Kurzthemen
Aktualisiere Erläuterungen zum außenwirtschaftlichen Meldewesen
Das außenwirtschaftliche Meldewesen wurde in den letzten Monaten in vielen Teilen reformiert. Über die wesentlichen Änderungen, die zum Jahreswechsel 2025 erfolgt sind, haben wir Sie in unserem Newsletter Zollrecht aktuell Dezember 2024 (1) informiert.
Die Deutsche Bundesbank hat im Juni/Juli 2026 eine aktualisierte Neuauflage der „Erläuterungen zum außenwirtschaftlichen Meldewesen" veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Privatpersonen, Unternehmen sowie weitere meldepflichtige Institutionen und bietet eine praxisnahe und verständliche Orientierungshilfe zur korrekten Erfüllung der Meldepflichten im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts.
Die aktuelle Fassung basiert auf dem Rechtsstand der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 1. Januar 2025 und berücksichtigt sämtliche relevanten gesetzlichen Änderungen sowie Anpassungen, die sich aus den jüngsten Novellierungen der AWV ergeben haben. Unternehmen und Institutionen sollten die Gelegenheit nutzen, ihre internen Prozesse anhand der aktualisierten Erläuterungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die aktualisierten Erläuterungen können Sie über diesen Link abrufen.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen hierzu bzw. bei der Frage, ob Ihr Unternehmen einer Meldepflicht unterliegt.
Russland-Sanktionen: EuGH widerspricht Kommissions-FAQ und stellt deren fehlende Rechtsverbindlichkeit klar
Mit Urteil vom 2. Juli 2026 in der Rechtssache C-67/25 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken den Begriff des „Betreibers“ i.S.d. Art. 2f Abs. 1 VO (EU) 833/2014 ausgelegt. Danach fallen auch natürliche Personen unter den Anwendungsbereich der Sanktionsverordnung, die über spendenfinanzierte Websites oder Video-Sharing-Plattformen Beiträge verbotener Medien wie Russia Today verbreiten, und zwar unabhängig davon, ob sie eine gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Damit widerspricht der EuGH ausdrücklich der bisherigen Auslegung der Europäischen Kommission in ihren FAQ zu den Russland-Sanktionen, wonach der Betreiberbegriff eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit voraussetze. In der Rn. 43-45 stellt der Gerichtshof klar, dass die FAQ-Dokumente der Kommission lediglich um ein von den Dienststellen der Kommission erstelltes Arbeitsdokument ohne Bindungswirkung handelt, mit dem eine schlichte Orientierungshilfe in Bezug auf die Durchführung und Auslegung der Verordnung Nr. 833/2014 gegeben werden soll.
Folglich bieten die FAQ-Dokumente der Kommission keinen belastbaren Vertrauensschutz und ersetzen keine eigenständige rechtliche Prüfung; in Zweifelsfällen ist eine separate Klärung, ggf. unter Einbindung des BAFA oder der Bundesbank herbeizuführen. Unternehmen sollten ihre Sanktions-Compliance entsprechend überprüfen, zumal das Urteil zugleich den persönlichen Anwendungsbereich der Russland-Sanktionen spürbar ausweitet.
Anti-Foreign-Sanctions Law (AFSL): Shanghai Maritime Court verwirft ausländische Sanktionen als Rechtfertigung für Vertragsbruch
Der chinesische Supreme Court hat in seiner Übersicht der ‚typischen Fälle der nationalen Seerechtsprechung 2025' ein rechtskräftiges Urteil des Shanghai Maritime Court vom 23. Juli 2026 (Az. (2023) 沪72民初1936号) hervorgehoben, das die Reichweite des Anti-Foreign-Sanctions Law (AFSL) konkretisiert. Es handelt sich zugleich um die erste veröffentlichte gerichtliche Anwendung des 2021 in Kraft getretenen AFSL überhaupt.
Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen einer Hongkonger Gesellschaft (Klägerin) und einem singapurischen Schifffahrtsunternehmen (Beklagte) über die Beförderung elektronischer Erzeugnisse im Wert von rund 4,99 Mio. RMB von Shanghai nach Panama. Nach Übernahme und Verladung der Ware verweigerte die Beklagte unter Verweis auf die Listung der Klägerin auf einer ausländischen Sanktionsliste zunächst die Ausstellung des Konnossements sowie anschließend die Auslieferung der Güter am Bestimmungsort. Erst nach Erlass einer seegerichtlichen Verfügung durch das Shanghai Maritime Court stellte die Beklagte das Konnossement aus, sandte die Ware jedoch nach Shanghai zurück.
Das Shanghai Maritime Court stellte klar, dass Art. 12 AFSL als overriding mandatory provision im Sinne von Art. 4 des chinesischen Gesetzes über die Anwendung von Rechtsvorschriften auf zivilrechtliche Beziehungen mit Auslandsberührung einzuordnen ist und die Umsetzung oder Unterstützung diskriminierender Maßnahmen ausländischer Staaten gegenüber chinesischen Personen oder Organisationen untersagt. Artikel 12 stellt eine zwingende Vorschrift des chinesischen Rechts dar und gilt daher unabhängig von etwaigen vertraglichen Bestimmungen oder sanktionsbezogenen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die Berufung auf ausländische Sanktionen war daher unbeachtlich, die Leistungsverweigerung als wesentliche Vertragsverletzung zu werten.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung: Vertragliche „Safe-Harbour“- bzw. Sanktionsklauseln dürfen in China künftig nicht mehr durchsetzbar sein, soweit sie als Umsetzung ausländischer Sanktionen gegen chinesische Vertragspartner zu qualifizieren sind. Da es sich um ein durch den Supreme Court kuratiertes ‚typisches Verfahren' handelt, kommt der Entscheidung trotz fehlender Rechtsmittelinstanz erhebliche Orientierungswirkung für die künftige chinesische Rechtsprechungspraxis zu. Für international tätige Unternehmen entsteht damit ein erheblicher Zielkonflikt: Während westliche Sanktionsregime eine strikte, teils vorsorgliche Compliance einfordern, kann eben diese „Overcompliance" in China nunmehr eine Haftung nach dem AFSL auslösen. Bestehende Sanktionsklauseln und Compliance-Prozesse sollten daher sorgfältig auf ihre Vereinbarkeit mit beiden Regimen überprüft werden.
Antidumpingzölle ohne gültige Rechtsgrundlage – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1788
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1788 vom 23. Juli 2026 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geändert.
Konkret werden die TARIC-Codes 7318 22 00 31 und 7318 22 00 95 rückwirkend zum 18. Februar 2022 aus dem Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 gestrichen. Beide TARIC-Codes („versandt aus Malaysia") stammen aus einer früheren Umgehungsuntersuchung und hätten bereits 2016 mit Auslaufen der damaligen Maßnahmen am 28. Februar 2016 geschlossen werden müssen. Versehentlich wurden sie jedoch in die Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 übernommen. Dies hatte zur Folge, dass seit 2022 Antidumpingzölle ohne gültige Rechtsgrundlage erhoben wurden.
Die Verordnung ordnet in Artikel 2 ausdrücklich an, dass sämtliche auf Einfuhren unter diesen TARIC-Codes entrichteten endgültigen Antidumpingzölle nach den geltenden Zollvorschriften zu erstatten sind. Es handelt sich damit nicht um eine rein technische Anpassung, sondern um einen materiellen Erstattungsanspruch. Im KN-Code ex 7318 22 00 verbleiben nur noch die TARIC-Codes 7318 22 00 39 und 7318 22 00 98.
Neue bilaterale Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse aus neun Partnerländern – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 vom 4. August 2026 führt die Europäische Kommission bilaterale Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Ländern ein, mit denen die Union Freihandels- bzw. Assoziierungsabkommen geschlossen hat. Betroffen sind Einfuhren aus Albanien, Israel, Jordanien, Marokko, Nordmazedonien, der Schweiz, Serbien, Tunesien und der Türkei.
Sobald die gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 eröffneten und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 zugeteilten Zollkontingente, sei es in Form länderspezifischer Kontingente oder in Konkurrenz mit anderen Ländern eröffneter Kontingente, ausgeschöpft sind, wird auf die betroffenen Einfuhren ein außerhalb der Kontingente geltender Wertzollsatz von 50 % erhoben. Die Maßnahme gilt für alle 26 Warenkategorien des Anhangs I der Stahlverordnung (EU) 2026/1384. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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