Vorläufige Einigung über Schutzmaßnahmen für Stahlimporte ab Juli 2026

In Kürze

Am 13. April 2026 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine vorläufige Einigung über die Verlängerung und Anpassung der Schutzmaßnahmen für Stahlprodukte erzielt. Diese sollen die bestehenden Maßnahmen ersetzen, die am 30. Juni 2026 auslaufen.

Ziel ist es, die EU-Stahlindustrie vor den Auswirkungen weltweiter Überkapazitäten und der Umlenkung von Handelsströmen zu schützen. Kern der Neuregelung sind angepasste Zollkontingente sowie eine Verlängerung der Schutzmaßnahmen über den bisherigen Zeitraum hinaus.

Zudem wird zur besseren Rückverfolgbarkeit und Transparenz der EU-Stahllieferkette eine sogenannte „Melt-and-Pour“-Verpflichtung eingeführt.

Hintergrund

Der Stahlsektor gilt als zentrale Komponente für die Wettbewerbsfähigkeit und die strategische Autonomie Europas. Globale Überkapazitäten, insbesondere durch Drittstaaten mit staatlich geförderten Produktionsstrukturen, setzen den europäischen Stahlsektor zunehmend unter Druck. Eine geringe Auslastung der Produktionskapazitäten und steigende Importe gefährden Investitionen und Arbeitsplätze.

Die bisherigen Schutzmaßnahmen der EU, die 2018 eingeführt wurden, laufen zum 30. Juni 2026 aus. Die nun vorgelegte Verordnung soll diese ablösen und gezielt an die aktuellen Marktbedingungen anpassen.

Kerninstrument bleibt das Zollkontingentsystem. Es ist vorgesehen, das Gesamtvolumen der Stahlimportkontingente auf jährlich 18,3 Millionen Tonnen zu reduzieren. Dies entspricht einer Verringerung um 47 % im Vergleich zum Jahr 2024. Für 30 Stahlproduktkategorien wird außerhalb bzw. nach Ausschöpfung des Zollkontingents ein Wertzollsatz von 50 % erhoben.

Im ersten Anwendungsjahr können nicht ausgeschöpfte Kontingente für alle Produktkategorien zwischen Quartalen übertragen werden, um Flexibilität für Wirtschaftsakteure zu schaffen und die Stabilität der Lieferketten zu unterstützen. Ab dem zweiten Jahr entscheidet die Europäische Kommission anhand definierter Kriterien (u.a. Importdruck, Kontingentauslastung und Verfügbarkeit von Lieferungen für nachgelagerte Industrien) über die Zulassung einer solchen vierteljährlichen Übertragung für einzelne Produktkategorien.

Mit Einführung der “Melt-and-Pour“- Verpflichtung müssen Importeure künftig das Land nachweisen, in dem der bei der Herstellung verwendete Stahl erstmals geschmolzen und gegossen wurde. Geeignete Nachweise können insbesondere Werkszertifikate sein, wie von der Europäischen Kommission bereits in ihrem Verordnungsvorschlag vom 7. Oktober 2025 (Art. 3 Abs. 2 COM(2025) 726 final) vorgesehen. Dieses Kriterium soll Umgehungen der Schutzmaßnahmen verhindern und wird zugleich für die Zuteilung von Kontingenten herangezogen. Die Europäische Kommission arbeitet hierzu bereits an zwei Durchführungsrechtsakten, die zum einen die Ausgestaltung länderspezifischer Zollkontingente und zum anderen die konkreten Nachweisanforderungen zur Erfüllung der „Melt-and-Pour“-Verpflichtung näher bestimmen sollen. Innerhalb von zwei Jahren prüft die Kommission, ob dieses Kriterium dauerhaft als Grundlage für länderspezifische Zollkontingente dienen soll.

Darüber hinaus soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten geprüft werden, ob der Geltungsbereich auf weitere Stahlerzeugnisse ausgeweitet werden sollte. Innerhalb von zwölf Monaten sollen weitere Anpassungen bewertet werden, insbesondere hinsichtlich zusätzlicher stahlhaltiger Produkte. Anschließend erfolgen alle zwei Jahre weitere Überprüfungen des Anwendungsbereichs.

Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission können Sie über diesen Link aufrufen.

Fazit

Für stahlimportierende Unternehmen in der EU führen die neuen Schutzmaßnahmen zu spürbaren Verschärfungen der Importbedingungen. Die deutliche Reduktion der Zollkontingente sowie der erhöhte Zollsatz außerhalb der Kontingente erhöhen das Risiko zusätzlicher Abgaben.

Unternehmen sollten ihre Einfuhrplanung frühzeitig anpassen, die Auslastung relevanter Zollkontingente fortlaufend überwachen und ihre Lieferketten im Hinblick auf die „Melt-and-Pour“-Nachweispflichten überprüfen.

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Bewertung der zoll- und handelsrechtlichen Auswirkungen auf Ihre Lieferketten sowie bei der Umsetzung der geeigneter Handlungsoptionen.

Wollen Sie diesen Newsletter weiterempfehlen?

oder haben Sie diesen Newsletter weitergeleitet bekommen und wollen diesen als Bestandteil des Informationsservice von PwC erhalten?

Zur Anmeldung

© 2017–2026 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.

Impressum

Datenschutzerklärung

Cookie-Einstellungen

Follow us