UPDATE - Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG mit Wohnsitz in der Schweiz – Neues BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben vom 5. August 2024 hat die Finanzverwaltung auf die EuGH-Entscheidung v. 30. Mai 2024 - C-627/22 reagiert. Gemäß § 50 Absatz 2 S. 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. S. 7 EStG ist eine Antragsveranlagung zur Einkommensteuer nur möglich, wenn es sich bei der antragstellenden Person um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, handelt und diese Person im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der EuGH entschied mit Urteil vom 30. Mai 2024 (C-627/22), dass das Recht auf Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG auch beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in der Schweiz zustehen muss, sofern diese die deutsche oder schweizerische Staatsbürgerschaft innehaben.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Monika Lessig
Reform der Lohnsteuerklassen: Überführung der Steuerklassen III und V ins Faktorverfahren
Mit einer Reform der Steuerklassen sollen die Steuerklassen III und V in das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) überführt und bis zum 1. Januar 2030 abgeschafft werden. Das Ehegattensplitting ist davon nicht betroffen.
Durch das Faktorverfahren soll die Steuerlast bereits beim Lohnsteuerabzug gerechter auf die Eheleute, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt werden. Aktuell haben Frauen häufiger die Steuerklasse V und sind insofern einer höheren Lohnsteuerbelastung konfrontiert. Das Bundesfinanzministerium plant mit der Neuregelung des monatlichen Lohnsteuerabzugs die gerechte und zutreffende sofortige Verteilung der Lohnsteuerbelastung für den familiären Arbeitslohn, um hierdurch Anreize zur Erwerbstätigkeit und Arbeitsausweitung zu schaffen und in Teilzeit Arbeitende zu stärken.
Steuerklassen III und V/Splittingverfahren
Die Lohnsteuerklasse III gilt als günstigste aller Lohnsteuerklassen und basiert auf der Berücksichtigung der gemeinsamen Freibeträge. Die Wahl der Lohnsteuerklasse III ist nur in Kombination mit der Lohnsteuerklasse V des/r Partners/in möglich. Steuerpflichtige mit der Lohnsteuerklasse III zahlen weniger Steuern und genießen ein höheres monatliches Nettoeinkommen. Beschäftigte in Lohnsteuerklasse V geben ihre Freibeträge an ihre/n PartnerIn weiter und können so diesen bei der Lohnsteuer nicht selbst geltend machen und zahlen deutlich mehr Steuern, mit Folgen wie z. B. geringen Lohnersatzleistung bei Kurzarbeitergeld, Erwerbslosigkeit.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Monika Lessig
Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – Jahressteuergesetz (JStG) 2024 und Steuerfortentwicklungsgesetz (StEFG): Geplante wesentliche Änderungen im Lohnsteuerrecht
Jahressteuergesetz 2024
Das Bundeskabinett hat am 5. Juni 2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es soll betrachtet werden, welche wesentlichen lohnsteuerlichen Änderungen im Gesetzesentwurf geplant sind.
Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a Abs. 1 S. 3 EStG n.F.)
Künftig sollen nicht nur geldwerte Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn den Arbeitnehmenden Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen überlassen werden. Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Gurkaran Singh
Die neue BSG-Entscheidung zur Pauschalbesteuerung: Ein Schlag ins Gesicht für Arbeitgebende?
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) die Fristen für die Pauschalbesteuerung von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen und deren Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeitragsfreiheit definiert. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitgebende, wirft jedoch zahlreiche Fragen auf.
Der Fall im Detail
Es handelt sich um eine Streitigkeit über die Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 60.043,71 € auf Leistungen, die den Mitarbeitern während einer Firmenjubiläumsfeier gewährt wurden. Die Klägerin, eine GmbH, veranstaltete am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum, berücksichtigte die Ausgaben jedoch zunächst nicht in der Steuererklärung für September 2015. Später, am 31. März 2016, erklärte die Klägerin 162.892,96 € für 162 Mitarbeitende zur Pauschalversteuerung, was das Finanzamt akzeptierte. Nach einer Betriebsprüfung forderte die DRV und spätere Beklagte Beiträge und Umlagen auf Grundlage des pauschal versteuerten Betrags unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenzabgabe.
Das Sozialgericht (SG) hob die Bescheide auf, und das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten zurück. Das LSG argumentierte, dass Löhne aus Betriebsveranstaltungen, die 110 € pro Mitarbeitendem überschreiten und pauschal versteuert werden, nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen gelten sollten. Das LSG betonte, dass die Pauschalversteuerung tatsächlich erfolgt sei und die Rentenversicherungsträger an die Entscheidung der Finanzverwaltung gebunden seien. Das LSG wies die Auffassung zurück, dass nur bis zum 28. Februar 2016 geltend gemachte Pauschalversteuerungen für sozialversicherungsrechtliche Zwecke relevant sein könnten, und erklärte, dass das Gesetz diese Ansicht nicht unterstütze.
Letztlich entschied das Bundessozialgericht (BSG) zugunsten der Beklagten und hob die Entscheidungen des LSG und SG auf. Das BSG stellte fest, dass die späte Pauschalversteuerung der Klägerin die Leistungen nicht von der Sozialversicherungspflicht befreite. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer rechtzeitigen und genauen Beitragsbestimmung und -zahlung innerhalb des relevanten Abrechnungszeitraums, was der Auslegung der Beklagten der Vorschriften entsprach.
Von Natalia Römer-Koshcheeva
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