Tax
Informieren Sie sich, wie Sie lohnsteuerliche und strafrechtliche Risiken vermeiden können.
Wir bringen Sie in unserem ersten Beitrag auf den aktuellen Stand.
Batteriespeicheranlagen sind auch steuerlich ein Geschäftsmodell mit interessanten Gestaltungsansätzen und neuen Herausforderungen.
Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel.
Führungskräfte im Fokus der deutschen Finanzverwaltung
Ausländische Führungskräfte deutscher Immobiliengesellschaften sehen sich zunehmenden lohnsteuerlichen und strafrechtlichen Risiken gegenüber.
Steuerrechtliche Fallstricke für Führungskräfte
Das zunehmend komplexe Steuerrecht bietet selbst gut informierten Steuerpflichtigen immer wieder Überraschungen. Das gilt aktuell auch für Führungskräfte, die auf den steuerlichen Grundsatz des Arbeitsortprinzips vertrauen. Dieser Grundsatz besagt, dass die Vergütung von Arbeitnehmer:innen dort der Besteuerung unterliegt, wo diese ihre Tätigkeit ausüben. Das bedeutet, dass im Ausland tätige Arbeitnehmer:innen mit ihrer Vergütung im ausländischen Tätigkeitsstaat der Besteuerung unterliegen. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen, die zuletzt für einige unangenehme Überraschungen bei ausländischen Führungskräften deutscher Immobiliengesellschaften geführt haben.
Erfahrungen aus der aktuellen Lohnsteuerpraxis
In der Praxis häufen sich Fälle, in denen die Finanzverwaltung insbesondere Geschäftsführer:innen, Vorständ:innen und teilweise Prokurist:innen deutscher Kapitalgesellschaften, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und von dort aus für eine deutsche Kapitalgesellschaft tätig sind, verstärkt unter die Lupe nimmt. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen. Teilweise wird auch gleich mit strafrechtlichen Vorfeldermittlungen begonnen. Die Finanzverwaltung prüft dabei, ob eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, deutsche Lohnsteuer einzubehalten und auch in der Vergangenheit (bis hin zu zehn Jahren) bestanden hat.
Betroffener Personenkreis
Betroffen sind insbesondere ausländische Geschäftsführer:innen, Vorständ:innen und gegebenenfalls Prokurist:innen deutscher Kapitalgesellschaften, bei denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Anwendung kommt, das abweichend vom Arbeitsortprinzip über eine Sonderregelung Deutschland das Besteuerungsrecht für Vergütungen von Geschäftsführer:innen und Vorständ:innen zuweist, auch wenn diese ihre Tätigkeiten gar nicht in Deutschland ausüben. Zu diesen Abkommen zählen in Europa die DBAs mit Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden sowie der Schweiz.
Weiteres Risiko: wirtschaftlicher Arbeitgeber
Ein weiteres Risiko besteht, wenn die ausländische Führungskraft für mehrere Gesellschaften arbeitet, aber für ihre Tätigkeit von der deutschen Gesellschaft keine Vergütung erhält. Die Finanzverwaltung argumentiert hier, dass die Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer:in/Vorständ:in/Prokurist:in mit Pflichten und (Haftungs-)Risiken einhergeht, die typischerweise nur gegen Entgelt übernommen werden. Folglich vertritt sie die Auffassung, dass ein Teil der Vergütung, die von der ausländischen Gesellschaft gezahlt wird, mit der der formelle Arbeitsvertrag besteht, Deutschland zuzurechnen und grundsätzlich durch die deutsche Gesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber zu versteuern sei. Eine Lohnsteuereinbehaltungspflicht der deutschen Gesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber (§ 38 Abs. 1 S. 2 EStG) soll in diesem Fall entstehen, sofern die ausländische Führungskraft für die deutsche Gesellschaft auch in Deutschland Tätigkeiten ausübt. Die lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlagen sind dabei regelmäßig im Nachhinein mangels dokumentierter Aufteilung der (ausländischen) Gesamtvergütung nicht eindeutig bestimmbar, sodass das Risiko besteht, dass die Finanzverwaltung den Anteil im Wege einer Schätzung zu hoch ansetzt.
Wie können Sie sich vor diesen Risiken schützen?
Um sich vor diesen Risiken schützen, empfehlen sich folgende Maßnahmen:
1. Prüfung, ob für ausländische Geschäftsführer:innen, Vorständ:innen und Prokurist:innen das DBA-Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen ist; in anderen Fällen Prüfung der Arbeitstage in Deutschland
2. Verringerung von haftungs- sowie bußgeld- und strafrechtlichen Risiken durch Erfüllung der Anzeige- und Berichtigungspflicht
3. Vermeidung einer Doppelbesteuerung und Prüfung der Anrechnung der Steuern im Ausland
4. Ermittlung der korrekten lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlagen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Verrechnungspreisfaktoren durch entsprechende Fachabteilungen
5. Anpassung der bestehenden Prozesse und Rollen zur Vermeidung von Lohnsteuereinbehaltungsverpflichtungen und Haftungsrisiken für die Zukunft
Fazit
Die steuerrechtlichen Fallstricke für Führungskräfte, insbesondere für ausländische Geschäftsführer:innen, Vorständ:innen und Prokurist:innen deutscher Kapitalgesellschaften, sind vielfältig und komplex. Die zunehmende Globalisierung und die damit verbundene Mobilität von Führungskräften führen dazu, dass sich die diesbezüglichen Risiken erheblich erhöht haben. Unternehmen, die diese Risiken nicht im Blick haben, sollten dringend eine Bestandsaufnahme machen. Nur so können sie sicherstellen, dass sie den komplexen Anforderungen des Steuerrechts gerecht werden und ihre steuerlichen Verpflichtungen korrekt erfüllen.

Sabine Ziesecke, WP/StB ist Partnerin im Bereich Tax & Legal.

Dr. Michael A. Müller, WP/StB ist Partner im Bereich Real Estate Tax.
Investment in Großbatteriespeicheranlagen: ein Zukunftsmarkt – auch mit steuerlichen Vorteilen?
Eine Zeit lang war der Markt der erneuerbaren Energien und der Errichtung der entsprechenden Anlagen von starkem Wachstum geprägt. Erneuerbare Energien haben dadurch mangels Grundlastfähigkeit zu einer hohen Preisvolatilität am deutschen Strommarkt geführt und die Tür für das renditeträchtige Geschäftsmodell der Batteriespeicheranlagen geöffnet. Aus steuerlicher Sicht bietet das Geschäftsmodell neue Herausforderungen sowie Gestaltungsoptionen und somit die Möglichkeit, hohe Vorsteuerrenditen auch in hohe Nachsteuerrenditen zu verwandeln.
Die Problematik der nicht grundlastfähigen Stromerzeugung
Seit Jahren wird die Erzeugung erneuerbarer Energie weltweit und in Deutschland forciert. Insbesondere die Energieerzeugung durch Photovoltaik- und Windkraftanlagen ist jedoch sehr unstetig. Während Photovoltaikanlagen ausschließlich tagsüber Strom erzeugen können, fällt die Energieausbeute von Windkraftanlagen wetter- und standortabhängig sehr unterschiedlich aus. Während die Stromnachfrage gut prognostizierbar ist, führt dieses Über- bzw. Unterangebot an den Strommärkten zu einer sehr hohen Preisvolatilität. Die Rendite von Investitionen in derartige Formen der Energieerzeugung wird langfristig zwangsläufig unter diesen Effekten leiden, wenn diese nicht ausgeglichen werden, etwa durch staatliche Subventionspolitik.
Batteriespeicher: des einen Freud, des andren Leid
Die hohe Preisvolatilität geht mit Chancen für Geschäftsmodelle einher, die sich diese Schwankungen zunutze machen: Einkauf von Energie in Niedrigpreisphasen, Speicherung und Verkauf von Energie in Hochpreisphasen.

Abb. 1: Darstellung Batteriespeicher / Phasen
Quelle: eigene Darstellung
Batteriegroßspeicheranlagen sind flexibel projektier- und skalierbar sowie weltweit ohne geografische Einschränkungen einsetzbar. Sinnvoll ist jedoch deren Ansiedlung in der Nähe bereits gut ausgebauter Knotenpunkte des Stromnetzes (beispielsweise große erneuerbare Energien Standorte oder Standorte rückgebauter konventioneller Kraftwerke). Die Investitionskosten pro speicherbarer Stromeinheit sind in den letzten Jahren stark gefallen. Das Laden und Entladen des Speichers kann zentral von Serviceprovidern ferngesteuert werden.
Steuerliche Implikationen des Geschäftsmodells „Batteriespeicher“
Das Geschäftsmodell folgt nicht den Steuerregeln einer Immobilieninvestition, sondern eher denen einer operativen Infrastruktur.
Beim Ankauf des Batteriespeichers stellt sich die Frage nach der Grunderwerbsteuerbarkeit der Transaktion. Diese hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab und ist insbesondere anhand der vertraglichen Grundlagen zu beantworten. Unterschieden werden muss hier zwischen einer Anlage als Grundstücksbestandteil, als Scheinbestandteil oder als Betriebsvorrichtung. Durch gezielte vertragliche Strukturierung wird die Grunderwerbsteuer jedoch in der Regel kein Kostenbestandteil sein.
Anders schaut es bei der Körperschaftsteuer respektive Gewerbesteuer aus. Insbesondere die bei Immobilieninvestitionen bekannten Strukturen mit operativer Steuerung aus dem Ausland lassen sich beim Betrieb einer Batteriespeicheranlage nicht umsetzen. Trotz möglicher Fernsteuerung des Speichers aus dem Ausland gelten derartige Geschäftsmodelle, wenn sich die Anlage in Deutschland befindet, als im Inland betrieben und begründen somit eine steuerliche Betriebsstätte in diesem. Gewinne unterliegen sowohl der deutschen Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer.
Abkommensrechtliche Fragen gilt es im Einzelfall abhängig vom gewählten Rechtsträger (Kapitalgesellschaft vs. Personengesellschaft), vom Sitzstaat des Investors und vom Vorhandensein eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) usw. zu bewerten. In aller Regel wird das Besteuerungsrecht Deutschlands über die Begründung der Betriebsstätte in Deutschland durch ein DBA nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Batteriespeicher werden über zehn Jahre steuerlich abgeschrieben. Da die Ausgangsumsätze der (Regel-)Umsatzsteuer unterliegen, ist die Vorsteuer insbesondere aus den Anschaffungskosten des Speichers abzugsfähig.
Fragen hinsichtlich der Stromsteuer fallen in der Regel weg, da der Stromspeicherbetreiber keinen Letztverbraucher darstellt, sondern Strom speichert, um ihn an den lokalen Energiebetreiber weiterzuveräußern.
Business Split in OpCo/FixCo
Abhängig vom Investitionsvolumen kommt eine Unterteilung des Geschäftsmodells, wie aus der Immobilienstrukturierung bekannt, in Betriebsgesellschaft (OpCo) und Grundbesitz haltende Objektgesellschaft (PropCo) (hier Vorrichtungen haltende Gesellschaft FixCo) infrage. In diesem Fall werden die Anlagen von der FixCo vermietet, während die Anlagen von der OpCo betrieben werden. Hierdurch erhöhen sich zwar die Strukturkosten, doch das Geschäftsmodell wird durch die Aufspaltung in zwei Bereiche für institutionelle Investoren möglicherweise interessanter.
Auch ertragsteuerlich kann diese Aufspaltung Potenziale bieten. Die Vermietung von Batteriespeichern durch die FixCo begründet abweichend vom Betrieb von Batteriespeichern nicht zwangsläufig eine Betriebsstätte in Deutschland, wodurch in einem ersten Schritt die Gewerbesteuer auf Ebene der FixCo in Deutschland mitigiert werden kann. Im Einzelfall wird das deutsche Besteuerungsrecht des Weiteren abkommensrechtlich bezüglich der Mieterträge für den Speicher beschränkt, wodurch in einem zweiten Schritt die deutsche Körperschaftsteuer auf Ebene der FixCo entfällt. Abhängig von der gewählten Jurisdiktion für die FixCo und dem Sitzstaat der (ausländischen) Investoren können sich jedoch unter Umständen Fragen der Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regelungen), insbesondere Substanzfragen sowie zur Mindestbesteuerung ergeben. Neben diesen Punkten sind möglicherweise auch Verrechnungspreisthemen sowie die Quellenbesteuerung bei der Repatriierung auf Ebene der FixCo für die Sachverhaltsgestaltung des Business Splits von Relevanz.
Fazit und Ausblick
Batteriegroßspeicheranlagen steht augenscheinlich eine große Zukunft bei der Behebung bisheriger Probleme am zunehmend von erneuerbaren Energien dominierten Strommarkt bevor. Für Investoren bietet dieser Speichermarkt hohe Renditeerwartungen. Jedoch haben sich im Markt noch keine Investmentstrukturen verfestigt; dies betrifft zumindest die steuerliche Sphäre. Unseres Erachtens gibt es Alternativen zu rein deutschen Plattformen bzw. zum Betrieb durch einen Rechtsträger, die unter verschiedenen Gesichtspunkten sinnvoll sein können.

Dr. Andreas Röck, StB ist Senior Manager im Bereich Asset-Management − Real Asset Tax & Legal bei PwC am Standort München.

Lukas Reier ist Senior Associate im Bereich Asset-Management − Real Asset Tax & Legal bei PwC am Standort München

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