Lohnsteuer
Maßgebliche Lohnsteuertabelle bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland – 2. Update
Das BMF hat nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder am 26. Februar 2024 mit einem Schreiben auf die Eingabe der acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur Klarstellung von Umsetzungsfragen bezüglich der seit dem 1. Januar 2023 anzuwendenden Tagestabelle gemäß R 39b.5 Abs. 2 S. 4 LStR geantwortet.
Problemstellung und neuerliche Eingabe
Mit Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) wurde die Anwendung der sogenannten Tagestabelle für Arbeitnehmende, die im Inland steuerfreien Arbeitslohn nach DBA beziehen oder nur tageweise in Deutschland tätig sind, in R 39b.5 Abs. 2 S. 4 LStR festgeschrieben.
Zur Grundthematik verweisen wir auf den Newsletter 1, Januar 2023 und den Newsletter 1, Januar 2024.
In einer neuerlichen Eingabe durch die acht Wirtschaftsverbände vom 18. Januar 2024 werden speziell fünf Punkte aufgegriffen, die aus Sicht der Verbände weiterhin Anpassungsbedarf besitzen. Hierauf hat das BMF im Wesentlichen wie folgt geantwortet:
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Simeon Wahl
Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse
Mit dem BFH-Urteil vom 12.10.2023 VI R 46/20 folgt der Bundesfinanzhof der Meinung der Finanzverwaltung, dass überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse Arbeitslohn darstellen, der im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt. Arbeitgeberbeiträge in das Schweizer Überobligatorium sind damit keine steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.
Besonderheit der schweizerischen Altersvorsorge
Die Altersvorsorge in Deutschland ist nach einem Drei-Schichten-Prinzip aufgebaut (gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrente und private Altersvorsorge). Das schweizerische Altersvorsorgesystem besteht aus drei vergleichbaren Elementen, sog. Säulen:
- Staatliche Vorsorge (1. Säule, obligatorisch)
- Berufliche Vorsorge (2. Säule, obligatorisch zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag)
- Private Vorsorge (3. Säule, freiwillig)
Die Versicherungsbeiträge in die schweizerische 1. bzw. 3. Säule werden in Deutschland steuerlich grundsätzlich als Beiträge in die deutsche Rentenversicherung bzw. private Vorsorge gesehen.
Innerhalb der 2. Säule sind folgende zwei Vorsorgekomponenten zu unterscheiden: die gesetzliche Mindestversicherung „das Obligatorium“ und „das Überobligatorium“. Im Rahmen des Obligatoriums werden bei Schweizer Arbeitnehmenden die Lohnbestandteile bis zu einem jährlich definierten Grenzbetrag berücksichtigt. Der Bestandteil des Lohns über dem Grenzbetrag wird durch das Überobligatorium versichert. Während das Obligatorium mit Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, da die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, trifft dies beim Überobligatorium nicht zu. Grund: der Arbeitgebende ist nicht gesetzlich, sondern wird erst privatrechtlich verpflichtet, überobligatorische Beiträge zur beruflichen Vorsorge zu leisten.
Von Stefan Sperandio, Anne Dechow und Katsiaryna Khramykh
Lohnsteuerliche Einordnung von Gewinnen aus betrieblicher Losveranstaltung
Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin zur steuerlichen Behandlung von Sachpreisen aus einer betrieblichen Losveranstaltung als Betriebseinnahmen – Merkmale für die nicht steuerbare Teilnahme an einer betrieblichen Losveranstaltung bei entgeltlichem Loserwerb (FSen Berlin, Erl. v. 10. November 2023 – III B-S 2143-1/2009-1)
Anhand des Erlasses soll betrachtet werden, ob sich hieraus Ableitungen für die lohnsteuerliche Einordnung von Gewinnen aus betrieblichen Losen ergeben können. Denn bei betrieblichen Verlosungen stellt sich mithin auch die Frage, ob etwaige Losgewinne eine Entlohnung für Arbeitnehmende darstellen.
Betriebsinterne Losveranstaltungen
Die Einräumung einer bloßen Gewinnchance führt nicht schon zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Gewinne von Arbeitnehmenden, die aus einer betriebsintern veranstalteten Verlosung stammen, sind hingegen unter bestimmten Voraussetzungen als geldwerter Vorteil und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter, Simeon Wahl und Gurkaran Singh
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