Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen bei der Rückforderung von Kurzarbeitergeld ab 2023
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich - entgegen ihrer bisherigen Auffassung - darauf verständigt, ab 2023 Rückforderungen des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung in der Beitragsabrechnung nicht mehr unkorrigiert zu belassen.
Hintergrund
Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung des beantragten Kurzarbeitergeldes erfolgte die Zahlung des Kurzarbeitergeldes zunächst im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung. Nach dem Ende des Kurzarbeitergeldbezugs werden die abgerechneten Bezugszeiträume abschließend geprüft (Abschlussprüfung), dessen endgültige Entscheidung dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird.
Bezüglich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Bewertung von Rückforderungen haben die Spitzenorganisationen bisher die Auffassung vertreten, dass im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung keine Korrekturen erforderlich sind. Im Sinne des Gedankens des Vertrauensschutzes sollte eine einmal bestehende Versicherungspflicht nicht rückwirkend beseitigt werden können. Dies zumal, wenn die abschließende Prüfung des Kurzarbeitergeldbezugs nicht zeitnah nach Beendigung des Bezugs stattfindet.
Neue Regelungen ab 2023
Nach neuerlicher Bewertung der Sach- und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, haben die Spitzenorganisationen ihre Meinung diesbezüglich geändert.
Demnach sind ab 2023 beitragsrechtliche Korrekturen vorzunehmen, wenn nach der Abschlussprüfung durch die Agentur für Arbeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorlagen. Folglich sind neben der Rückzahlung von Kurzarbeitergeldleistungen auch die notwendigen Beiträge zu korrigieren. Arbeitgeber können – wie auch in anderen Sachverhalten - zwar gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geltend machen, dies ist jedoch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt möglich. Da ein solcher Abzug nur innerhalb der drei Entgeltabrechnungen nach dem Korrekturzeitraum erfolgen darf, hat der Arbeitgeber in der Regel sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil selbst zu tragen.
Praxishinweise
Sollte in Ihrem Betrieb durch die Abschlussprüfung der Agentur für Arbeit festgestellt worden sein, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, treffen Sie nun mehrere Verpflichtungen.
Zum einen müssen Sie gegebenenfalls zu Unrecht gezahltes Kurzarbeitergeld zurückzahlen. Zudem sind auch die darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtend zu korrigieren. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen eine für Ihr Unternehmen passende Lösung. Auch für weitere Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Von Nina Loncar und Daniel Concellón
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