"Freelancer Analyst" im Unternehmen: Digitale Lösung von PwC schafft Rechtssicherheit
Der anhaltende Fachkräftemangel stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Um den dennoch, auch teils kurzfristigen Bedarf zu decken, greifen Personalabteilungen verstärkt auf Selbstständige, sogenannte Freelancer, zurück. Doch der Einsatz externer Fachkräfte birgt erhebliche Risiken. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung ist oft unklar. Auf dem Papier mag die Selbständigkeit vereinbart sein, in der aber ausschlaggebenden tatsächlichen Durchführung erfolgt die Leistungserbringung aber einer abhängigen Beschäftigung vergleichbar. Fehler können zu hohen Nachzahlungen insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Es gibt jedoch Möglichkeiten und Vorgehensweisen, um hier Sicherheit in der Behandlung zu erlangen. Eine digitale Lösung unterstützt dabei: der "Freelancer Analyst".
Digitale Transparenz statt Rechtsunsicherheit
Viele Unternehmen haben keinen genauen Überblick darüber, wie viele Freelancer für sie tätig sind oder ob der rechtliche Status korrekt eingeordnet wurde. Der "Freelancer Analyst" bringt hier Ordnung ins Chaos. Ein zentrales Dashboard gibt eine 24/7-Übersicht über alle Freelancer und zeigt an, welche von ihnen im Ausland arbeiten oder ob ein Statusfeststellungsverfahren zur rechtlichen Einordnung durch die Sozialversicherung noch aussteht.
Mit nur wenigen Klicks können Personalabteilungen relevante Daten erfassen. Der Prozess ist einfach: Nach Eingabe der Freelancer-Stammdaten erhält die externe Fachkraft automatisch einen Fragebogen, der an ihre jeweilige Tätigkeit angepasst ist. Anhand der Antworten prüft das System das Risiko einer Scheinselbständigkeit und stellt die Ergebnisse in einem übersichtlichen Dashboard dar.
Von Nikolaus Kastenbauer, Natalia Römer-Koshcheeva und Sena Bilgi
Neuregelung im Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande-Deutschland: Steuererleichterung für grenzüberschreitendes Homeoffice
Am 14. April 2025 haben die Niederlande und Deutschland eine wichtige Anpassung ihres Doppelbesteuerungsabkommens vereinbart. Diese Vereinbarung zielt darauf ab, die Bedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice erheblich zu erleichtern, indem die steuerliche und administrative Belastung für Arbeitgebende reduziert wird. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Änderungen erst in Kraft treten, nachdem sie von beiden Staaten ratifiziert wurden. Der Newsletter gibt einen Überblick über die geplanten Regelungen, beleuchtet deren potenzielle steuerliche Konsequenzen und zeigt praxisorientierte Handlungsempfehlungen auf.
Hintergrund und Regelungsinhalt
Mit der geplanten Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland reagieren beide Länder auf die wachsende Bedeutung flexibler Arbeitsmodelle. Die Änderungen sind derzeit noch nicht in Kraft und müssen offiziell bestätigt werden, wobei der niederländische Staatsrat und das Parlament, ebenso wie das deutsche Parlament, in den Genehmigungsprozess involviert sind.
Nach der Ratifikation sollen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmende bis zu 34 Tage im Jahr von ihrem Wohnsitzstaat aus arbeiten dürfen, ohne dass das Besteuerungsrecht auf den Wohnsitzstaat übergeht. Nach bisheriger Regelung war die Steuerpflicht an den Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung gebunden, sodass schon ein einzelner Homeoffice-Tag zur anteiligen Besteuerung im Wohnsitzstaat führte. Die geplante Regelung definiert einen Homeoffice-Tag als einen Tag, an dem mehr als 30 Minuten von zu Hause gearbeitet wird. Dadurch werden klare und leicht umsetzbare Vorgaben geschaffen, um Doppelbesteuerung und erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Von Christina Neugirg und Lukas Hepp
Geplante lohnsteuerliche Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 9. April 2025
Im Koalitionsvertrag sind steuerliche Änderungen vorgesehen, die auch Einfluss auf die Lohnsteuer haben können. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten lohnsteuerlichen Punkte zusammen, die teils hinsichtlich der genauen Umsetzung noch der Konkretisierung bedürfen:
Senkung der Lohn- und Einkommensteuer für mittlere und kleine Einkommen
Der Koalitionsvertrag sieht eine Senkung der Lohn- und Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen vor. Obwohl Details und konkrete Ausführungsbestimmungen noch ausstehen, sind die Entlastungen frühestens zur Mitte der Legislatur, also ab dem Jahr 2027 zu erwarten. Diese Senkung könnte dazu beitragen, die steuerliche Belastung Ihrer Arbeitnehmenden zu verringern und deren Netto-Vergütung zu erhöhen.
Der Solidaritätszuschlag (Soli) soll unverändert bestehen bleiben. Die bestehenden Regelungen werden nicht verändert: So liegt bspw. die gesetzliche jährliche Freigrenze bis zu der kein Soli anfällt, in 2025 für Singles bei 19.950 Euro und Paare bei 39.900 Euro und in 2026 für Singles bei 20.350 Euro und Paare bei 40.700 Euro der zu zahlenden Einkommensteuer.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Gurkaran Singh
Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht – Urteil des Bundesfinanzhofs v. 12. Dezember 2024 (VI R 25/22)
Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) und die vorinstanzliche Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) (FG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 11 K 14197/20) haben wichtige lohnsteuerliche Konsequenzen für international tätige Unternehmen. Streitig war, ob die Klägerin als inländische Arbeitgeberin gem. § 38 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG einen Lohnsteuerabzug vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Mitarbeitenden ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen hatte.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine AG, mit ihrem Stammhaus und mehreren Niederlassungen in Deutschland, hat auch zahlreiche Zweigniederlassungen im europäischen und außereuropäischen Ausland. Von den in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis mit ihr stehenden Mitarbeitenden, waren diverse im Stammhaus und den Niederlassungen in Deutschland tätig und die übrigen Arbeitnehmer in ihren diversen ausländischen Zweigniederlassungen. Die bei diesen Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer waren jeweils im betreffenden Beschäftigungsstaat wohnhaft und ansässig.
Die vorgenannten auslandsansässigen Arbeitnehmer kamen in unregelmäßigen zeitlichen Abständen für kurzfristige Dienstreisen (zu Schulungen, Seminaren, Workshops, Projektarbeiten, Managementforen etc.) nach Deutschland, insbesondere zum Stammhaus. Diese Inlandsdienstreisen nahmen die Arbeitnehmer im Interesse der jeweiligen Auslandszweigniederlassung vor, die neben deren kompletten Tätigkeitsvergütung auch die jeweiligen Reisekosten trug. Die gesamten mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jeweilige Auslandsniederlassung in ihrer Buchführung und das deutsche Stammhaus erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Gurkaran Singh

© 2017 - 2025 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.