BFH-Beschluss: Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch
Anfang diesen Jahres hat sich der BFH mit den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch auseinandergesetzt. Im Beschluss vom 12. Januar 2024 (VI B 37/23, NV 2024, 389) bestätigte der BFH die bisherige Rechtsprechung und damit die strengen Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher. Zentral bleibt der grundsätzliche technische Ausschluss nachträglicher Änderungen.
Sachverhalt
Dem Beschluss des BFH vorangegangen war ein Verfahren vor dem FG Hessen (16. Mai 2023 - 3 K 1219/21). Die Klägerin machte in ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend, dass die Revision zuzulassen sei, da die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen sei. Zudem machte die Klägerin einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verstoßes gegen Denkgesetze (Verfahrensmangel) geltend.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück und erkannte im Streitfall keine Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO. In der Annahme des FG Hessen, es fehle an der Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen, wenn sich diese erst durch weitere Abfragen offenlegen ließen, zu denen nur der Systemadministrator der Klägerin die Möglichkeit habe, liegt nach Auffassung des BFH keine Abweichung von der früheren Senatsrechtsprechung. Bisher wurde in keinem Urteil festgelegt, wie die Dokumentation und Offenlegung der Einträge in elektronischen Fahrtenbüchern im Einzelnen technisch zu erfolgen haben. Die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wies der BFH ebenfalls zurück, da kein Verfahrensfehler nach dieser Norm vorgelegen habe.
Von Stefan Sperandio, Katsiaryna Khramykh, Simeon Wahl und Lukas Hepp
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids
Mit dem am 28. März 2024 in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz wurden erstmalig Zinsen bei der Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids geregelt (§ 237 Abs. 6 AO). Die Vorschrift gilt für Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind.
Hintergrund
Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haften Arbeitgebende für die Lohnsteuer, die sie einzubehalten, anzumelden und abzuführen haben. Haftungsbescheide (§ 191 AO) werden im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlassen, wenn der Arbeitgebende es pflichtwidrig versäumt hat, die richtige Lohnsteuer für seine Arbeitnehmenden anzumelden und abzuführen. Hiergegen besteht das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 347 ff. AO.
Ein Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungsaufforderung. Diese ist trotz Einspruches nicht gehemmt. Um einen Aufschub der Zahlungsfrist bis zur Entscheidung über den Einspruch zu erhalten, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids (vgl. § 361 AO) beantragt werden. Dies kann zusammen mit dem Einspruch geschehen. Die AdV wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter, Simeon Wahl und Serena Spataro
Finanzgericht Hamburg äußert sich zur Pauschalierungsmöglichkeit von Beiträgen des Arbeitgebenden zur betrieblichen Altersvorsorge nach § 37b EStG
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat im Urteil vom 14. März 2024 – 6 K 109/20 die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Beiträge zu einem ausländischen Pensionsfonds keine Sachzuwendung, sondern Barlohn darstellen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 13/24 anhängig.
Sachverhalt
Klägerin ist eine inländische Tochtergesellschaft eines globalen Konzerns, bei der ausländische Arbeitnehmende im Rahmen eines vorübergehenden Auslandseinsatzes tätig wurden. Den Konzernarbeitnehmenden wird vom jeweiligen Konzernarbeitgebenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine betriebliche Altersvorsorge in Form von Beiträgen zum Pensionsfonds im jeweiligen Land angeboten. Die Arbeitnehmenden haben aus den gezahlten Beiträgen einen unmittelbaren, unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem jeweiligen Pensionsfonds des Landes, in dem der Arbeitgebende seinen Sitz hat. Auch für die Dauer der Auslandstätigkeit werden für die Konzernarbeitnehmende vereinbarungsgemäß vom abgebenden Arbeitgebenden weiterhin Beiträge in den Pensionsfonds des Heimatlandes eingezahlt. Die Beitragskosten werden an die den Arbeitnehmenden aufnehmende Konzerngesellschaft weiterbelastet. Zu einer Auszahlung an die Arbeitnehmenden kommt es nicht. Eine Lohnversteuerung der Beiträge durch die Klägerin hat nicht stattgefunden.
Von Stefan Sperandio und Gurkaran Singh
Jahressteuergesetz 2024
In seiner Sitzung am 18. Oktober 2024 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem in seiner Sitzung am 22. November 2024 zugestimmt. Nun steht noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Im Folgenden zeigen wir wichtige für die Lohnsteuer relevante Änderungen auf:
Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a Abs. 1 S. 3 EStG n.F.)
Künftig sollen nicht nur geldwerte Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn den Arbeitnehmenden Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen überlassen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Schwellenwerte des § 19a Absatzes 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt.
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Lohnsteuerfreibeträge (§ 39a Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 EStG n.F.)
Durch die Neueinfügung der Nummer 9 wird es dem Alleinerziehenden bei dauerndem Getrenntleben der Lebenspartner ermöglicht, den anteiligen Entlastungsbetrag ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, soweit die zusätzlichen Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende aus § 24b EStG gegeben sind. Außerdem soll nach § 39a Abs. 2 EStG n.F. die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben werden.
Diese Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Simeon Wahl
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