Kurzthemen
“Catch-all“-Klausel der Dual-Use-VO: VGH bestätigt Genehmigungspflicht beim Export nach Russland
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2023 (Az. 6 B 555/23) auf die Beschwerde der Behörde den stattgebenden Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 30. März 2023 aufgehoben und die Eilanträge des Exporteurs abgelehnt. Gegenstand war eine behördliche Unterrichtung über die Genehmigungspflicht nach der ‚Catch-all'-Klausel des Art. 4 VO (EU) 2021/821 (Dual-Use-VO). Hintergrund war die beabsichtigte Ausfuhr medizinischer Test-Kits (ELISA-Tests) nach Russland, die nach Auffassung der Behörde im Zusammenhang mit der Entwicklung biologischer oder chemischer Waffen verwendet werden könnten. Der VGH stellte klar, dass ein begründeter Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung bereits für das Eingreifen der Catch-All Regel reicht, der sich aus der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ergeben muss. Auch die außen- und innenpolitischen Gegebenheiten des Ziellands sind neben dem konkreten Exportgeschäft maßgeblich. Es bedarf insoweit der objektiv technischen Eignung des Gutes und die mögliche missbräuchliche Verwendungsabsicht des Empfängers. Je vager die objektiv-technische Eignung, desto gewichtiger müssen die Hinweise auf eine missbräuchliche Absicht sein.
Ein konkreter Nachweis eines „Bauplans“, einer unmittelbaren Waffenverwendung oder eines abgeschlossenen Beschaffungsvorgangs ist nicht erforderlich. Der zuständigen Behörde steht insoweit ein nur ein eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Inhaltlich entschied das Gericht, dass ELISA-Kits ungeachtet ihres an sich zivilen, medizinischdiagnostischen Verwendungszwecks im Rahmen der Entwicklung von biologischen oder chemischen Kampfstoffen eingesetzt werden können, um zum Beispiel die Wirksamkeit von Kampfstoffen zu überprüfen, zur Quantifizierung von Erregermengen oder zur Entwicklung von Gegenmitteln und Impfstoffen mit militärischem Bezug. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der bekannten Proliferationsrisiken ist die Risikoeinschätzung der zuständigen Behörde nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Interessensabwägung stellte der VGH außerdem klar, dass das öffentliche Interesse keinen Beitrag zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu leisten, regelmäßig die wirtschaftlichen Interessen des Exporteurs, einschließlich bereits abgeschlossener Lieferverträge und drohender Vertragsstrafen, überwiegt. Auch der Einwand, dass vergleichbare Produkte aus dem Drittland am russischen Markt frei verfügbar sind, ändert nichts daran, dass die Genehmigungspflicht an den Ausfuhrvorgang aus der EU geknüpft ist und nicht an die Substituierbarkeit der Ware.

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