Lohn­steuer

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"Freelancer Analyst" im Unternehmen: Digitale Lösung von PwC schafft Rechtssicherheit

Der anhaltende Fachkräftemangel stellt Unter­nehmen vor große Heraus­forderungen. Um den dennoch, auch teils kurzfristigen Bedarf zu decken, greifen Personalabteilungen verstärkt auf Selbstständige, sogenannte Freelancer, zurück. Doch der Einsatz externer Fachkräfte birgt erhebliche Risiken. Die Abgrenzung zwi­schen selbstständiger und abhängiger Be­schäf­tigung ist oft unklar. Auf dem Papier mag die Selbständigkeit verein­bart sein, in der aber ausschlaggebenden tatsächlichen Durchführung er­folgt die Leistungserbringung aber einer abhängigen Beschäftigung ver­gleichbar. Fehler können zu hohen Nachzahlungen insbesondere von So­zialversicherungsbeiträgen oder gar straf­rechtlichen Konsequenzen füh­ren. Es gibt jedoch Möglichkeiten und Vorgehensweisen, um hier Sicher­heit in der Behandlung zu erlangen. Eine digitale Lösung unterstützt da­bei: der "Freelancer Analyst".

Digitale Transparenz statt Rechtsunsicherheit

Viele Unternehmen haben keinen genauen Überblick darüber, wie viele Freelancer für sie tätig sind oder ob der rechtliche Status korrekt eingeordnet wurde. Der "Freelancer Analyst" bringt hier Ordnung ins Chaos. Ein zentrales Dashboard gibt eine 24/7-Übersicht über alle Freelancer und zeigt an, welche von ihnen im Ausland arbeiten oder ob ein Statusfest­stel­lungs­verfahren zur rechtlichen Einordnung durch die Sozialversicherung noch aussteht.

Mit nur wenigen Klicks können Personalabteilungen relevante Daten erfassen. Der Prozess ist einfach: Nach Eingabe der Freelancer-Stammdaten erhält die externe Fachkraft automa­tisch einen Fragebogen, der an ihre jeweilige Tätigkeit angepasst ist. Anhand der Antworten prüft das System das Risiko einer Scheinselbständigkeit und stellt die Ergebnisse in einem übersichtlichen Dashboard dar.

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Von Nikolaus Kastenbauer, Natalia Römer-Koshcheeva und Sena Bilgi

Neuregelung im Doppelbesteuerungsabkommen Nieder­lande-Deutschland: Steuererleichterung für grenzüber­schrei­tendes Homeoffice

Am 14. April 2025 haben die Niederlande und Deutschland eine wichtige Anpassung ihres Doppelbesteuerungs­ab­kom­mens vereinbart. Diese Ver­einbarung zielt darauf ab, die Be­din­gungen für grenzüberschreitendes Homeoffice erheblich zu erleichtern, indem die steuerliche und admini­stra­tive Be­lastung für Arbeitgebende reduziert wird. Es ist jedoch wich­tig zu betonen, dass die Änderungen erst in Kraft treten, nach­dem sie von bei­den Staaten ratifiziert wurden. Der News­­­letter gibt einen Überblick über die geplanten Rege­lun­gen, beleuchtet deren potenzielle steuerliche Kon­sequenzen und zeigt praxisorientierte Handlungsempfehlungen auf.

Hintergrund und Regelungsinhalt

Mit der geplanten Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland reagieren beide Länder auf die wachsende Bedeutung flexibler Arbeitsmodelle. Die Änderungen sind derzeit noch nicht in Kraft und müssen offiziell bestätigt wer­den, wobei der niederländische Staatsrat und das Parlament, ebenso wie das deutsche Parlament, in den Genehmigungsprozess involviert sind.

Nach der Ratifikation sollen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmende bis zu 34 Tage im Jahr von ihrem Wohn­sitz­staat aus arbeiten dür­fen, ohne dass das Besteuerungsrecht auf den Wohnsitzstaat übergeht. Nach bisheriger Regelung war die Steuerpflicht an den Ort der tat­sächlichen Arbeitsleistung gebunden, sodass schon ein einzelner Homeoffice-Tag zur anteiligen Besteuerung im Wohnsitzstaat führte. Die geplante Regelung definiert einen Homeoffice-Tag als einen Tag, an dem mehr als 30 Minuten von zu Hause gearbeitet wird. Dadurch wer­den klare und leicht umsetzbare Vorgaben geschaffen, um Doppelbesteuerung und erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

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Von Christina Neugirg und Lukas Hepp

Geplante lohnsteuerliche Vorhaben aus dem Koalitions­vertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 9. April 2025

Im Koalitionsvertrag sind steuerliche Änderungen vorgesehen, die auch Einfluss auf die Lohnsteuer haben können. Im Folgenden fassen wir die wich­tig­sten lohnsteuerlichen Punkte zusammen, die teils hinsichtlich der genauen Umsetzung noch der Konkretisierung bedürfen:

Senkung der Lohn- und Einkommensteuer für mittlere und kleine Ein­kommen

Der Koalitionsvertrag sieht eine Senkung der Lohn- und Einkommensteuer für kleine und mitt­lere Einkommen vor. Obwohl Details und kon­krete Ausführungsbestimmungen noch ausstehen, sind die Entlastungen frühestens zur Mitte der Legislatur, also ab dem Jahr 2027 zu er­warten. Diese Senkung könnte dazu beitragen, die steuerliche Belastung Ihrer Arbeitnehmenden zu verringern und deren Netto-Vergütung zu erhöhen.

Der Solidaritätszuschlag (Soli) soll unverändert bestehen bleiben. Die bestehenden Regelungen werden nicht verändert: So liegt bspw. die gesetzliche jährliche Freigrenze bis zu der kein Soli anfällt, in 2025 für Singles bei 19.950 Euro und Paare bei 39.900 Euro und in 2026 für Singles bei 20.350 Euro und Paare bei 40.700 Euro der zu zahlenden Einkommensteuer.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Gurkaran Singh

Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht – Urteil des Bundesfinanz­hofs v. 12. Dezember 2024 (VI R 25/22)

Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) und die vor­instanzliche Entscheidung des Niedersächsischen Finanz­gerichts (FG) (FG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 11 K 14197/20) haben wichtige lohnsteuerliche Konsequenzen für international tätige Unter­neh­men. Streitig war, ob die Klägerin als inländische Arbeitgeberin gem. § 38 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG einen Lohnsteuerabzug vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Mitarbeitenden ihrer ausländischen Betriebs­stätten vorzunehmen hatte.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG, mit ihrem Stammhaus und mehreren Niederlassungen in Deutschland, hat auch zahlreiche Zweig­niederlassungen im europäischen und außereuropäischen Ausland. Von den in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis mit ihr stehenden Mitarbeitenden, waren diverse im Stammhaus und den Niederlassungen in Deutschland tätig und die übrigen Arbeitnehmer in ihren diversen ausländischen Zweigniederlassungen. Die bei diesen Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer waren jeweils im betreffenden Beschäftigungsstaat wohnhaft und ansässig.

Die vorgenannten auslandsansässigen Arbeitnehmer kamen in unregelmäßigen zeitlichen Abständen für kurzfristige Dienst­reisen (zu Schu­lungen, Seminaren, Workshops, Projektarbeiten, Managementforen etc.) nach Deutschland, insbesondere zum Stammhaus. Diese In­lands­dienstreisen nahmen die Arbeitnehmer im Interesse der jeweiligen Auslandszweignieder­lassung vor, die neben deren kompletten Tätigkeits­vergütung auch die jeweiligen Reisekosten trug. Die gesamten mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jewei­lige Auslandsniederlassung in ihrer Buchführung und das deutsche Stammhaus erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Gurkaran Singh

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