Lohn­steuer

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Lohnsteuer

Was hält das Zukunftsfinanzierungs­gesetz für die Lohn­steuer im Rahmen der Mitarbei­ter­kapitalbeteiligung der §§ 3 Nr. 39, 19a EStG bereit?

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Zukunfts­finanzie­rungs­gesetz verab­schiedet. Es ist gegen­über dem Regierungsentwurf auch im Bereich der Lohnsteuer an einigen Stellen geändert und ergänzt worden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 24.11.2023 zugestimmt und es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und danach verkündet werden.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtern. Dies soll dadurch erreicht werden, dass der Erwerb von Aktien und börsennotierten Wertpapieren als Kapitalanlage attraktiver wird. Im Zuge dessen sollen auch steuerrechtliche Rahmenbedingungen verbessert werden, im Wesent­lichen durch Änderungen bei der Mitarbeiterkapital­be­teiligung im Rahmen der §§ 3 Nr. 39, 19a EStG, die im Folgenden kurz beleuchtet werden:

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Von Stefan Sperandio und Simeon Wahl

UPDATE zur Berücksichtigung von „No-Show“-Kosten als Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Die betrieblichen Weihnachtsfeiern stehen vor der Tür – die Planungen laufen bereits. Damit nach der Feier kein unangenehmes Kostenerwachen droht, sind bei der Kalkulation auch steuerliche Aspekte zu berück­sichtigen. Die Teilnahme an diesen Feiern stellt für die Arbeitnehmenden nämlich grundsätzlich Arbeitslohn dar. Ob sich die entsprechenden Gesamtkosten zur Arbeitslohnermittlung auf die angemeldeten oder die teilnehmenden Arbeitnehmenden verteilen, wurde höchstrichterlich mit Blick auf Betriebsveranstaltungen diskutiert und nun entschieden.

Urteil des Bundesfinanzhofs in 2021

Im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18) festgestellt, dass im Rahmen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 2 EStG die Aufteilung der mit der Betriebsveranstaltung unmittelbar zusammenhän­gen­den Aufwendungen anhand der tatsächlich anwesenden (nicht hingegen anhand der ange­meldeten) Teilnehmer der Betriebsveranstaltung zu erfolgen habe. Dies gelte unabhängig davon, ob entsprechende Aufwendungen bei dem einzelnen Arbeitnehmenden zu einem individuellen geldwerten Vorteil führen.

Aufgrund des vom BFH zugrunde gelegten Aufteilungsmaßstabs, wonach die vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Aufwendungen (Ge­samtkosten) auch im Fall von „No-Show“-Kosten zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung tatsächlich anwesenden (und nicht die angemeldeten) Personen aufzuteilen sind, ergaben sich verfassungsrechtliche Fragen, die dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt wurden. Das BVerfG hatte also nunmehr zu klären, ob sog. „No-Show“-Kosten zu einer nicht gerechtfertigten Scheinlohnbesteue­rung bei den tatsächlich anwesenden Teilnehmern führen, und mangels tatsächlicher Bereicherung ein Verstoß gegen das objektive Lei­stungs­fähigkeitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt.

Entscheidung des BVerfG in 2023

Am 20.07.2023 erfolgte sodann ein entsprechender Kammerbeschluss des BVerfG hierzu (Az. 2 BvR 1443/21). Mit diesem Beschluss wurde die Verfassungsbeschwerde in dem Fall nicht zur Entscheidung angenommen, in dem der BFH entschieden hatte, bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmenden einen Vorteil begründen können; die Gesamtkosten des Arbeit­gebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

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Von Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Besteuerung von Aktienoptionen im Fall des Ansässig­keits­wechsels

Sie beschäftigen international tätige Arbeit­nehmende und vergüten diese mit Aktienop­tionen oder anderen Long-Term Incentives? Dann sollten Sie bei der Besteuerung dieser Vergütungen die Entscheidung des Bundes­finanzhofs (BFH) vom 21.12.2022, I R 11/20 im Blick haben:

Werden einem Arbeitnehmenden im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Aktienoptio­nen gewährt, fließen ihm die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeit­punkt der tatsächlichen Ausübung der Option zu. Die geldwerten Vorteile aus der Aus­übung der Aktien­optionen werden - ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung ‑ zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdie­nungs­zeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grund­sätz­lich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Aktienoptionen und deren erst­maliger Ausübbarkeit.

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Von Hannes Zug und Marina Schmidt

Stiller Gesellschafter am Unternehmen des Arbeitgeben­den – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Ein­künfte aus Kapitalvermögen?

Vor dem FG Baden-Württemberg war strittig, ob Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung eines Arbeitnehmenden steuerpflichtigen Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte darstellen. Dem Urteil zufolge ist dies grundsätzlich im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller wesentlichen Um­stände des Einzelfalls zu entscheiden.

Managementbeteiligungen sind in der Praxis ein beliebtes und oft angewendetes Vergütungsmodell, um Mitarbeitende am Unternehmens­erfolg zu beteiligen und lang­fristig an das Unternehmen zu binden. Dabei ist der Begriff „Management­betei­ligung” weit zu fassen und erfasst sämtliche Beteiligungen von Führungskräften an den Peri­odenergebnissen und/oder dem Unternehmenswert, unabhängig davon, ob es sich um eine gesellschafts- oder schuldrechtliche, mittelbare oder unmittelbare Beteiligung am Unternehmen handelt. Jedoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Einordnung der Einkünfte auf Grund des Konkurrenzverhältnisses zwi­schen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Kapitalvermögen.

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Von Jasmin Bergsiek und Tim Schlifelner

Was bringt das Wachstumschancengesetz für die Lohn­steuer?

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz verab­schiedet. Es ist gegenüber dem Regierungsentwurf auch im Bereich der Lohnsteuer an einigen Stellen geändert und ergänzt worden. Der Bundes­rat hat dem Gesetz am 24.11.2023 nicht zugestimmt und den Vermittlungs­ausschuss angerufen. Ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2024 ist somit nicht sicher.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen steuerrechtliche Rahmenbedingungen für die Stärkung der deutschen Wettbewerbsfähigkeit gesetzt werden, indem Wachstumschancen für die Wirtschaft, Investitionen und Innovation in neue Technologien gefördert werden, ohne zusätzlichen Preisdruck zu erzeugen.

Im Folgenden werden wichtige Vorhaben aus lohnsteuerlicher Perspektive beleuchtet.

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Von Stefan Sperandio und Belinda Yasemin Baron

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