Änderungen & Digitalisierung der präferenzrechtlichen Verfahrensregeln – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183

In Kürze

Mit der am 3. Juni 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447 (UZK-IA) zum präferenziellen Ursprung umfassend geändert. Im Mittelpunkt stehen die Lieferantenerklärungen als zentrales Nachweisinstrument sowie das System des Registrierten Ausführers (im Folgenden „REX“). Ziel der Änderungen ist die Vereinheitlichung von Ursprungsnachweisen sowie die Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten. Die Verordnung tritt am 23. Juni 2026 in Kraft. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab dem 23. Dezember 2027. Die Anpassungen zu den Lieferantenerklärungen finden erst ab dem 23. Juni 2028 Anwendung.

Hintergrund

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 modernisiert insbesondere die Regelungen zu Lieferantenerklärungen nach Art. 61 UZK-IA. Diese können künftig ausdrücklich „auf jede Art und Weise ausgefertigt und ausgetauscht werden, die der Lieferant und der Kunde für geeignet halten, auch unter Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung". Inhaltlich wird die bisherige, stark auf standardisierte Textbausteine und formalisierte Erklärungsvorgaben durch ein standardisiertes Datengruppenmodell ersetzt. Maßgeblich ist künftig der überarbeitete Anhang 22-15, welcher eine Vielzahl von erforderlichen Datenelementen definiert, die im Rahmen einer Lieferantenerklärung bereitgestellt müssen. Hierzu zählen insbesondere Angaben zur Art der Lieferantenerklärung (Einzel- oder Mehrfachsendung), zur Ursprungseigenschaft der Waren und Vormaterialien, zum Präferenzursprungsland sowie zum zugrunde liegenden Präferenzabkommen. Ergänzend sind strukturierte Angaben zur vor- und nachgelagerten Lieferkette vorgesehen, etwa Identifikations- und Kontaktdaten von Lieferanten und Kunden.

Anstelle der bisherigen Unterscheidung von Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärung differenziert die Verordnung künftig zwischen Lieferantenerklärungen für eine einzelne Sendung und solchen für mehrere Sendungen gleicher Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Folglich wird der bisherige Art. 62 UZK-IA zur Langzeit-Lieferantenerklärung aufgehoben und in die neue Systematik der Langzeitlieferantenerklärungen für mehrere Sendungen überführt.

Neben den Lieferantenerklärungen wird das System des Registrierten Ausführers (REX) weiterentwickelt und harmonisiert. Die Vorschriften zur Registrierung und Verwaltung werden in einem eigenen Unterabschnitt (Art. 68 ff. UZK-IA) zusammengeführt. Zugleich wird die Bedeutung des REX-Systems im Rahmen der Präferenzabkommen weiter gestärkt. Unionsausführer, die als registrierte Ausführer auftreten, haben ihre REX-Nummer künftig in den Ursprungsdokumenten anzugeben, unabhängig von dem Wert der Ursprungserzeugnisse. Zwar bleibt die bestehende Wertgrenze von 6.000 EUR pro Sendung für nicht registrierte Ausführer bestehen, jedoch kann diese durch einzelne Präferenzhandelsabkommen zwischen Union und einem Drittland überlagert werden. In diesem Fall ist die Identifikationsnummer unabhängig vom Wert der ausgeführten Waren anzugeben.

Darüber hinaus wird mit dem neueingeführten Art. 70a UZK-IA die bislang nur punktuell bestehende Möglichkeit der nachträglichen Annahme von Ursprungsnachweisen, dessen Geltungsdauer abgelaufen ist, auf weitere Präferenzabkommen ausgeweitet.

Zudem sieht die Verordnung den Aufbau eines zentralen elektronischen Systems für Ursprungsbescheinigungen („e-POC-System der EU“) vor, welches langfristig die digitale Abwicklung von Ursprungsnachweisen unterstützen soll.

Schließlich werden, neben dem Anhang 22-15, verschiedene Anhänge der UZK-IA angepasst sowie ergänzt.

Fazit

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 wird das präferenzielle Ursprungsrecht umfassend modernisiert. Während die materiellen Ursprungsregeln unverändert bleiben, werden die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Dokumentation, Strukturierung und Übermittlung von Ursprungsinformationen deutlich weiterentwickelt. Im Mittelpunkt stehen dabei die datenbasierte Neugestaltung der Lieferantenerklärungen sowie die systematische Weiterentwicklung des REX-Systems.

Für Wirtschaftsbeteiligte ergeben sich die praxisrelevanten Auswirkungen der Änderungen insbesondere aus den neuen Anforderungen an die Erhebung, Strukturierung und Bereitstellung ursprungsbezogener Datenelemente nach Anhang 22-15, die eine IT-gestützte Ursprungsdokumentation erforderlich machen.

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