Ausgabe 10, Oktober 2025

Umsatzsteuer-Newsletter

Inhaltsübersicht

Vom Europäischen Gerichtshof

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Tooling

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt es im Streitfall ab, eine Inlandslieferung von Formen zur Fertigung von in anderen EU-Mitgliedsstaaten gelieferte Bauteile als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen – auch nicht als Nebenleistung zu einer solchen Lieferung. Seine Ausführungen sind auch in Hinblick auf eine fast fünfzig Jahre alte Weisungslage des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Tooling-Bereich interessant.

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Über einen Appstore verkaufte elektronisch erbrachte Dienstleistungen – Rechtslage vor 2015

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist der Auffassung, dass die im Jahr 2015 eingeführte Regelung des Art. 9a MwStVO (vgl. § 3 Abs. 11a UStG) für über einen Appstore und ähnliche Einrichtungen bewirkte elektronisch erbrachte Dienstleistungen zwar nicht direkt auf früher umgesetzte Sachverhalte anwendbar ist, aber seine Wertungen berücksichtigt werden können. Außerdem bestätigt er, dass bei einer Leistungskommission der Ort der Leistung für jede der beiden fiktiven Leistungen eigenständig zu bestimmen ist, und bekräftigt seine Rechtsprechung, dass ein falscher Steuerausweis bei an Nichtunternehmer erbrachten Leistungen grundsätzlich keine Steuerschuld nach sich zieht.

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EuG-Vorlage: Zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen

Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) hat am Gericht der Europäischen Union (EuG) ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig gemacht, mit dem es unter anderem zu ergründen versucht, ob die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (MwSt-ID, in Deutschland Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) seit 2020 tatsächlich eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist.

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Aus der Finanzverwaltung

Finales zweites BMF-Schreiben zur elektronischen Rechnung

Am 15. Oktober 2024 erschien ein Schreiben zu einer Reihe umsatzsteuerlicher Fragestellungen rund um die E-Rechnung (Schreiben von 2024). Nachdem die Wirtschaft seit Jahresbeginn 2025 erste Praxiserfahrungen sammeln konnte, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) genau ein Jahr später ein zweites Schreiben herausgebracht, das auf einige Zweifelsfragen eingeht, das Schreiben von 2024 in Teilen ändert und es weitgehend in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) überführt.

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