Aus der Finanzverwaltung
Reiseleistungen ‒ weitere Verlängerung der Nichtbeanstan-dungsregelung für Nicht-EU-Unternehmer

Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist die Sonderregelung für Reiseleistungen (in Deutschland § 25 UStG) nicht auf Reiseveranstalter anwendbar, die nicht in der EU ansässig sind. Für diese Unternehmer würden grundsätzlich also die allgemeinen Vorschriften gelten – die anstelle einer einheitlichen Reiseleistung mit Leistungsort außerhalb der EU für gewöhnlich die Besteuerung von Leistungen in Zusammenhang mit Reisen am Ort der Übernachtung, des Transports, der Beköstigung usw. mit sich bringen. Allerdings können sich Nicht-EU-Unternehmer bislang auf eine Nichtbeanstandungsregelung berufen, die bereits seit einer Anzahl von Jahren immer wieder verlängert wird.
Seitdem im Jahr 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Nicht-EU-Unternehmern bis zum 31. Dezember 2020 ausgesprochen wurde, die kurz darauf bis zum Jahresende 2021 verlängert wurde, hat das BMF bereits mehrfach weitere Verlängerungen ausgesprochen, zuletzt im Jahr 2023 für Leistungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2026 erbracht wurden oder werden.
Nun wurde eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2029 gewährt: Jedenfalls in diesen zeitlichen Grenzen wird es also weiterhin nicht beanstandet, wenn auf Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Das bedeutet, dass diese Unternehmer mit ihren Reiseleistungen in Deutschland nicht besteuert werden, andererseits aber auch die Vorsteuer auf die entsprechenden Reisevorleistungen nicht in Abzug bringen können. Es sollte beachtet werden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen unter anderem nicht für Eigenleistungen gilt.
Die Nichtanwendung der Sonderregelung für Reiseleistungen auf Nicht-EU-Unternehmer findet im Unionsrecht und nationalen Recht keine überzeugende Stütze – wie zuletzt das Niedersächsische Finanzgericht (FG) ausführlich in einem Urteil feststellte, das Vorauszahlungen für im Jahr 2027 von der Klägerin zu erbringende Reiseleistungen zum Gegenstand hatte. Ob die gegen dieses Urteil anhängige Revision trotz der abermaligen Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen oder der Rechtsstreit zum Beispiel für erledigt erklärt wird, muss sich weisen.
Auf der anderen Seite ist die derzeitige Regelung für EU-Unternehmer nachteilig, weil sie den Wettbewerb zu ihren Ungunsten verzerrt. Nachdem die EU-Kommission im vergangenen Jahr eine Konsultation zu diesen und anderen Themen durchführte, wird noch für das Jahr 2026 ein Legislativvorschlag erwartet (siehe dazu Ausgabe 8 unseres Umsatzsteuer-Newsletters vom August 2025), der soweit ersichtlich bislang noch nicht veröffentlicht wurde.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 28. April 2026; FG Niedersachsen 5 K 42/25, Urteil vom 13. November 2025, am BFH anhängig unter dem Az. V R 1/26

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