Lohnsteuer
Was hält das Zukunftsfinanzierungsgesetz für die Lohnsteuer im Rahmen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung der §§ 3 Nr. 39, 19a EStG bereit?
Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet. Es ist gegenüber dem Regierungsentwurf auch im Bereich der Lohnsteuer an einigen Stellen geändert und ergänzt worden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 24.11.2023 zugestimmt und es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und danach verkündet werden.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtern. Dies soll dadurch erreicht werden, dass der Erwerb von Aktien und börsennotierten Wertpapieren als Kapitalanlage attraktiver wird. Im Zuge dessen sollen auch steuerrechtliche Rahmenbedingungen verbessert werden, im Wesentlichen durch Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen der §§ 3 Nr. 39, 19a EStG, die im Folgenden kurz beleuchtet werden:
Von Stefan Sperandio und Simeon Wahl
UPDATE zur Berücksichtigung von „No-Show“-Kosten als Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen
Die betrieblichen Weihnachtsfeiern stehen vor der Tür – die Planungen laufen bereits. Damit nach der Feier kein unangenehmes Kostenerwachen droht, sind bei der Kalkulation auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Teilnahme an diesen Feiern stellt für die Arbeitnehmenden nämlich grundsätzlich Arbeitslohn dar. Ob sich die entsprechenden Gesamtkosten zur Arbeitslohnermittlung auf die angemeldeten oder die teilnehmenden Arbeitnehmenden verteilen, wurde höchstrichterlich mit Blick auf Betriebsveranstaltungen diskutiert und nun entschieden.
Urteil des Bundesfinanzhofs in 2021
Im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18) festgestellt, dass im Rahmen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 2 EStG die Aufteilung der mit der Betriebsveranstaltung unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen anhand der tatsächlich anwesenden (nicht hingegen anhand der angemeldeten) Teilnehmer der Betriebsveranstaltung zu erfolgen habe. Dies gelte unabhängig davon, ob entsprechende Aufwendungen bei dem einzelnen Arbeitnehmenden zu einem individuellen geldwerten Vorteil führen.
Aufgrund des vom BFH zugrunde gelegten Aufteilungsmaßstabs, wonach die vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) auch im Fall von „No-Show“-Kosten zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung tatsächlich anwesenden (und nicht die angemeldeten) Personen aufzuteilen sind, ergaben sich verfassungsrechtliche Fragen, die dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt wurden. Das BVerfG hatte also nunmehr zu klären, ob sog. „No-Show“-Kosten zu einer nicht gerechtfertigten Scheinlohnbesteuerung bei den tatsächlich anwesenden Teilnehmern führen, und mangels tatsächlicher Bereicherung ein Verstoß gegen das objektive Leistungsfähigkeitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt.
Entscheidung des BVerfG in 2023
Am 20.07.2023 erfolgte sodann ein entsprechender Kammerbeschluss des BVerfG hierzu (Az. 2 BvR 1443/21). Mit diesem Beschluss wurde die Verfassungsbeschwerde in dem Fall nicht zur Entscheidung angenommen, in dem der BFH entschieden hatte, bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmenden einen Vorteil begründen können; die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Von Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer
Besteuerung von Aktienoptionen im Fall des Ansässigkeitswechsels
Sie beschäftigen international tätige Arbeitnehmende und vergüten diese mit Aktienoptionen oder anderen Long-Term Incentives? Dann sollten Sie bei der Besteuerung dieser Vergütungen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.12.2022, I R 11/20 im Blick haben:
Werden einem Arbeitnehmenden im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Aktienoptionen gewährt, fließen ihm die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung der Option zu. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen werden - ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung ‑ zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienungszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Aktienoptionen und deren erstmaliger Ausübbarkeit.
Von Hannes Zug und Marina Schmidt
Stiller Gesellschafter am Unternehmen des Arbeitgebenden – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen?
Vor dem FG Baden-Württemberg war strittig, ob Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung eines Arbeitnehmenden steuerpflichtigen Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte darstellen. Dem Urteil zufolge ist dies grundsätzlich im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Managementbeteiligungen sind in der Praxis ein beliebtes und oft angewendetes Vergütungsmodell, um Mitarbeitende am Unternehmenserfolg zu beteiligen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Dabei ist der Begriff „Managementbeteiligung” weit zu fassen und erfasst sämtliche Beteiligungen von Führungskräften an den Periodenergebnissen und/oder dem Unternehmenswert, unabhängig davon, ob es sich um eine gesellschafts- oder schuldrechtliche, mittelbare oder unmittelbare Beteiligung am Unternehmen handelt. Jedoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Einordnung der Einkünfte auf Grund des Konkurrenzverhältnisses zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Kapitalvermögen.
Von Jasmin Bergsiek und Tim Schlifelner
Was bringt das Wachstumschancengesetz für die Lohnsteuer?
Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Es ist gegenüber dem Regierungsentwurf auch im Bereich der Lohnsteuer an einigen Stellen geändert und ergänzt worden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 24.11.2023 nicht zugestimmt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2024 ist somit nicht sicher.
Mit dem Wachstumschancengesetz sollen steuerrechtliche Rahmenbedingungen für die Stärkung der deutschen Wettbewerbsfähigkeit gesetzt werden, indem Wachstumschancen für die Wirtschaft, Investitionen und Innovation in neue Technologien gefördert werden, ohne zusätzlichen Preisdruck zu erzeugen.
Im Folgenden werden wichtige Vorhaben aus lohnsteuerlicher Perspektive beleuchtet.
Von Stefan Sperandio und Belinda Yasemin Baron
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