Mögliche Ausgleichszölle für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge aus China
In Kürze
Die EU-Kommission ist im Rahmen laufender Untersuchung vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die Wertschöpfungskette für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (Battery Electric Vehicles - nachfolgend BEV) in China von unfairen Subventionen profitiert. BEV-Hersteller in der EU sind hierdurch der Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens ausgesetzt.
Nunmehr hat die Kommission die Höhe der vorläufigen Ausgleichszölle, die sie auf die Einfuhren von BEV aus China einführen würde, vorab offengelegt.
Hintergrund
Ausgleichszölle (oder auch als Antisubventionszölle) sind Einfuhrzölle, die nach den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) eingeführt werden und mit denen die negativen Auswirkungen von Subventionen neutralisiert werden sollen.
Die Offenlegung der möglichen Höhe vorläufiger Ausgleichszölle erfolgte durch die Veröffentlichung des „ANNEX I – SUMMARY OF THE PROPOSED DUTIES FOR INFORMATION PURPOSES ONLY“/; Dokument „TRADE.G.3.01/(2024)471676/“ vom 12. Juni 2024 (nachfolgend Annex I).
Sollten die derzeitigen Gespräche mit den chinesischen Behörden nicht zu einer Lösung bzgl. der vorläufig angenommen unfairen Subventionen führen, würden die vorläufigen Ausgleichszölle ab dem 04. Juli 2024 durch eine Sicherheitsleistung eingeführt und nur für den Fall der Einführung definitiver Zölle auch tatsächlich erhoben.
Betroffen sind nach dem Annex I batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrers, ausgelegt sind, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen L6 und L7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/20131 und Motorräder, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem Verbrennungsmotor zur Reichweitenverlängerung (einem Hilfstriebwerk), die derzeit unter dem KN-Code ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703 80 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China ("die untersuchte Ware").
Ausweislich des Annex I wären die individuellen Zölle, die die Kommission auf die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller erheben würde:
- BYD: 17,4%;
- Geely: 20%; und
- SAIC: 38,1%.
Andere BEV-Hersteller in China, die an der Untersuchung mitarbeiteten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen wurden, würden dem folgenden gewogenen durchschnittlichen Zoll unterliegen: 21%.
Für alle anderen BEV-Hersteller in China, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, würde der folgende Residualzoll gelten: 38,1%.
Annex I enthält neben der Auflistung der vorläufigen Ausgleichszölle auch eine Auflistung kooperierender, chinesischer ausführender Hersteller, die nicht in der Stichprobe einbezogen waren.:
Weitere Informationen können Sie dieser Website der EU-Kommission entnehmen
Fazit
Die vorläufige Bekanntgabe gibt den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die eventuellen Sicherheitsleistungen vorzubereiten.
Insoweit ist von Interesse, in welcher Form die Sicherheit in Deutschland hinterlegt werden soll.
Da insoweit noch keine Informationen veröffentlicht worden sind, ist zu empfehlen, sich diesbezüglich frühzeitig mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt in Verbindung zu setzen, soweit Sie betroffen sind.
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