Aktueller Stand im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes
Die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Oktober 2025 hat im Vorfeld der weiteren Beratung im Gesetzgebungsverfahren zuletzt für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt. Die Bundesländer fordern u.a. eine dauerhaft niedrigere Stromsteuerbelastung für alle Verbraucher – damit gehen die Anforderungen über den ursprünglichen Gesetzesentwurf deutlich hinaus.
Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfs, der korrelierenden Stellungnahme des Bundesrates und der Äußerung der Bundesregierung kompakt zusammengefasst.
Inhalte des Gesetzesentwurfs in Kürze
• Die Definitionen aus § 2 StromStG werden teilweise grundlegend verändert und ergänzt.
• Eine grundlegende Änderung besteht in der Definition von erneuerbaren Energieträgern: Biomasse, Klär- und Deponiegas sollen nicht mehr als solche gelten.
• Dadurch wird auch der Umfang des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG dahingehend geändert, dass durch Biomasse oder Biogas erzeugter Strom nicht mehr von der Steuer befreit wird.
• § 5a StromStG soll zusätzlich speziell für Elektromobilität eingeführt werden.
• Die Entnahme an Ladepunkten gilt demnach als Entnahme durch den Betreiber des Ladepunktes und nicht durch den tatsächlichen Letztverbraucher; die Steuerschuldnerschaft liegt dann bei dem Versorger des Ladepunktbetreibers.
• Wer künftig von seinem Elektrofahrzeug Strom an einen Ladepunkt leistet (bidirektionales Laden), gilt explizit nicht als Versorger. Die Entnahme zum Vor-Ort-Verbrauch ohne Netznutzung bleibt steuerfrei.
• Die Stromsteuerentlastung gem. § 9b StromStG auf den EU-Mindeststeuersatz wird entfristet, es ist allerdings kein allgemeiner Tarifwechsel vorgesehen.
• Der zum Spitzenausgleich eingeführte § 55 EnergieStG soll in Gänze gestrichen werden.
Für eine umfassende Darstellung der Inhalte des Regierungsentwurfs legen wir Ihnen die Sonderausgabe des Newsletters Strom- und Energiesteuer NEWS – Sonderausgabe zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes aus Oktober 2025 ans Herz.
Stellungnahme des Bundesrates vom 17.10.2025
• Der Bundesrat lehnt die Änderung der Definition aus § 2 StromStG grundsätzlich ab; eine Stromsteuerbefreiung für aus Biomasse oder Biogas erzeugten Strom soll erhalten bleiben.
• Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Energie aus Biomasse bzw. Biogas einen wichtigen Beitrag zur Energieerzeugung in Deutschland leistet.
• Des Weiteren hebt der Bundesrat hervor, dass die Definition von Biomasse bzw. Biogas als erneuerbarer Energieträger im Unionsrecht verankert ist und beihilferechtliche Differenzierungen missachtet werden würden.
• Eine Einführung des § 5a StromStG befürwortet der Bundesrat ausdrücklich.
• Zusätzlich steht der Bundesrat der entfristeten Steuerentlastung gem. § 9b StromStG positiv gegenüber; darüberhinausgehend fordert er eine dauerhafte Senkung des Stromsteuersatzes für alle Verbraucher.
• Der generelle Stromtarif nach § 3 StromStG soll auf das EU-Mindestniveau gesenkt werden, das bedeutet: 0,50 €/MWh für betriebliche und 1,00 €/MWh für nichtbetriebliche Verwendung.
• Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG und die Steuerbegünstigungen nach § 9 StromStG würden dadurch nahezu obsolet werden.
• § 55 EnergieStG wird vom Bundesrat als Risikopuffer bei Krisen auf Energiemärkten gesehen
• Die Bundesregierung soll nach Auffassung des Bundesrates die Notwendigkeit einer Streichung erneut prüfen.
• Als Alternativvorschlag hat der Bundesrat eine optionale vorübergehende Reaktivierung einer Steuerentlastung in § 55 EnergieStG als Kriseninstrument angebracht.
Ausblick
Nach einer Stellungnahme des Bundesrats zu einem Gesetzesentwurf ist es im Gesetzgebungsverfahren üblich, dass die Bundesregierung innerhalb einer Woche eine Gegenäußerung vorlegt.
Am 30. Oktober 2025 äußerte sich die Bundesregierung zu der Stellungnahme.
Die Bundesregierung lehnt die Vorschläge des Bundesrates zu Biogasanlagen und zur Reduzierung der Stromsteuer ab. Insbesondere folge aus der kritisierten Streichung von Biomasse, Klär- und Deponiegas aus der stromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition kein Verlust von Stromsteuerbefreiungen.
Auch auf die Forderung einer allgemeinen Senkung der Stromsteuer hat die Bundesregierung mit folgenden Argumenten abgelehnt:
Nach dem Gesetzesentwurf profitiere das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft ab dem 1. Januar 2026 von der Verstetigung der Absenkung der Stromsteuer. Daneben werden Verbraucher ab diesem Zeitpunkt über die Abschaffung der Gasspeicherumlage sowie die Senkung der Übertragungsnetzkosten entlastet.
Der weitere Fortgang bleibt aufgrund dieser gegensätzlichen Positionen inhaltlich sowie mit Blick auf das geplante Inkrafttreten der Neuerungen zum 1. Januar 2026 zeitlich spannend. Zwischenzeitlich wurde am Donnerstag, 13. November 2025, der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. In einem nächsten Schritt hat der Bundesrat diesem Gesetz zuzustimmen. Angesichts der Signifikanz der Änderungen und dem Druck aus der Wirtschaft sind wir weiterhin zuversichtlich, dass das Gesetzgebungsverfahren wie geplant noch im 4. Quartal dieses Jahres abgeschlossen wird und die Änderungen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten werden.
Wir behalten die weiteren Entwicklungen engmaschig im Blick.

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