Kurzthemen
Antisubventionsverfahren für BEV aus China
Die EU hat durch die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 am 06. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union die Zollbehörden gemäß Art. 24 Abs. 5 VO (EU) 2016/1037 (sog. Grundverordnung in der Fassung vom 11. August 2020) über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern angewiesen Fahrzeuge, welche der KN-Unterposition 8703 80 10 zuzuordnen sind (PKW ausschließlich mit Elektromotor angetrieben), zollamtlich zu erfassen. Hintergrund dieser Maßnahme war die Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China, welche am 04. Oktober 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen ist (C/2023/160). Da die Anzahl der Importe der in Rede stehenden Waren seit Bekanntmachung der Einleitung des Antisubventionsverfahrens um 11% gestiegen ist, befürchtet die Kommission eine schwer wieder auszugleichende Schädigung der in der EU ansässigen Unternehmen. Aus diesem Grund sei es erforderlich, durch die zollamtliche Erfassung die mögliche rückwirkende Einführung von Maßnahmen (z. B. zusätzliche Zölle) vorzubereiten. Gem. Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2016/1037 kann ein endgültiger Ausgleichszoll für Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern diese entsprechend zollamtlich erfasst wurden. Der elektronische Zolltarif (EZT) sieht seit dem 07. März 2024 eine entsprechende Maßnahme zur Erfassung vor. Hier besteht mithin das Risiko, dass eventuell festgesetzte Anti-Subventionszölle für nun ab dem 07. März 2024 zollamtlich erfasste Fahrzeuge der KN-Unterposition 8703 80 10 nachträglich erhoben werden.
Wie geht es nun weiter?
Das eingeleitete Untersuchungsverfahren sollte nach dem Zeitplan spätestens 13 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen werden (bis spätestens November 2024). In diesem Zuge können innerhalb von 9 Monaten (bis spätestens Juli 2024) vorläufige Maßnahmen (z. B. vorläufige Zölle) eingeführt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die EU-Kommission auf Anforderung vier Wochen vor Einführung vorläufiger Zölle Auskunft über die vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen erteilen muss. Informationen darüber liegen uns derzeit nicht vor. Es bleibt abzuwarten, wie die EU-Kommission entscheiden wird. Die kürzlich getroffenen Maßnahmen könnten allerdings dahingehend interpretiert werden, dass Einführer von Elektrofahrzeugen aus der Volksrepublik China künftig mit höheren Abgaben rechnen müssen.
EU-Importverbot für Produkte aus Zwangsarbeit
Am 14. September 2022 hatte die Kommission einen Vorschlag für ein Importverbot für Produkte aus Zwangsarbeit in der EU vorgelegt. Nunmehr haben sich der Rat und das Europäische Parlament am 5. März 2024 vorläufig auf ein solches Verbot geeinigt. Diese vorläufige Vereinbarung muss noch von beiden Seiten gebilligt und förmlich angenommen werden.
Wie der EU-Rat mitteilt, sind weltweit sind rund 27,6 Millionen Menschen in verschiedenen Branchen von Zwangsarbeit betroffen. Ein Großteil der Zwangsarbeit findet in der Privatwirtschaft statt. Nunmehr will die EU den Verkauf, die Bereitstellung und den Export von Produkten aus Zwangsarbeit durch eine Verordnung verbieten. Hierfür soll die geplante Verordnung Kriterien festlegen, um die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Zwangsarbeit evaluieren zu können. Die Kommission wird Leitlinien herausgeben, um Wirtschaftsakteure und Behörden bei der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen. Für kleine und mittlere Unternehmen werden zusätzliche Maßnahmen über das zentrale Portal zum Thema Zwangsarbeit zur Verfügung gestellt werden.
Zwecks effektiver Umsetzung der Verordnung wird die Kommission zudem eine Datenbank mit regelmäßig aktualisierten Informationen über Zwangsarbeit bereitstellen, um das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verordnung bewerten zu können.
Es sind auf den Erkenntnisstand hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes und auch bezüglich des Ausmaßes eines Verstoßes jeweils angepasste Maßnahmen vorgesehen. So kann beispielsweise die zuständige Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur zunächst anweisen, das fragliche Produkt zurückzuhalten, bis er nachweisen kann, dass in seinen Aktivitäten und Lieferketten keine Zwangsarbeit mehr vorkommt. Wenn ein Teil eines Produkts, bei dem ein Verstoß gegen die Verordnung festgestellt wurde, ausgetauscht werden kann, muss nur dieser Teil aus dem Verkehr gezogen werden. Ist allerdings ein Vorprodukt unter Zwangsarbeit hergestellt worden, muss konsequenterweise auch das hieraus entstandene Endprodukt aus dem Verkehr gezogen werden.
Mit der Verordnung werden für die Wirtschaftsakteure weitere Sorgfaltspflichten eingeführt, um Zwangsarbeit effektiv entgegenzutreten.
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