Veröffentlichung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland im EU-Amtsblatt
In Kürze
Nachdem das Europäische Parlament am 22. November 20213 seine Zustimmung zum Abschluss des Verfahrens gegeben hat und das Abkommen ratifiziert wurde, ist es nun im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Der nächste Schritt des Gesetzgebungsverfahrens ist, dass sich die Vertragsparteien durch gegenseitige Mitteilungen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigen. Am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch dieser Mitteilungen tritt das Abkommen in Kraft.
Das Freihandelsabkommen können Sie hier einsehen.
Hintergrund
Wie die EU-Kommission auf ihrer Webpage mitteilt, ist die EU ist der drittgrößte Handelspartner Neuseelands. Der bilaterale Handel hat in den letzten Jahren stetig zugenommen und erreichte im Jahr 2022 fast 9,1 Mrd. Euro. Aus diesem Grund haben die EU und Neuseeland im Juni 2018 Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen begonnen. Nachdem die Verhandlungen schließlich am 30. Juni 2022 abgeschlossen wurden, hat das Europäische Parlament am 22. November 2023 seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens erteilt. Aufgrund des Abkommens wird erwartet, dass der Handel zwischen Neuseeland und der EU um voraussichtlich 30% steigen wird. Allein aufgrund der Beseitigung der Zölle werden Unternehmen jährlich circa 140 Millionen Euro einsparen können. Zudem wird erwartet, dass die Investitionen von EU-Unternehmen in Neuseeland um mehr als 80% steigen könnten.
Auch laut EU-Rat ergeben sich aus dem Inkrafttreten des EU-Neuseeland-Freihandelsabkommens zahlreiche Vorteile für beide Seiten. Im Hinblick auf den grenzübergreifenden Warenaustausch sind hier folgende Auswirkungen zu beachten:
Einer der wichtigsten Aspekte ist die Abschaffung sämtlicher Zölle auf wichtige Ausfuhrgüter der EU nach Neuseeland. Produkte wie Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse können nun ohne die Erhebung von Zollabgaben in den neuseeländischen Markt exportiert werden. Dies schafft neue Absatzmöglichkeiten für europäische Unternehmen und fördert den Handel zwischen den beiden Partnern.
Weiterhin wird auch der Zugang der EU-Unternehmen zum öffentlichen Beschaffungswesen in Neuseeland verbessert. In Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen und Baukonzessionen wird es EU-Unternehmen nun erleichtert, an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen und Verträge zu erhalten.
Besonders auch kleine und mittlere Unternehmen profitieren von dem Abkommen. Es gibt ein spezielles Kapitel, das sich auf die Steigerung der Ausfuhren dieser Unternehmen konzentriert. Durch den Abbau von Konformitätsanforderungen und -verfahren wird der Warenfluss beschleunigt und der Zugang zu neuen Märkten erleichtert.
Präferenzbegünstigende Ursprungsregelungen sind insbesondere in Kapitel 3 des Freihandelsabkommens geregelt. Grundlagen der zollrechtlichen Präferenzbehandlung sind gemäß Art. 3.16 Absatz 2 des Abkommens eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zur Ursprungseigenschaft oder die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt; Letztere ist gemäß Art. 3.20 des Abkommens durch Informationen zu belegen.
Fazit
Das EU-Neuseeland-Handelsabkommen bietet eine Vielzahl von Vorteilen– sowohl für Unternehmen, Landwirte und Verbraucher. Es schafft neue wirtschaftliche Chancen, stärkt die Zusammenarbeit in verschiedenen Sektoren und fördert den fairen Handel. Investitionen sollen erleichtert und Wirtschaftsbeziehungen gefördert werden.
Der Abbau der Zollabgaben soll gemäß dem in Anhang 2A niedergelegten Stufenplan erfolgen. Sollte Ihr Unternehmen Handel mit Neuseeland betreiben oder dies beabsichtigen, sollte insofern geprüft werden, wann die von Ihnen vertriebenen/bezogenen Waren Teil der Zollbegünstigung sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in dem Stufenplan auch Zollkontingente zu beachten sind.
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