Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) steht Deutschlands Krankenhauslandschaft vor großen Veränderungen. Die Reform zielt darauf ab, die Spezialisierung der Krankenhäuser zu fördern, finanzielle Belastungen zu verringern und die Versorgungsqualität zu verbessern. Ein wichtiger Bestandteil ist der mit einem Fördervolumen von 50 Milliarden Euro ausgestattete Krankenhaustransformationsfonds (KHTF). Doch wie stehen Krankenhäuser und Bevölkerung zur Reform? Und was müssen Kliniken jetzt tun, um von den Fördergeldern zu profitieren? Darüber sprechen Michael Ey und Fabian Schülke im Interview.
Ein zentraler Bestandteil der Krankenhausreform, die durch das am 12. Dezember 2024 in Kraft getretene Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) angestoßen wurde, ist der Krankenhaustransformationsfonds (KHTF). Mit einem Fördervolumen von 50 Milliarden Euro für den Zeitraum 2026 bis 2035 soll dieser die angestrebte Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft anhand von Leistungsgruppen und ihren Qualitätsanforderungen finanzieren. Die konkrete Ausgestaltung des KHTF erfolgt durch die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV), die am 21. März 2025 im Bundesrat verabschiedet wurde.
Welche Vorhaben werden gefördert?
Förderfähige Krankenhäuser können Mittel für Vorhaben erhalten, die nicht durch andere Gesetze oder Programme abgedeckt sind. Der KHTF beinhaltet acht Fördertatbestände, die auch länderübergreifend umgesetzt werden können:
- Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, insbesondere zur Erfüllung der Qualitätskriterien oder der Mindestvorhaltezahlen nach dem SGB V
- Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandorts als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
- Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen
- Vorhaben zur Bildung und zum Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken und anderen Krankenhäusern
- Vorhaben zur Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden mit mindestens zwei Krankenhäusern zum Abbau von Doppelstrukturen
- Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen
- Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Krankenhausdichte
- Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten
Bislang ist eine Förderung von Vorhaben an Hochschulkliniken nur für die Fördertatbestände Nr. 3 und 4 möglich. Der Bundesrat hat die Bundesregierung jedoch in einer Begleitentschließung zur KHTFV gebeten, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Hochschulkliniken auch von den Fördertatbeständen nach Nummer 1, 5, 6 und 8 profitieren können.
Welche Kosten sind förderfähig?
Die Fördermittel können sowohl für die Finanzierungskosten als auch die Kosten der Vorhaben selbst verwendet werden. Diese umfassen insbesondere Baukosten, Personalkosten, Anschaffungskosten sowie die Kosten für weitere Maßnahmen, soweit diese für das jeweilige Vorhaben „zwingend erforderlich sind“. Somit können je nach Fallgestaltung unseres Erachtens auch Kosten für erforderliche Testate durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechtsberatungskosten sowie die Kosten für Machbarkeitsstudien, Projektmanagement und externe (Wirtschafts-)Beratung förderfähig sein.
Wann können Vorhaben begonnen werden?
Auch wenn die Ausschüttung der Mittel erst ab dem 1. Januar 2026 beginnt, müssen die Krankenhäuser aufgrund der langwierigen „doppelstöckigen Antragstellung“ durch Krankenhausträger und Bundesländer ihre Transformationsprojekte frühzeitig planen, um von den Fördermitteln zu profitieren. Bereits ab dem 1. Juli 2025 können förderfähige Transformationsvorhaben beauftragt und begonnen werden. Als Umsetzungsbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen noch nicht als Beginn des Vorhabens.
Die Frist für die Antragsstellung durch die Länder endet – erstmals – am 30. September 2025 für das Jahr 2026, gegebenenfalls verlängerbar bis 31. Dezember 2025 mit Vorabanzeige; Entsprechendes gilt für die Folgejahre. Die Antragsfristen für die Krankenhäuser sind noch nicht bekannt. Sie werden aber durch die zuständigen Landesbehörden spätestens in ihren Fördermittelaufrufen an die Krankenhäuser bekannt gegeben.

Um die neuen Förderpotenziale optimal zu nutzen und die komplexen Transformationsvorhaben trotz des laufenden Krankenhausbetriebs strukturiert und effizient umzusetzen, empfehlen wir, spätestens jetzt in die Planung einzusteigen. Unser interdisziplinäres Expertenteam berät Sie bei der strategischen Planung und Umsetzung Ihres Transformationsprojekts von der Planung über die Antragstellung bis hin zum Nachweisverfahren.
Eine ausführliche Darstellung zur Bedeutung der KHTFV für Krankenhäuser von Jutta Dillschneider, Stefanie Lisson und Marcel Schmalz finden Sie unter dem Titel „Transformation oder Kliniksterben?“ in Ausgabe 3/2025 der Zeitschrift Das Krankenhaus.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei
Jutta Dillschneider, Tel.: +49 151 54662312, jutta.dillschneider@pwc.com
Stefanie Lisson, Tel.: +49 151 14749198, stefanie.lisson@pwc.com
Fabian Schülke, Tel.: +49 175 2226945, fabian.schuelke@pwc.com
Sebastian Babbe, Tel.: +49 160 5364336, sebastian.babbe@pwc.com
Jörg Asma, Tel.: +49 160 6142945, joerg.asma@pwc.com
Feedback & PETITIONS:
“Das KHVVG im Fokus”
- Header picture: As we intend to place two articles in this section, we would like to include jumplinks on the right-hand side of the picture box to both articles (mini agenda): 1. Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), 2. Krankenhaustransformationsfonds (KHTF)
- And please change the order of the two articles: 1. “Platzhalter für den zweiten Artikel”, 2. Der Krankenhaustransformationsfonds: Es geht los!
Der Krankenhaustransformationsfonds: Es geht los!
Ein zentraler Bestandteil der Krankenhausreform, die durch das am 12. Dezember 2024 in Kraft getretene Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) angestoßen wurde, ist der Krankenhaustransformationsfonds (KHTF). Mit einem Fördervolumen von 50 Milliarden Euro für den Zeitraum 2026 bis 2035 soll dieser die angestrebte Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft anhand von Leistungsgruppen und ihren Qualitätsanforderungen finanzieren. Die konkrete Ausgestaltung des KHTF erfolgt durch die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV), die am 21. März 2025 im Bundesrat verabschiedet wurde.
Welche Vorhaben werden gefördert?
Förderfähige Krankenhäuser können Mittel für Vorhaben erhalten, die nicht durch andere Gesetze oder Programme abgedeckt sind. Der KHTF beinhaltet acht Fördertatbestände, die auch länderübergreifend umgesetzt werden können:
- Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, insbesondere zur Erfüllung der Qualitätskriterien oder der Mindestvorhaltezahlen nach dem SGB V
- Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandorts als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
- Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen
- Vorhaben zur Bildung und zum Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken und anderen Krankenhäusern
- Vorhaben zur Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden mit mindestens zwei Krankenhäusern zum Abbau von Doppelstrukturen
- Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen
- Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Krankenhausdichte
- Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten
Bislang ist eine Förderung von Vorhaben an Hochschulkliniken nur für die Fördertatbestände Nr. 3 und 4 möglich. Der Bundesrat hat die Bundesregierung jedoch in einer Begleitentschließung zur KHTFV gebeten, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Hochschulkliniken auch von den Fördertatbeständen nach Nummer 1, 5, 6 und 8 profitieren können.
Welche Kosten sind förderfähig?
Die Fördermittel können sowohl für die Finanzierungskosten als auch die Kosten der Vorhaben selbst verwendet werden. Diese umfassen insbesondere Baukosten, Personalkosten, Anschaffungskosten sowie die Kosten für weitere Maßnahmen, soweit diese für das jeweilige Vorhaben „zwingend erforderlich sind“. Somit können je nach Fallgestaltung unseres Erachtens auch Kosten für erforderliche Testate durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechtsberatungskosten sowie die Kosten für Machbarkeitsstudien, Projektmanagement und externe (Wirtschafts-)Beratung förderfähig sein.
Wann können Vorhaben begonnen werden?
Auch wenn die Ausschüttung der Mittel erst ab dem 1. Januar 2026 beginnt, müssen die Krankenhäuser aufgrund der langwierigen „doppelstöckigen Antragstellung“ durch Krankenhausträger und Bundesländer ihre Transformationsprojekte frühzeitig planen, um von den Fördermitteln zu profitieren. Bereits ab dem 1. Juli 2025 können förderfähige Transformationsvorhaben beauftragt und begonnen werden. Als Umsetzungsbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen noch nicht als Beginn des Vorhabens.
Die Frist für die Antragsstellung durch die Länder endet – erstmals – am 30. September 2025 für das Jahr 2026, gegebenenfalls verlängerbar bis 31. Dezember 2025 mit Vorabanzeige; Entsprechendes gilt für die Folgejahre. Die Antragsfristen für die Krankenhäuser sind noch nicht bekannt. Sie werden aber durch die zuständigen Landesbehörden spätestens in ihren Fördermittelaufrufen an die Krankenhäuser bekannt gegeben.
Um die neuen Förderpotenziale optimal zu nutzen und die komplexen Transformationsvorhaben trotz des laufenden Krankenhausbetriebs strukturiert und effizient umzusetzen, empfehlen wir, spätestens jetzt in die Planung einzusteigen. Unser interdisziplinäres Expertenteam berät Sie bei der strategischen Planung und Umsetzung Ihres Transformationsprojekts von der Planung über die Antragstellung bis hin zum Nachweisverfahren.
Eine ausführliche Darstellung zur Bedeutung der KHTFV für Krankenhäuser von Jutta Dillschneider, Stefanie Lisson und Marcel Schmalz finden Sie unter dem Titel „Transformation oder Kliniksterben?“ auf den Seiten 182 bis 187 in Ausgabe 3/2025 der Zeitschrift Das Krankenhaus.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei
Stefanie Lisson, Tel.: +49 151 14749198, stefanie.lisson@pwc.com
Jutta Dillschneider, Tel.: +49 151 54662312, jutta.dillschneider@pwc.com
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