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Lohnsteuer

Maßgebliche Lohnsteuertabelle bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland – 2. Update

Das BMF hat nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Län­der am 26. Februar 2024 mit einem Schreiben auf die Eingabe der acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur Klarstellung von Umset­zungs­fragen bezüglich der seit dem 1. Januar 2023 anzuwendenden Tagestabelle gemäß R 39b.5 Abs. 2 S. 4 LStR geantwortet.

Problemstellung und neuerliche Eingabe

Mit Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) wurde die Anwendung der sogenannten Tagestabelle für Arbeitnehmende, die im Inland steuerfreien Arbeitslohn nach DBA beziehen oder nur tageweise in Deutschland tätig sind, in R 39b.5 Abs. 2 S. 4 LStR festge­schrie­­ben.

Zur Grundthematik verweisen wir auf den Newsletter 1, Januar 2023 und den Newsletter 1, Januar 2024.

In einer neuerlichen Eingabe durch die acht Wirtschaftsverbände vom 18. Januar 2024 werden speziell fünf Punkte aufgegriffen, die aus Sicht der Verbände weiterhin Anpassungsbedarf besitzen. Hierauf hat das BMF im Wesentlichen wie folgt geantwortet:

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Simeon Wahl

Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse

Mit dem BFH-Urteil vom 12.10.2023 VI R 46/20 folgt der Bundesfinanzhof der Meinung der Finanzverwaltung, dass überobligatorische Arbeitgeber­bei­­träge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse Ar­beitslohn darstellen, der im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt. Arbeit­geberbeiträge in das Schweizer Überobligatorium sind damit keine steuer­freien Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

Besonderheit der schweizerischen Altersvorsorge

Die Altersvorsorge in Deutschland ist nach einem Drei-Schichten-Prinzip aufgebaut (gesetzliche Renten­versicherung, Betriebsrente und private Altersvorsorge). Das schweizerische Altersvorsorgesystem besteht aus drei vergleichbaren Elementen, sog. Säulen:

  • Staatliche Vorsorge (1. Säule, obligatorisch)
  • Berufliche Vorsorge (2. Säule, obligatorisch zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag)
  • Private Vorsorge (3. Säule, freiwillig)

Die Versicherungsbeiträge in die schweizerische 1. bzw. 3. Säule werden in Deutschland steuerlich grund­sätzlich als Beiträge in die deut­sche Rentenversicherung bzw. private Vorsorge gesehen.

Innerhalb der 2. Säule sind folgende zwei Vorsorgekomponenten zu unterscheiden: die gesetzliche Mindest­versicherung „das Obligatorium“ und „das Überobligatorium“. Im Rahmen des Obligatoriums werden bei Schwei­zer Arbeitnehmenden die Lohnbestandteile bis zu einem jähr­lich definierten Grenzbetrag berück­sichtigt. Der Bestandteil des Lohns über dem Grenzbetrag wird durch das Überobligatorium versi­chert. Während das Obligatorium mit Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, da die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, trifft dies beim Überobligatorium nicht zu. Grund: der Arbeitgebende ist nicht gesetzlich, son­dern wird erst privatrechtlich verpflichtet, überobligatorische Beiträge zur beruflichen Vorsorge zu leisten.

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Von Stefan Sperandio, Anne Dechow und Katsiaryna Khramykh

Lohnsteuerliche Einordnung von Gewinnen aus betrieb­licher Losveranstaltung

Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin zur steuerlichen Behand­lung von Sachpreisen aus einer betrieblichen Losveranstaltung als Be­triebs­einnahmen – Merkmale für die nicht steuer­bare Teilnahme an einer betrieblichen Losver­anstaltung bei entgeltlichem Loserwerb (FSen Berlin, Erl. v. 10. November 2023 – III B-S 2143-1/2009-1)

Anhand des Erlasses soll betrachtet werden, ob sich hieraus Ableitungen für die lohnsteuer­liche Einordnung von Gewinnen aus betriebli­chen Losen ergeben können. Denn bei betrieb­lichen Verlosungen stellt sich mithin auch die Frage, ob etwaige Losgewinne eine Entloh­nung für Arbeitnehmende darstellen.

Betriebsinterne Losveranstaltungen

Die Einräumung einer bloßen Gewinnchance führt nicht schon zu einem Zufluss von Arbeits­­lohn. Gewinne von Arbeitnehmenden, die aus einer betriebsintern veranstalteten Verlosung stammen, sind hingegen unter bestimmten Voraussetzungen als geldwerter Vorteil und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter, Simeon Wahl und Gurkaran Singh

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