Lohn­steuer und Sozialversicherungsrecht

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UPDATE - Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuer­pflich­tigen gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG mit Wohnsitz in der Schweiz – Neues BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben vom 5. August 2024 hat die Finanz­ver­waltung auf die EuGH-Entscheidung v. 30. Mai 2024 - C-627/22 reagiert. Gemäß § 50 Ab­satz 2 S. 2 Nr. 4 Buch­stabe b i. V. m. S. 7 EStG ist eine Antragsveran­la­gung zur Einkommensteuer nur möglich, wenn es sich bei der an­tragstel­len­den Person um einen Staatsangehörigen ei­nes Mitgliedstaates der Eu­ropäischen Union (EU) oder eines anderen Staates, auf den das Abkom­men über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung fin­det, handelt und diese Person im Hoheitsgebiet eines die­ser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufen­thalt hat.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 30. Mai 2024 (C-627/22), dass das Recht auf Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buch­stabe b EStG auch beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in der Schweiz zustehen muss, sofern diese die deutsche oder schweizerische Staatsbürgerschaft inne­haben.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Monika Lessig

Reform der Lohnsteuerklassen: Überführung der Steuer­klassen III und V ins Faktorverfahren

Mit einer Reform der Steuerklassen sollen die Steuerklassen III und V in das sogenann­te Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Fak­tor) überführt und bis zum 1. Januar 2030 abgeschafft werden. Das Ehegattensplitting ist davon nicht betroffen.

Durch das Faktorverfahren soll die Steuerlast bereits beim Lohnsteuerabzug ge­rechter auf die Eheleute, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt werden. Aktuell haben Frauen häufiger die Steuerklasse V und sind insofern einer höheren Lohnsteuerbelastung konfrontiert. Das Bundesfinanzministerium plant mit der Neuregelung des monatlichen Lohnsteuerabzugs die gerechte und zutreffende so­fortige Verteilung der Lohnsteuerbelastung für den familiären Arbeits­lohn, um hierdurch Anreize zur Erwerbstätigkeit und Arbeitsaus­weitung zu schaffen und in Teilzeit Arbeitende zu stärken.

Steuerklassen III und V/Splittingverfahren

Die Lohnsteuerklasse III gilt als günstigste aller Lohnsteuerklassen und basiert auf der Berücksichtigung der gemeinsamen Freibeträge. Die Wahl der Lohnsteuer­klasse III ist nur in Kombination mit der Lohnsteuerklasse V des/r Partners/in mög­lich. Steuerpflichtige mit der Lohn­steuer­­klasse III zahlen weniger Steuern und ge­nie­ßen ein höheres monatliches Nettoeinkommen. Beschäftigte in Lohnsteuer­klasse V geben ihre Freibeträge an ihre/n PartnerIn weiter und können so diesen bei der Lohnsteuer nicht selbst geltend machen und zahlen deutlich mehr Steuern, mit Folgen wie z. B. geringen Lohnersatzleistung bei Kurzarbeitergeld, Erwerbs­losigkeit.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Monika Lessig

Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – Jahressteuergesetz (JStG) 2024 und Steuerfortentwicklungsgesetz (StEFG): Geplante wesentliche Änderungen im Lohnsteuerrecht

Jahressteuergesetz 2024

Das Bundeskabinett hat am 5. Juni 2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es soll betrachtet werden, welche wesentlichen lohnsteuerlichen Änderungen im Gesetzesentwurf geplant sind.

Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteili­gun­gen (§ 19a Abs. 1 S. 3 EStG n.F.)

Künftig sollen nicht nur geldwerte Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn den Arbeitnehmenden Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen überlassen werden. Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Gurkaran Singh

Die neue BSG-Entscheidung zur Pau­schal­besteuerung: Ein Schlag ins Ge­sicht für Arbeitgebende?

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) die Fristen für die Pau­schalbesteuerung von Zuwendungen bei Be­triebs­veranstaltungen und deren Auswirkungen auf die Sozialver­siche­rungsbeitragsfreiheit definiert. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitgebende, wirft jedoch zahlreiche Fragen auf.

Der Fall im Detail

Es handelt sich um eine Streitigkeit über die Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 60.043,71 € auf Leistungen, die den Mitarbeitern während einer Firmenjubiläumsfeier gewährt wurden. Die Klägerin, eine GmbH, veranstaltete am 5. September 2015 ein Fir­men­ju­biläum, berücksichtigte die Ausgaben jedoch zunächst nicht in der Steuererklärung für Septem­ber 2015. Später, am 31. März 2016, erklärte die Klägerin 162.892,96 € für 162 Mitarbeitende zur Pauschalversteuerung, was das Finanzamt akzeptierte. Nach einer Betriebs­prü­fung forderte die DRV und spätere Beklagte Beiträge und Umlagen auf Grundlage des pauschal versteuerten Betrags unter Berücksichti­gung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenzabgabe.

Das Sozialgericht (SG) hob die Bescheide auf, und das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten zurück. Das LSG argu­mentierte, dass Löhne aus Betriebsveranstal­tungen, die 110 € pro Mitarbeitendem überschreiten und pauschal versteuert werden, nicht als so­zial­versicherungspflichtiges Einkommen gelten sollten. Das LSG betonte, dass die Pauschalversteuerung tatsächlich erfolgt sei und die Rentenversicherungsträger an die Entscheidung der Finanzverwaltung gebunden seien. Das LSG wies die Auffassung zurück, dass nur bis zum 28. Februar 2016 geltend gemachte Pauschalversteuerungen für sozialversicherungsrechtliche Zwecke relevant sein könnten, und erklärte, dass das Gesetz diese Ansicht nicht unterstütze.

Letztlich entschied das Bundessozialgericht (BSG) zugunsten der Beklagten und hob die Ent­schei­dun­gen des LSG und SG auf. Das BSG stellte fest, dass die späte Pauschalversteuerung der Klägerin die Leistungen nicht von der Sozialversicherungspflicht befreite. Das Gericht beton­te die Notwendigkeit einer rechtzeitigen und genauen Beitragsbestimmung und -zahlung inner­halb des relevanten Abrechnungs­zeit­raums, was der Auslegung der Beklagten der Vorschriften entsprach.

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Von Natalia Römer-Koshcheeva

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