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DBA-Schweiz

Neue Konsultationsvereinbarung vom 25. April 2023 zur Präzisierung der Anwendung des Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz

Die deutschen und Schweizer Finanzbehörden haben zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz (DBA-Schweiz) eine neue Konsultationsvereinbarung hinsichtlich des Personenkreises geschlossen, auf den Artikel 15 Absatz 4 anzuwenden ist (BMF-Schreiben vom 25. April 2023, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :001).

Hintergrund

In der Verständigungsvereinbarung vom 18. September 2008 wurde seitens der Finanzbehörden Einvernehmen darüber erzielt, Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz nur noch auf Personen anzuwenden, deren (1) Prokura oder (2) Funktion, die in (a) Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz und (b) Ziffer 2 Buchstabe a) Satz 1 der Verständigungsvereinbarung vom 7. Juli 1997 genannt sind, im Handelsregister eingetragen ist.

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Von Christina Neugirg und Stefan Sperandio

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