Lohn­steuer

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Anwendung der Tagestabelle beim Lohnsteuerabzug für Mitarbeitende mit ausländischen Arbeitstagen

Beziehen Arbeitnehmende in einem Monat Ar­beits­­lohn für ausländische Ar­beitstage ohne Lohn­steuerabzug im Inland, verlangt die Finanzver­wal­tung seit 2023 die Anwendung der Tages­tabelle anstatt der Monats­tabelle. Auf­grund der damit verbundenen erheblichen Rechts­unsicher­heiten und des erhöhten administrativen Auf­wands wandten sich die Wirtschaftsver­bän­de an die Finanzverwaltung. Die erklärte nunmehr, dass es für Lohnzah­lungs­zeiträume bis 31. De­zem­ber 2024 nicht beanstandet wird, wenn in solchen Fällen weiterhin die Monatstabelle, und erst ab 2025 die Tages­tabelle angewendet wird.

Die Tagestabelle führt im Vergleich zur Monatstabelle zu einem deutlich höheren Lohn­steuer­einbehalt, und da der Gesetzgeber in solchen Fällen zudem nunmehr auch eine Lohnsteuererstattung im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs rückwirkend zum 1. Januar 2024 ausgeschlossen hat, kann es dadurch zu einer endgültig hohen Steuer­be­lastung kommen. Dies führt dann auch für die Unternehmen bei Nettolohn­vereinbarungen unmittelbar zu höheren Steuerkosten. Dies gerade bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, bei denen der Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgeltende Wirkung hat. Deshalb bleibt es weiterhin wichtig, zu verstehen, ob die Anwendung der Tagestabelle ab 2025 - so wie es die Finanzverwaltung fordert - überhaupt richtig ist.

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Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter

Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof hat bestä­tigt, dass es für das Vorliegen einer Betriebsveran­stal­tung und die 25 %-Pauschalversteuerung – im Gegen­satz zum 110 Euro-Freibetrag – unerheblich ist, ob sie allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht oder nicht.

Es genügt, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesell­schaft­lichem Charakter handelt. Damit ergibt sich unseres Erachtens im Ver­gleich zur bisherigen Handhabung für die Anwendung der 25 %-Pauscha­lierung ein grö­ßerer Anwendungsbereich. Neben dem allseits bekannten Weihnachts- oder Sommer­fest kann unseres Erachtens auch bereits bei einem gemeinsamen Treffen weniger Teilnehmender (mindestens zwei) aus betrieblichem Anlass eine Betriebsveranstaltung vorliegen.

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Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter

Zuweisung des Besteuerungsrechts für Arbeitslohnein­künfte im Falle der Ansässigkeit des Arbeitneh­menden im Heimatland und Aus­lands­tätigkeit

Für Arbeitnehmende, die im Ausland tätig wer­den, weisen – soweit keine Sonderrege­lun­­gen gelten – Doppelbesteuerungsabkom­men dem An­sässigkeitsstaat das Besteue­rungs­recht zu, wenn nicht die Voraus­set­zun­gen für die Zuweisung zum Tätigkeits­staat erfüllt sind.

Verfügt die Person nur in einem Staat über eine ständige Wohnstätte, gilt sie nur in diesem Staat als ansässig. Verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, zu dem sie die engeren per­sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittel­punkt der Lebensinteressen). Der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen kommt für die Beurteilung des Besteuerungsrechts eine entscheidende Bedeutung zu. Hierzu hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung eingehend geäußert:

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Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter

Firmenwagenversteuerung – Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder doch Auswärtstätigkeit?

Die Frage, ob und wo der Arbeitnehmende eine erste Tätigkeitsstätte be­gründet, ist regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten mit der Finanzver­waltung und vor den Finanzgerichten.

So hatte der BFH nunmehr auch wie­der einige diesbezügliche Verfahren zu entscheiden. Dies ist nicht ver­wunderlich, sind doch die Mög­lich­keiten steuer- und beitragsfreier Arbeit­geberleistungen für Fahrt-/Übernachtungs-/Verpflegungskosten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Vergleich zu einer Auswärtstätigkeitsstätte dem Grunde und der Höhe nach deutlich eingeschränkter.

Auch ist im Rahmen der privaten Firmenwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. auch für wö­chent­liche Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Vergleich zur Auswärtstätigkeitsstätte zusätzlich ein geld­werter Vorteil zu versteuern. Hinzu kommen höhere Umsatzsteuerkosten für die Unternehmen.

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Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter

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