Reform des Steuerberatungsgesetzes

In Kürze

Nach einem längeren Gesetzgebungsverfahren ist die Reform des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nunmehr verabschiedet. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 14. Januar 2026 beschlossen, der Bundestag stimmte am 24. April 2026 zu. Der Bundesrat verweigerte zunächst seine Zustimmung, Anlass war allerdings nicht die Reform des Steuerberatungsrechts selbst, sondern die im Gesetzespaket enthaltene Regelung zu einer steuer- und sozialversicherungsfreien Entlastungsprämie. Auf Initiative der Regierungsfraktionen beschloss der Bundestag daraufhin die Gesetzesänderung ohne die Entlastungsprämie erneut. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 2. Juli 2026 treten die verschiedenen Teile des Gesetzes nunmehr stufenweise in Kraft. Die überwiegende Zahl der Regelungen, darunter die für die zollrechtliche Praxis zentrale Neuregelung des § 4d StBerG, wird zum 1. September 2026 wirksam.

Hintergrund

Nachfolgend möchten wir Ihnen die in zoll-/verbrauchsteuerrechtlicher Sicht relevantesten Änderungen vorstellen.

Neuordnung der Befugnisnorm

An die Stelle des bisherigen § 4 StBerG treten künftig die §§ 4 bis 4e StBerG-E, die die einzelnen Berufs- und Personengruppen jeweils in eigenständigen Vorschriften erfassen. Geregelt werden dabei insbesondere die Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine, der Vereine von Land- und Forstwirten, der Berufs- und Interessenvereinigungen, der öffentlichen Stellen sowie der Notare und Patentanwälte. Der Vorbehalt der unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen zugunsten der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Rechtsanwälte bleibt hiervon unberührt.

Von besonderer Bedeutung ist die neu geschaffene Generalklausel für Nebenleistungen in § 4e StBerG-E. Danach ist eine Hilfeleistung in Steuersachen künftig als Nebenleistung zu einer anderen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zulässig, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehört.

Eigenständige Befugnisnorm für Spediteure und Zollvertreter (§ 4d StBerG-E)

Für den zoll und verbrauchsteuerrechtlichen Beratungsbereich schafft § 4d StBerG-E (in Ablösung des § 4 Nr. 9 lit a StBerG) eine eigenständige Befugnisnorm für Spediteure und sonstige Zollvertreter i.S.d. Art. 18 UZK. Diese erhalten eine ausdrückliche Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der verbrauchsteuerlichen Behandlung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Praktisch bedeutsam ist die damit einhergehende Abgrenzung zwischen bloßem Datentransfer und rechtlicher Einzelfallprüfung. Tätigkeiten wie die Tarifierung, Zollwertermittlung, Ursprungsbestimmung oder die Führung von Rechtsbehelfsverfahren stellen eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dar und fallen künftig in den Anwendungsbereich des § 4d StBerG-E. Die Ausübung dieser Befugnis ist an eine angemessene personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung des Unternehmens gebunden, erforderlichenfalls ist qualifiziertes Personal einzubinden. Bei unzureichender Aufgabenwahrnehmung droht eine teilweise oder vollständige Untersagung der Tätigkeit. Zu beachten ist, dass die Reform lediglich den Handlungsrahmen erweitert, den Verantwortungsrahmen des Zollvertreters jedoch unverändert lässt.

Das verkündete Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht können Sie über diesen Link abrufen.

Fazit

Das Gesetz zur Reform des StBerG stellt die umfassendste Neuordnung des Rechts der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen seit Jahrzehnten dar. Für die Praxis von besonderer Relevanz ist die Einführung der Generalklausel für Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E) sowie, speziell für den zollrechtlich beratenden Bereich – die eigenständige Befugnisnorm des § 4d StBerG-E, die den Tätigkeitsrahmen für Spediteure und Zollvertreter erstmals klar konturiert.

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