Kurzthemen
BAFA kündigt 3. Maßnahmenpaket zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren an
Am 1. März 2024 kündigte das BAFA das dritte Maßnahmenpaket zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren an. Unter anderem sollen die Meldepflichten der Exporteure reduziert und das bestehende Instrument der AGG angepasst und erweitert werden. Diesbezügliche Veröffentlichungen sollen in Kürze erfolgen.
Weitere Informationen können Sie über diesen Link abrufen.
EuGH C-782/23 - Vorabentscheidungsverfahren: Preisanpassungen und Zollwert
Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens hat ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitet, um die Anwendbarkeit der Transaktionswertmethode in einer Situation zu bestimmen, in der der Endpreis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht bekannt ist.
Ist die Frage der pauschalen Jahresendanpassung von Verrechnungspreisen im Rahmen des Hamamatsu-Verfahrens durch den EuGH bereits bewertet worden, geht es vorliegend nicht um Unternehmensgruppen interne Verrechnungspreisanpassungen, sondern vielmehr um die Frage, wie der Zollwert bei Waren zu bestimmen ist, die Preisschwankungen unterliegen und bei denen im Zeitpunkt der Einfuhr nur ein vorläufiger Preis festgelegt werden kann. So ist es gerade im Hinblick auf Energieerzeugnisse (Öl, Benzin, Diesel) und andere Rohstoffe üblich, dass der Endpreis vertragsgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt wird und je nach Zeitpunkt unterschiedlich hoch sein kann.
Insoweit stellte das OVG Litauen - hier stark vereinfacht dargestellt - die Frage, ob der Transaktionspreis in diesen Fällen anwendbar ist und inwieweit der Anmelder (nicht) verpflichtet ist, bei Feststellung des Endpreises Änderungen des beantragten Zollwertes zu beantragen.
Weitere englischsprachige Informationen können Sie dem Newsletter der PwC Niederlande über diesen Link entnehmen. Das Arbeitsdokument des EuGH können Sie über diesen Link abrufen.
CBAM: Berichtspflicht
In unserem Newsletter Zollrecht aktuell Februar (02) informierten wir Sie über die Möglichkeit der Verlängerung der Abgabefrist des CBAM-Berichts für das vierte Quartal 2023.
Die nächsten Berichte sind grundsätzlich am 30. April 2024 (1. Quartal 2024) und am 31. Juli 2024 (2. Quartal 2024) abzugeben. Meldende Anmelder, die keine wesentlichen technischen Probleme haben, werden immer noch aufgefordert, ihren CBAM-Bericht bis zum Ende des Berichtszeitraums vorzulegen. Die EU-Kommission informiert insoweit, dass im Einklang mit der Durchführungsverordnung 2023/1773 über den Übergangszeitraum die ersten drei CBAM-Berichte anschließend bis zum 31. Juli 2024 geändert und korrigiert werden können (Link).
Zwischenzeitlich konnten wir schon viele unserer Mandanten im Hinblick auf die Abgabe des Berichts unterstützen. Sollten Sie Fragen zur Abgabe oder Korrektur haben, unterstützen wir Sie gerne!
PEM-Präferenzursprungsregeln
Wie wir Ihnen in unserem Newsletter Zollrecht aktuell Februar (02) mitteilten, hat der Gemischte Ausschuss PEM die überarbeiteten Ursprungsregeln zwischen der EU und den anderen Ländern der PEM-Region angenommen; diese überarbeiteten Regeln sollen ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Mit den am 20. Februar 2024 (C/2024/1637) und am 22. Februar 2024 (C/2024/1623) im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilungen der EU-Kommission informiert die EU-Kommission nun über die derzeitige Anwendbarkeit der (diagonalen) Kummulierungsmöglichkeiten.
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