Bürokratieentlastung im Arbeitsrecht
Zum Ende des Kalenderjahres 2024 hat insbesondere das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) die notwenigen Schritte dafür geschaffen, dass Personalabteilungen die Digitalisierung in arbeitsrechlich relevanten Aspekten weiter vorantreiben können. Das BEG IV sieht zum 1. Januar 2025 teilweise lang ersehnte Erleichterungen z. B. im Nachweisgesetz (NachwG) vor. Die Abkehr von der strengen (Hand)Schriftform hin zur (digitalen) Textform, die z. B. auch E-Mails zulässt, ist erfolgt.
Während das NachwG bis zuletzt den Arbeitgebern untersagte, die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen den Mitarbeitenden auch in elektronischer Form auszuhändigen, ist dies seit dem 1. Januar 2025 zulässig, sofern die Niederschrift in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) abgefasst und elektronisch übermittelt wird, das Dokument für Arbeitnehmende zugänglich, speicherbar und ausdruckbar ist und der Arbeitgeber die Übermittlung an die Arbeitnehmenden mit der Aufforderung eines Empfangsnachweises versieht (§ 2 Absatz 1 Satz 2 NachwG). Auf Verlangen der Arbeitnehmenden bleibt es aber dabei, dass der Arbeitgeber den Nachweis in herkömmlicher Form auszuhändigen hat.
Auch für die Befristungsabrede nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bleibt die strenge Schriftform - eigenhändige Unterschrift - wie gehabt. Einen Schritt zur Erleichterung hat es hingegen im Kontext der sogenannten Altersbefristung gegeben. Die Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, kann zu ihrer Wirksamkeit nun auch in Textform erfolgen. § 14 Absatz 4 TzBfG greift nicht.
Von Dr. Nicole Elert
© 2017 - 2024 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.