Aus der Finanzverwaltung
Geschäfts-veräußerung im Ganzen über einen Nichtunternehmer

Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) für Fälle des Durchgangserwerbs angepasst und zudem einen vor allem wohl für öffentliche Einrichtungen relevanten Fall einer nachhaltigen Tätigkeit eingefügt.
Das Schreiben
In Fällen, in denen der Veräußerer im Zuge einer eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) das Unternehmen oder den gesondert geführten Betrieb nicht direkt auf den weiterführenden Letzterwerber, sondern im ersten Schritt auf einen Zwischenerwerber überträgt (Durchgangserwerb), lässt das BMF es entgegen seiner bisherigen Auffassung nun ausdrücklich zu, dass der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss.
Im BMF-Schreiben wird auch ein besonderer Fall nachhaltiger Tätigkeit festgehalten: Soweit üblich, könne eine auf Dauer angelegte Tätigkeit auch dann angenommen werden, wenn größere Zeitabstände (zum Beispiel 20 Jahre) zwischen den einzelnen Verkaufsvorgängen liegen.
Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Hinweis
Im zugrundeliegenden BFH-Fall – siehe Ausgabe 1 des Umsatzsteuer-Newsletters vom Januar 2025 − waren Wasserversorgungsanlagen vom bisherigen Betreiber an einen neuen Betreiber über eine Stadt geliefert worden, die für eine logische Sekunde die Verfügungsmacht an den Anlagen hatte.
Der BFH nahm hier eine Geschäftsveräußerung im Ganzen als Durchgangserwerb an. Hier teilte der BFH mit, dass es nicht darauf ankomme, ob der Zwischenerwerber ein Unternehmer sei: Wenn es ausreiche, dass die Fortführungsabsicht dem Grunde nach (nämlich beim Letzterwerber) besteht, dann reiche es auch aus, dass der Letzterwerber Unternehmer sei oder es infolge des Erwerbs werde. Sonst werde der Normzweck des § 1 Abs. 1a UStG verfehlt. Der Durchgangserwerb der Stadt wäre daher selbst dann unschädlich gewesen, wenn sie keine Unternehmerin gewesen sein sollte. Dieser Grundsatz dürfte zwanglos auf Nichtunternehmer anderer Art übertragbar sein, die die Rolle eines Durchgangserwerbers einnehmen − zum Beispiel auf reine Finanzholdings. Es bleibt aber weiterhin ungeklärt, was gilt, wenn der Durchgangserwerb länger als eine logische Sekunde währt.
Die zweite Regelung des BMF-Schreibens mit Bezugnahme auf größere Zeitabstände, die einer nachhaltigen Tätigkeit soweit üblich nicht entgegenstünden, betrifft eine weitere Aussage desselben BFH-Urteils: Nach Auffassung des BFH handelte die Stadt bei Erwerb und Weiterveräußerung der Anlage nicht nur einmalig, sondern (für die Annahme einer Unternehmereigenschaft wichtig) „nachhaltig und wirtschaftlich“. Der Vertrag mit dem neuen Betreiber und Anlageneigner, dem O-Verband, weise eine Erstlaufzeit von 20 Jahren auf. Danach werde die Stadt bei Kündigung des Vertrags die Anlagen zurückerwerben – sei es, um sie erneut weiterzuliefern, sei es, um im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit das Wasser selbst an ihre Einwohner zu liefern. Insofern habe die Stadt bereits bei der (heutigen) Lieferung der Anlage die Absicht, zukünftig weitere Umsätze auszuführen. Die langen Zeiträume änderten an dieser Wertung nichts, denn sie seien bei einer solchen Tätigkeit der Stadt üblich – im Streitfall bis zurück in das Jahr 1928.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026; BFH XI R 19/22, Urteil vom 25. September 2024

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