Lohn­steuer

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Digitale LohnSchnittstelle: Erweiterte Anforderungen ab 2027

Die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) ist seit 2018 verpflichtend und ermöglicht es, lohnsteuerlich relevante Daten bei Prüfungen in einem einheitlichen Format bereitzustellen. Dadurch sollen Abläufe vereinfacht, Ressourcen eingespart und Übertragungsfehler vermieden werden. Entscheidend für die Praxis: Während die DLS bislang im Wesentlichen auf die Daten des Lohnabrechnungssystems beschränkt war, verfolgt die Finanzverwaltung mit den ab dem 01.01.2027 geltenden erweiterten Anforderungen einen deutlich komplexeren Ansatz. Mit der Neufassung des § 4 Abs. 2a LStDV werden die Vorgaben zur Datenbereitstellung nun weiter präzisiert und vereinheitlicht.

Die Änderungen ab 2027

Bislang mussten diese Daten für eine Lohnsteuer-Außenprüfung häufig manuell aus verschiedenen Quellen zusammengetragen werden. Mit der durch die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen neu gefassten Regelung des § 4 Abs. 2a LStDV sind künftig nicht nur die nach § 4 LStDV und § 41 EStG aufzuzeichnenden Lohnkontodaten bereitzustellen, sondern auch die hierfür in Vor- und Nebensystemen ermittelten und verwendeten Daten. Die Neuregelung gilt nur für lohnsteuerrelevante Daten, die ab dem 1. Januar 2027 im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch lohnsteuerlich relevante Informationen aus Vor- und Nebensystemen – etwa Zeiterfassung, Reisekosten- und Auslagenabrechnung, Relocation-/Mobilitysysteme, Kreditkartenabrechnungen, Benefits- und Bonus-/Aktienprogramme oder elektronische Fahrtenbücher – einheitlich digital bereitgestellt werden. Je Betriebsstätte ist hierfür ein zusammengefasster Datenbestand aus Haupt-, Vor- und Nebensystem zu übermitteln. So kann die Finanzverwaltung einzelne Lohnbestandteile leichter nachvollziehen und systemübergreifend prüfen.

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Von Stefan Sperandio, Frank Kaiser und Bartos Kaminski

Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen: Steuerfalle statt Steuervorteil?

Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen gelten als attraktiver Benefit – und steuerlich auf den ersten Blick als klare Win-win-Situation. Doch genau hier lauert ein unterschätztes Risiko: Was lohnsteuerlich begünstigt ist, kann umsatzsteuerlich schnell zur teuren Falle werden. Denn Lohnsteuer und Umsatzsteuer folgen bei der privaten Nutzung nicht denselben Spielregeln.

Der Knackpunkt: zwei Steuern, zwei Welten

Lohnsteuerlich profitieren Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge von besonderen Vergünstigungen. Je nach Fahrzeugtyp wird der für die private Nutzung maßgebliche Bruttolistenpreis deutlich (um ein Viertel bzw. ein Halb) reduziert. Für Arbeitnehmende und Arbeitgebende wirkt das zunächst attraktiv – der geldwerte Vorteil fällt spürbar niedriger aus.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Julia Klein

Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027

Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 einen Gesetzesentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgelegt. Der Entwurf sieht insbesondere höhere Freibeträge, Anpassungen bei Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie Änderungen bei der Besteuerung von Handwerkerleistungen und Minijobs vor. Die Regelungen stehen noch unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.

Ausweitung der Steuerfreiheit für Sonn- und Feiertagszuschläge

Der für die Steuerfreiheit von Zuschlägen maßgebliche Grundlohn soll angehoben werden. Der bislang geltende Höchstbetrag von 50 EUR pro Stunde soll auf 75 EUR steigen.

Hiervon betroffen sind insbesondere Arbeitgeber mit Beschäftigten, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht arbeiten, wobei bei der Nachtarbeit zu beachten ist, dass der maximal zulässige Grundlohn weiterhin unverändert bei 50 EUR bleibt. Die Änderung kann dazu führen, dass Zuschläge auch bei höheren Grundlöhnen weiterhin steuerfrei behandelt werden können, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Norbert Nikolai Wahnsiedler

Freiwillige Arbeitgeberleistungen neu gedacht: BFH präzisiert das Zusätzlichkeitskriterium

Steuerfreie Benefits, pauschal besteuerte Zuschüsse und mehr Netto vom Brutto – viele attraktive Arbeitgeberleistungen stehen und fallen mit dem Zusätzlichkeitskriterium. Für Unternehmen lohnt sich daher ein genauer Blick auf bestehende Vergütungs- und Benefit-Modelle: Eine klare Trennung zwischen geschuldetem Grundlohn und freiwilligen Zusatzleistungen kann neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen und zugleich den Nettovorteil für Beschäftigte erhöhen.

Ein Kriterium, viele steuerliche Vergünstigungen

Das Zusätzlichkeitskriterium betrifft zahlreiche steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen. Dazu gehören unter anderem:

  • Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG,
  • Kindergartenzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG,
  • Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG,
  • die Überlassung betrieblicher Fahrräder und E-Bikes nach § 3 Nr. 37 EStG,
  • die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze,
  • pauschal besteuerte Fahrtkosten- und Internetzuschüsse sowie
  • der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Das Kriterium soll verhindern, dass regulär steuer- und beitragspflichtiger Barlohn lediglich in steuerbegünstigte Vergütungsbestandteile umgewandelt wird.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter, Hosay Güvenisik und Alicia Tippmann

Private Altersvorsorge im Wandel? Das Altersvorsorgereformgesetz und seine Auswirkungen

Das deutsche Rentensystem steht seit Jahren unter Druck – nun soll das Altersvorsorgereformgesetz der privaten Vorsorge neuen Schwung verleihen. Die steuerlich geförderte private Altersvorsorge soll ab 2027 grundlegend reformiert werden. Im Zentrum stehen neue, kapitalmarktnähere Produktstrukturen, eine vereinfachte Förderung sowie ein erweiterter Zugang für Vorsorgende.

Ziel ist es, die Attraktivität der privaten Altersvorsorge zu steigern und eine breitere Bevölkerung zum Aufbau zusätzlicher Altersabsicherung zu motivieren. Doch welche Änderungen bringt die Reform konkret mit sich und welche Herausforderungen entstehen daraus?

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Von Stefan Sperandio, Anne Dechow und Serena Spataro

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