Anwendung der Tagestabelle beim Lohnsteuerabzug für Mitarbeitende mit ausländischen Arbeitstagen
Beziehen Arbeitnehmende in einem Monat Arbeitslohn für ausländische Arbeitstage ohne Lohnsteuerabzug im Inland, verlangt die Finanzverwaltung seit 2023 die Anwendung der Tagestabelle anstatt der Monatstabelle. Aufgrund der damit verbundenen erheblichen Rechtsunsicherheiten und des erhöhten administrativen Aufwands wandten sich die Wirtschaftsverbände an die Finanzverwaltung. Die erklärte nunmehr, dass es für Lohnzahlungszeiträume bis 31. Dezember 2024 nicht beanstandet wird, wenn in solchen Fällen weiterhin die Monatstabelle, und erst ab 2025 die Tagestabelle angewendet wird.
Die Tagestabelle führt im Vergleich zur Monatstabelle zu einem deutlich höheren Lohnsteuereinbehalt, und da der Gesetzgeber in solchen Fällen zudem nunmehr auch eine Lohnsteuererstattung im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs rückwirkend zum 1. Januar 2024 ausgeschlossen hat, kann es dadurch zu einer endgültig hohen Steuerbelastung kommen. Dies führt dann auch für die Unternehmen bei Nettolohnvereinbarungen unmittelbar zu höheren Steuerkosten. Dies gerade bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, bei denen der Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgeltende Wirkung hat. Deshalb bleibt es weiterhin wichtig, zu verstehen, ob die Anwendung der Tagestabelle ab 2025 - so wie es die Finanzverwaltung fordert - überhaupt richtig ist.
Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter
Betriebsveranstaltungen
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass es für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung und die 25 %-Pauschalversteuerung – im Gegensatz zum 110 Euro-Freibetrag – unerheblich ist, ob sie allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht oder nicht.
Es genügt, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt. Damit ergibt sich unseres Erachtens im Vergleich zur bisherigen Handhabung für die Anwendung der 25 %-Pauschalierung ein größerer Anwendungsbereich. Neben dem allseits bekannten Weihnachts- oder Sommerfest kann unseres Erachtens auch bereits bei einem gemeinsamen Treffen weniger Teilnehmender (mindestens zwei) aus betrieblichem Anlass eine Betriebsveranstaltung vorliegen.
Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter
Zuweisung des Besteuerungsrechts für Arbeitslohneinkünfte im Falle der Ansässigkeit des Arbeitnehmenden im Heimatland und Auslandstätigkeit
Für Arbeitnehmende, die im Ausland tätig werden, weisen – soweit keine Sonderregelungen gelten – Doppelbesteuerungsabkommen dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn nicht die Voraussetzungen für die Zuweisung zum Tätigkeitsstaat erfüllt sind.
Verfügt die Person nur in einem Staat über eine ständige Wohnstätte, gilt sie nur in diesem Staat als ansässig. Verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen kommt für die Beurteilung des Besteuerungsrechts eine entscheidende Bedeutung zu. Hierzu hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung eingehend geäußert:
Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter
Firmenwagenversteuerung – Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder doch Auswärtstätigkeit?
Die Frage, ob und wo der Arbeitnehmende eine erste Tätigkeitsstätte begründet, ist regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und vor den Finanzgerichten.
So hatte der BFH nunmehr auch wieder einige diesbezügliche Verfahren zu entscheiden. Dies ist nicht verwunderlich, sind doch die Möglichkeiten steuer- und beitragsfreier Arbeitgeberleistungen für Fahrt-/Übernachtungs-/Verpflegungskosten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Vergleich zu einer Auswärtstätigkeitsstätte dem Grunde und der Höhe nach deutlich eingeschränkter.
Auch ist im Rahmen der privaten Firmenwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Vergleich zur Auswärtstätigkeitsstätte zusätzlich ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Hinzu kommen höhere Umsatzsteuerkosten für die Unternehmen.
Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter
© 2017 - 2025 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.