Maßgebliche Lohnsteuertabelle bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland – 3. Update
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. Oktober 2024 (IV C 5 - S 2367/23/10001 :001) ein neues Schreiben zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (IV C 5 - S 2369/10/10002) und ist für alle Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden.
Aufteilung des Arbeitslohns – die wichtigsten Neuerungen:
Durch Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens wird die bereits durch die geänderte Lohnsteuerrichtlinie R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LStR und Hinweise H 39b.5 sowie das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (IV B 2 - S 1300/21/10024 :005) dargelegte Verwaltungsauffassung zur Aufteilung des Arbeitslohnes und Anwendung der Tagestabelle im Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert und die geänderten zusammenfassenden Beispiele anschaulich gemacht sowie der bisherige Widerspruch zwischen der neuen genannten Richtlinie und dem bisherigen BMF vom 14. März 2017 aufgehoben.
Folglich ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn grundsätzlich nach der Zahl der (ggf. voraussichtlich) tatsächlich verbrachten Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums aufzuteilen.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter, Sabrina K. Schweizer und Gurkaran Singh
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