichnungen auftauchen. Maßgeblich sind die oben genannten Bezeichnungen.

Compliance-Hinweis: Aktualisierung VO (EU) 2024/2642

Es wurde eine aktualisierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/2642 veröffentlicht. Die Neufassung enthält Klarstellungen und Anpassungen zum Anwendungsbereich, zu Ausnahmen und Übergangsregelungen sowie Änderungen in den Anhängen, die sich auf praktische Pflichten, Fristen und Dokumentationsanforderungen auswirken können. Wir empfehlen, die Änderungen zeitnah zu prüfen und interne Prozesse entsprechend anzupassen, um Compliance-Risiken und Verzögerungen zu vermeiden.

Gern unterstützen wir Sie mit einer kompakten Impact-Analyse und konkreten Handlungsempfehlungen für Ihr Unternehmen.

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