Kurzthemen
Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.
Wie die Generalzolldirektion (GZD) unter Verweis auf die EU-Kommission mitteileilte, können nunmehr alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden.
Alle bis einschließlich dem 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. können ebenfalls für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.
Die GZD weist insoweit darauf hin, dass, soweit seit dem 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt wurde, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, die Möglichkeit besteht, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. nunmehr von der vorgenannten Übergangsregel erfasst sind.
Die entsprechende Mitteilung der GZD können Sie über diesen Link abrufen.
Änderungen des Zolltarifgesetzes der Volksrepublik China
Das Zolltarifgesetz wurde am 26. April 2024 verabschiedet und durch die Präsidialverordnung Nr. 23 als offizielles Gesetz verkündet. Es wird am 1. Dezember 2024 in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen, die das Zolltarifgesetz im Vergleich zu den bestehenden Zolltarifbestimmungen mit sich bringt, sind wie folgt:
- Festlegung und Höherstufung der für die Anpassung von Zolltarifpositionen und -sätzen zuständigen Behörde
- Klärung der steuerlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten im Rahmen des neuen Geschäftsmodells, d.h. des grenzüberschreitenden elektronischen Handels (e-commerce),
- Anhebung der ausgereiften Erfahrungen und Praktiken der Zollbehörden auf ein regulatorisches Niveau (wie die landesweite Integration der Zollabfertigung, die zweistufige Anmeldung und die konsolidierte Steuererhebung)
- Klärung zweier kontroverser Fragen auf regulatorischer Ebene:
->Vorrang der Zollerhebung bei verschiedenen Forderungen - der Zoll hat Vorrang vor ungesicherten Forderungen;
->Anti-Umgehung - für Verhaltensweisen, die den zollpflichtigen Betrag ohne vernünftige kommerzielle Zwecke reduzieren, könnten die Behörden Anti-Umgehungsmaßnahmen ergreifen, wie z.B. eine Anpassung der Tarife.
- Sicherstellung der Übereinstimmung mit dem Steuerverwaltungs- und Steuererhebungsgesetz, indem die Frist für die Rückerstattung und Rückforderung von Zöllen auf 3 Jahre verlängert wird.
Nähere Informationen bietet Ihnen der diesbezügliche, englisch sprachige Newsletter „Customs Tariff Law of the People's Republic of China“ von PwC China, den Sie über diesen Link abrufen können.Weitere englisch sprachige Informationen von PwC Kanada können Sie über diesen abrufen.
Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2)
Seit dem 03. Juni 2024 ist das ICS 2 in der nächsten Umsetzungsphase. Diese betriff die Beförderung von Gütern auf See- und Binnenwasserstraßen, in die oder durch die EU, Nordirland, Norwegen oder die Schweiz.
Die EU-Kommission informiert insoweit, dass See- und Binnenschifffahrtsunternehmen über die IT- und Geschäftsinfrastruktur, die Prozesse und Verfahren verfügen müssen oder Vereinbarungen mit den (unabhängigen) Lösungsanbietern haben, um vor ihrer Ankunft in der EU eine vollständige zusammenfassende Eingangserklärung (ENS) im ICS2-System für alle Güter einzureichen. Der Systemanschluss ist bis zum 04. Dezember 2024 vorgesehen.
Nähere Informationen der EU-Kommission erhalten Sie über diesen Link.
Regierungsentwurf „Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht“
Das Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht wird einige Änderungen mit sich bringen. So werden beispielsweise bestimmte Anträge (§ 9b StromStG, § 54 EnergieStG) nur elektronisch gestellt werden dürfen, die Erstattungssätze ändern sich. Daneben bestehen jedoch auch andere Änderungen, wie z.B. die Regelung der Entlastungsfristen (aufgrund der höchstrichterlichen Rspr.)
Weitere Informationen und den Regierungsentwurf können Sie über diesen Link abrufen.
CBAM-Transitional Registry
Die Kommission hat das CBAM-Übergangsregister entwickelt, um Importeure bei der Erfüllung ihrer CBAM-Verpflichtungen und bei der Berichterstattung zu unterstützen. Der Zugang zum Register sollte über die zuständige nationale Behörde (NCA) des Mitgliedstaates beantragt werden, in dem der Importeur ansässig ist.
Nähere Informationen erhalten Sie über diesen Link.
Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
Wird in vielen anderen Ländern auf die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung verzichtet, ist in Deutschland bislang noch die Beantragung eines Zahlungsaufschubs erforderlich, um einen Liquiditätsnachteil zu vermeiden.
Derzeit wird eine Änderung der deutschen Praxis diskutiert. In der Drucksache 20/11604 stellte der Deutsche Bundestag nunmehr fest, dass die Einführung einer Direktverrechnung deshalb problematisch sei, weil die Zuständigkeiten in unterschiedliche Bereiche fallen – Zollverwaltung/Bund und Umsatzsteuer/Bundesländer.
Wir gehen davon aus, dass die Optimierung des Erhebungsverfahrens voraussichtlich nicht zeitnah erfolgen können wird.
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