Kommissionsleitlinien zu Art. 73 UZK
In Kürze
Kürzlich hat die Europäische Kommission eine Leitlinie veröffentlicht, die darauf abzielt, die Möglichkeit der Bewilligung nach Art. 73 UZK näher darzustellen. Art. 73 UZK dient dazu, die Zollwertbemessungspraktiken in der EU zu vereinfachen. Der Leitfaden bietet praktische Anweisungen für Wirtschaftsbeteiligte, klärt die Verantwortlichkeiten der Bewilligungsinhaber und praktische Fragen zur Anwendung von Artikel 73 UZK.
Die Leitlinie behandelt verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Vereinfachung, wie die Bedingungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung einer Bewilligung nach Artikel 73 UZK, das interne Konsultationsverfahren der EU, die Vertretung der Zollbehörden und praktische Überlegungen zur Überwachung der Bewilligungsnutzung und zur Gültigkeit und Relevanz der AEO-bezogenen Bestimmungen. Nicht behandelt wird in der Leitlinie, inwieweit Verrechnungspreisanpassungen auch über eine Bewilligung nach Artikel 73 UZK berücksichtigt werden können.
Hintergrund
Gemäß Artikel 73 UZK kann eine Erleichterung bei der Ermittlung des Zollwerts von Waren nach bestimmten Kriterien zollamtlich bewilligt werden, wenn bestimmte, nach Art. 70 Abs. 2, 71 oder 72 UZK erforderliche Elemente des Transaktionswerts zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht genau beziffert werden können.
Diese Erleichterung erweist sich in der Praxis z.B. im Hinblick auf den Einbezug von Lizenzgebühren und -entgelten aber auch bei (Intercompany) Dienstleistungen als hilfreich.
Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Zollbehörden ermöglicht diese Erleichterung, dass der Wert dieser Elemente auf der Grundlage einer vereinbarten Berechnungsmethode in den Zollwert der Einfuhrware einbezogen werden kann und dass der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr als endgültig behandelt wird, ohne dass eine spätere Abstimmung erforderlich ist.
Besonders interessant erscheint der Hinweis, dass bei Nutzung der Bewilligung nicht in Betracht kommt, sich in indirekter Stellvertretung vertreten zu lassen (Seite 13 der Leitlinie, Punkt 5). Die Bewilligung kann daher nur genutzt werden, wenn der Bewilligungsinhaber auch als Einführer auftritt; er darf sich jedoch direkt vertreten lassen.
Soweit auch die Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers nach Art. 23 UZK näher in der Leitlinie dargelegt werden, werden in Punkt 6 der Leitlinie (Seite 13 f.) beispielhaft dargestellt, welche Mitteilungspflichten den Bewilligungsinhaber treffen.
Obwohl es derzeit noch keine EU-weite Entscheidung zur Zollwertermittlung gibt, besteht die Möglichkeit, eine EU-weite Vereinfachungsgenehmigung oder eine Genehmigung, die auf bestimmte EU-Mitgliedstaaten beschränkt ist, zu erhalten.
Zu beachten ist, dass die Vereinfachung nur im Hinblick auf den Transaktionswert bewilligt werden kann; eine Vereinfachung im Hinblick auf andere Zollwertmethoden ist nicht vorgesehen (vgl. Seiten 11 und 24 der Leitlinie).
Die vorbenannte Leitlinie können Sie über diesen Link abrufen.
Fazit
Die in Artikel 73 vorgesehene Vereinfachungsmöglichkeit der Zollwertbemessung wird von zahlreichen Unternehmen genutzt und stellt gerade im internationalen Konzernbereich eine gute Möglichkeit dar, spätere Korrekturen von Zollanmeldungen zu vermeiden.
Die nunmehr veröffentlichte Leitlinie soll Wirtschaftsbeteiligten bei der Beantragung aber auch dem Monitoring der Vereinfachung Hilfe leisten. Sollten Sie eine derartige Bewilligungsbeantragung beabsichtigen oder möchten Sie die Vereinfachung besser monitoren, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!
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