EU-Sanktionen zur Verhinderung der Umgehung restriktiver Maßnahmen – Urteil im Fall Beloglazov

In Kürze

Der Gerichtshof erster Instanz der Europäischen Union (EUG) hat am 15. Juli 2026 im Verfahren T‑492/24 über die Rechtmäßigkeit der Eintragung des russischen Staatsbürgers Dimitry Aleksandrovich Beloglazov auf die EU-Sanktionslisten entschieden. Im Zentrum stand die Frage, ob die restriktiven Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Vermögenswerten und die Einreisesperren, aufgrund seiner Beteiligung an einem komplexen Transaktionssystem, das die Umgehung von Sanktionen ermöglichen sollte, rechtmäßig sind. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Sanktionen auf Grundlage der Entscheidung 2014/145/CFSP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und wies die Klage in vollem Umfang zurück.

Hintergrund

Seit dem Beginn der Ukraine-Krise im Jahr 2014 hat die Europäische Union ein umfassendes System restriktiver Maßnahmen entwickelt, welches darauf abzielt, Personen und Einrichtungen zu sanktionieren, die durch ihre Aktivitäten die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (vgl. Art. 29 TEU, Art. 215 AEUV). Auf dieser Grundlage wurde mit der Entscheidung 2014/145/CFSP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der die Identifikation und Sanktionierung solcher Personen ermöglicht.

Im Laufe der Jahre wurden die Kriterien zur Aufnahme auf die Sanktionslisten mehrfach erweitert, insbesondere durch die Hinzufügung des Kriteriums, Personen zu erfassen, die die Umgehung bestehender Sanktionen erleichtern oder fördern (Art. 2 Abs. 1 lit. h Decision 2014/145, zuletzt geändert durch Decision (CFSP) 2023/1218). Diese Ergänzung wurde notwendig, um der zunehmenden Komplexität von Umgehungsstrukturen gerecht zu werden und die Effektivität der Sanktionen sicherzustellen. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2026 bestätigt, dass der Begriff „facilitate“ in seinem üblichen Sprachgebrauch zu verstehen ist und Personen erfasst, die durch Handlungen oder Unterlassungen die Umgehung von Sanktionen erleichtern, auch wenn sie nicht selbst die direkten Täter der Umgehung sind. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die abstrakt formulierte Rechtsnorm mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist und der territorial begrenzte Charakter der EU-Maßnahmen gewahrt bleibt, auch wenn die relevant handelnden Personen außerhalb der Union agieren.

Der Antragsteller Dimitry Aleksandrovich Beloglazov, ein russischer Staatsangehöriger, wurde erstmals im Sommer 2024 auf Basis dieser Kriterien sanktioniert. Er wurde beschuldigt, über seine Firma LLC Titul und deren Tochtergesellschaft JSC Iliadis die Firma Rasperia Trading Limited kontrolliert zu haben, welche 28.5 Millionen Aktien an dem österreichischen Bauunternehmen STRABAG SE hält. Diese Aktien waren infolge von Sanktionen gegen Oleg Deripaska, ebenfalls eine auf der Sanktionsliste der EU geführte Person, eingefroren worden. Die EU sah in der Übertragung der Kontrolle über Rasperia eine Strategie, um die Einfrierung der Aktien zu umgehen und deren Verkauf zu ermöglichen, eine Praxis, die nach EU-Recht verboten ist.

Obwohl die Transaktion in russischem Hoheitsgebiet durchgeführt und schlussendlich durch ein Verfahren vor dem Moskauer Handelsgericht annulliert wurde, bewertete der Rat der Europäischen Union die Gefahr einer weiteren Umgehung als nicht gebannt. Dies führte zu mehreren Verlängerungen der Sanktionen gegen Beloglazov in den folgenden Jahren. Der Fall illustriert das Spannungsfeld zwischen nationalen Rechtsverfahren in Drittländern und der Durchsetzung von EU-Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Das Urteil ist hier (in französischer Sprache) abrufbar.

Fazit

Das Urteil des Gerichtshofs erster Instanz bestätigt die Rechtmäßigkeit des in Art. 2 Abs. 1 lit. h der Entscheidung 2014/145/CFSP verankerten Kriteriums zur Sanktionierung von Personen, die zur Umgehung restriktiver Maßnahmen tatkräftig beitragen. Es stellt klar, dass diese Maßnahmen keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen, sondern präventive, administrative Instrumente sind, die der effektiven Umsetzung der EU-Außenpolitik dienen (Art. 47 Charta). Die extraterritoriale Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist zulässig, wenn Vermögenswerte innerhalb der EU betroffen sind (Art. 17 VO 269/2014). Die vom Rat vorgelegten Beweise wurden als ausreichend konkret und konsistent gewürdigt, um die Beteiligung des Klägers an der Erleichterung der Umgehung zu belegen. Ferner wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bestätigt, die befristet und einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen (Art. 6 Decision 2014/145).

Das Urteil stärkt die Effektivität des Sanktionsregimes und sendet ein deutliches Signal gegen Umgehungspraktiken, indem es auch solche Personen erfasst, die nicht strafrechtlich verurteilt wurden, deren Handlungen jedoch die Sanktionsziele unterlaufen. Damit wurde die Klage von Dimitry Aleksandrovich Beloglazov zurückgewiesen und die angeordneten Maßnahmen wirksam bestätigt. Für die Praxis bedeutet dies eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Umgehungskriteriums auf komplexe, mehrstufige und mittelbare Beteiligungsstrukturen. Unternehmen und ihre Rechtsabteilungen sind somit angehalten, nicht nur direkte Vertragspartner zu prüfen, sondern auch mittelbar Beteiligte, um Compliance-Risiken präventiv zu minimieren.

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