Lohn­steuer und Sozialversicherung

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BFH-Beschluss: Anforderungen an ein elektronisches Fahr­tenbuch

Anfang diesen Jahres hat sich der BFH mit den Anforderungen an ein elektronisches Fahrten­buch auseinandergesetzt. Im Beschluss vom 12. Januar 2024 (VI B 37/23, NV 2024, 389) bestätigte der BFH die bisherige Rechtsprechung und da­mit die strengen Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher. Zentral bleibt der grundsätzliche technische Ausschluss nachträglicher Änderungen.

Sachverhalt

Dem Beschluss des BFH vorangegangen war ein Verfahren vor dem FG Hessen (16. Mai 2023 - 3 K 1219/21). Die Klägerin machte in ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend, dass die Revision zuzulassen sei, da die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen sei. Zudem machte die Klägerin einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verstoßes gegen Denkgesetze (Verfahrensmangel) geltend.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück und erkannte im Streitfall keine Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO. In der Annahme des FG Hessen, es fehle an der Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen, wenn sich diese erst durch weitere Abfragen offenlegen ließen, zu denen nur der Systemadministrator der Klä­ge­rin die Möglichkeit habe, liegt nach Auffassung des BFH keine Abweichung von der frü­he­ren Senatsrechtsprechung. Bisher wurde in keinem Urteil festgelegt, wie die Dokumen­tation und Offenlegung der Einträge in elektronischen Fahrtenbüchern im Einzelnen technisch zu er­folgen haben. Die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wies der BFH ebenfalls zurück, da kein Verfahrensfehler nach dieser Norm vorgelegen habe.

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Von Stefan Sperandio, Katsiaryna Khramykh, Simeon Wahl und Lukas Hepp

Zinsen bei Aussetzung der Vollzie­hung eines Haftungs­be­scheids

Mit dem am 28. März 2024 in Kraft getre­te­nen Wachstumschancengesetz wurden erst­malig Zinsen bei der Aussetzung der Vollzie­hung eines Haf­tungsbescheids gere­gelt (§ 237 Abs. 6 AO). Die Vorschrift gilt für Haf­tungs­­ansprüche, die nach dem 31. Dezem­ber 2024 entstanden sind.

Hintergrund

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haften Arbeitgebende für die Lohnsteuer, die sie ein­zu­behalten, anzumelden und abzuführen haben. Haf­tungsbescheide (§ 191 AO) werden im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlassen, wenn der Arbeitge­ben­de es pflichtwidrig ver­säumt hat, die richtige Lohnsteuer für seine Arbeitneh­men­den anzumelden und abzuführen. Hiergegen besteht das Rechtsmittel des Ein­spruchs gem. § 347 ff. AO.

Ein Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungsauffor­de­rung. Diese ist trotz Einspruches nicht gehemmt. Um einen Aufschub der Zahlungs­frist bis zur Entscheidung über den Einspruch zu erhalten, muss zusätzlich die Aus­set­zung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids (vgl. § 361 AO) beantragt werden. Dies kann zusammen mit dem Einspruch geschehen. Die AdV wird ge­währt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwal­tungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine un­billige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter, Simeon Wahl und Serena Spataro

Finanzgericht Hamburg äußert sich zur Pauschalierungs­mög­lich­keit von Beiträgen des Arbeit­ge­ben­den zur betrieb­lichen Alters­vorsorge nach § 37b EStG

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat im Ur­teil vom 14. März 2024 – 6 K 109/20 die Auf­fassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Beiträge zu einem ausländischen Pensionsfonds keine Sachzuwendung, sondern Bar­lohn darstellen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 13/24 anhängig.

Sachverhalt

Klägerin ist eine inländische Tochtergesellschaft eines globalen Konzerns, bei der ausländische Arbeitnehmende im Rahmen eines vorüber­gehenden Auslandsein­satzes tätig wurden. Den Konzernarbeitnehmenden wird vom jeweiligen Konzernar­beitgebenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine betriebliche Altersvorsorge in Form von Beiträgen zum Pensionsfonds im jeweiligen Land ange­boten. Die Arbeitnehmenden haben aus den gezahlten Beiträgen einen unmittel­baren, unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem jeweiligen Pensionsfonds des Landes, in dem der Arbeitgebende seinen Sitz hat. Auch für die Dauer der Aus­landstätigkeit werden für die Konzernarbeitnehmende vereinbarungsgemäß vom abgebenden Arbeitgebenden weiterhin Beiträge in den Pensionsfonds des Heimat­landes eingezahlt. Die Beitragskosten werden an die den Arbeitnehmenden aufneh­mende Konzerngesellschaft weiterbelastet. Zu einer Auszahlung an die Arbeit­neh­menden kommt es nicht. Eine Lohnversteuerung der Beiträge durch die Klägerin hat nicht stattgefunden.

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Von Stefan Sperandio und Gurkaran Singh

Jahressteuergesetz 2024

In seiner Sitzung am 18. Oktober 2024 hat der Bun­destag das Jahres­steuer­ge­setz 2024 (JStG 2024) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem in seiner Sitzung am 22. November 2024 zugestimmt. Nun steht noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Im Folgenden zeigen wir wichtige für die Lohnsteuer relevante Änderungen auf:

Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteili­gun­gen (§ 19a Abs. 1 S. 3 EStG n.F.)

Künftig sollen nicht nur geldwerte Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn den Arbeitnehmenden Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen überlassen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Schwel­len­werte des § 19a Absatzes 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Lohnsteuerfreibeträge (§ 39a Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 EStG n.F.)

Durch die Neueinfügung der Nummer 9 wird es dem Alleinerziehenden bei dauerndem Getrennt­leben der Lebenspartner ermöglicht, den anteiligen Entlastungsbetrag ab dem Monat der Tren­nung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, soweit die zusätz­lichen Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende aus § 24b EStG gegeben sind. Außerdem soll nach § 39a Abs. 2 EStG n.F. die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuer­freibetrags auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben werden.

Diese Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Simeon Wahl

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